Dienstpflichten bei befristeter Anstellung in Teilzeit (NRW)

  • Nö, weiter zählt sie nie, Es kann nur sein, dass sie dich in die Stufe wieder einstufen, aber die Zeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe startet wieder bei 0.

    Ich habs nochmal nachgeschaut. Unschädlich sind für

    die gleiche Stufe - Unterbrechung bis zu 6 Monaten;

    die Fortsetzung der Stufenlaufzeit - Unterbrechung bis zu einem Monat im Kalenderjahr


    TVL § 16

    2. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
    Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

    3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;

    Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:

    Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:

    e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

  • Und, wo siehst du den Widerspruch zu meiner Aussage?!? Ich sehe keinen

    Meine Ergänzung war: Wenn die Unterbrechung zwischen zwei Anstellungen kürzer als ein Monat im Kalenderjahr ist, startet die Stufenlaufzeit nicht bei 0 sondern wird fortgeführt.

  • Das steht so in deinen Abschnitten nicht. Aber gut, lies das so raus, wenn du möchtest.

    Zumindest hat es ein Landesarbeitsgericht im Streitfall ähnlich gesehen. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.3.2024, 12 Sa 719/23

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    • Offizieller Beitrag

    Sag mal, Schulnomade, wenn Du die ganzen Urteile offenbar kennst und selbst recherchiert hast, was willst Du dann eigentlich noch von uns? Ich kann mich des Gedankens nicht ganz erwehren, dass wir hier ein bisschen vorgeführt werden sollen.

    Dein Grundanliegen ist ja mit Verweis auf die ADO und die Teilzeitvorgaben letztlich beantwortet. Schulleitungen sollten diese Punkte auch kennen, so dass ich hier eigentlich keinen weiteren Diskursbedarf mehr sehe.

  • Sag mal, Schulnomade, wenn Du die ganzen Urteile offenbar kennst und selbst recherchiert hast, was willst Du dann eigentlich noch von uns? Ich kann mich des Gedankens nicht ganz erwehren, dass wir hier ein bisschen vorgeführt werden sollen.

    Dein Grundanliegen ist ja mit Verweis auf die ADO und die Teilzeitvorgaben letztlich beantwortet. Schulleitungen sollten diese Punkte auch kennen, so dass ich hier eigentlich keinen weiteren Diskursbedarf mehr sehe.

    An einer zusammenfassenden und umfassenden Darstellung des Themas, die sich schnell von den Betroffenen durch eine Suchmaschine auffinden lässt, wäre ich interessiert. Dazu bringe ich hier meine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen ein und bin allen Teilnehmern an der Diskussion dankbar für den Realitätscheck meiner Beiträge. Natürlich habe ich mich schon gelegentlich im persönlichen Gespräch durch die Schulleitungen von Dienstplichten/ Anwesenheiten befreien lassen. Ein eigenes Verständnis der Rechtsgrundlagen ist dafür hilfreich. Das konnte mir als befristet Beschäftigtem schon einige unterrichtsfreie Tage "retten". Besonders in Erinnerung geblieben ist mir die SchILf auf der ich die Schulleitung fragte, ob ich als befristet beschäftigte Vertretungslehrkraft eigentlich an meinem unterrichtsfreien Tag zur Teilnahme verpflichtet wäre und dann die Antwort nein erhielt...


    Es soll hier bitte nicht der Eindruck entstehen, dass es nur darum geht Arbeit zu vermeiden. Es gibt in diesen Foren ja auch einige Beiträge in denen Kollegen wegen ihres befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht an Veranstaltungen teilnehmen durften, die sie gerne mitgemacht hätten.


    Vielleicht finden sich ja noch andere "Befristete" und Kundige zum Thema die uns an ihrem Detailwissen ,das über die ADO hinausgeht, teilhaben lassen.

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