Dienstpflichten bei befristeter Anstellung in Teilzeit (NRW)

  • Ein herzliches Hallo in die Runde!


    Als Neueinsteiger in diesem Forum hoffe ich auf einige klärende Antworten, die auch allen Mitlesenden weiterhelfen, die durch eine Suchmaschine hier landen.


    Seit 2014 unterrichte ich als Vertretungslehrkraft mit befristeten Arbeitsverträgen in NRW. Immer in Teilzeit mit ungefähr halber Stelle. Das soll aus persönlichen Gründen auch so bleiben. Ich schätze meine damit verbundenen Freiheiten und bin derzeit an einer Entfristung nicht interessiert. Inzwischen habe ich dabei ein gutes Dutzend Schulen (RS, GY, GE) kennengelernt.


    Sehr unterschiedlich waren und sind die Erwartungen an das außerunterrichtliche Engagement der Lehrkräfte an den Schulen an denen ich tätig war. Am Anfang habe ich aus Neugier bestimmt viel zu viel mitgemacht... Die letzten Jahre habe ich mich über Stundenpläne mit 2 oder 3 unterrichtsfreien Tagen gefreut. Ärgerlich, wenn dann Veranstaltungen mit hoher Priorität wie Konferenzen, Zeugniskonferenzen oder Sprechtage auf die unterrichtsfreien Tage fallen.


    An meinen letzten Schulen konnte ich mich immer von Veranstaltungen wie Projekttagen, SchiLF, Sportfesten, Pädagogische Tage, Abschlussfeiern oder Tagen der offenen Tür abmelden, wenn diese auf unterrichtsfreie Tage fielen. Es wurde dabei immer peinlich genau darauf geachtet, dass ich meine Wochenstundenzahl nicht überschreite. An meiner aktuellen Schule, mit einem sehr hohen Anteil verbeamteter Lehrkräfte, scheint das Thema nicht so relevant zu sein. Teilzeitkonzepte habe ich auch schon an einigen Schulen gesehen. Diese kranken aber oft daran, dass sie oft zwischen verbeamteten und tariflich Beschäftigten nicht aber zwischen befristeter und unbefristeter Anstellung unterscheiden.


    Eine für mich akzeptable Alternative wäre es, über meine vertraglichen Unterrichtsstunden hinausgehende Zeiten abzurechnen und mir vergüten zu lassen.


    Meine Frage Frage lautet also, welche außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen sind für befristet angestellte Lehrkräfte in NRW verbindlich?


    Mit besten Grüßen

    vom alten Schulnomaden

  • Wirf einen Blick in §10 der ADO NRW, da sind die Aufgaben gelistet.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Es gibt arbeitsrechtlich, bis auf die Arbeitszeit natürlich, keinen Unterschied im Pflichtenkatalog zwischen Teilzeit und Vollzeit

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Meine Frage Frage lautet also, welche außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen sind für befristet angestellte Lehrkräfte in NRW verbindlich?


    Alle.

    , über meine vertraglichen Unterrichtsstunden hinausgehende Zeiten abzurechnen und mir vergüten zu lassen.


    Das geht nicht, weil in deinem Gehalt eben nicht nur die Unterrichtsstunden abgedeckt sind, sondern, hier ist der Hinweis auf § 10 ADO NRW richtig, auch weitere Aufgaben.


    Aber: Relevant ist auch § 17 ADO NRW für Teilzeitbeschäftigte.

    Zitat

    (1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.

    (2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.


    Besprich das also mit der Schulleitung.

  • Es gibt arbeitsrechtlich, bis auf die Arbeitszeit natürlich, keinen Unterschied im Pflichtenkatalog zwischen Teilzeit und Vollzeit

    Mir ging es eher um den Unterschied zwischen befristet und unbefristet, dass es den bei den außerschulischen Verpflichtungen nicht gibt,

  • Da hast Du vollkommen Recht. GIbt es auch nicht. Wie sollen sonst Schulen mit hoher Teilzeitquote überhaubt funktionieren.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Spannendes Arbeitsmodell. Könnte ich mir aufgrund der höheren Flexibilität für die Zukunft auch noch sehr gut vorstellen - darf ich fragen, ob Vertretungsstellen immer problemlos zu finden waren? Wie groß ist die Auswahl bei dir gewesen, wie wurden Wünsche berücksichtigt?



    Zur Sache: ich wüsste auch nicht, wieso für Vertretungskräfte andere Regelungen gelten sollte, als für unbefristet Beschäftigte. Bei uns musste an allen Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen werden (ggf. nicht im vollen Stundenumfang, aber dennoch).

  • Ich stimme Maylin zu. Wieso sollten befristet Angestellte weniger Aufgaben übernehmen? Für den Zeitraum ,in dem du angestellt bist, musst du natürlich das Gleiche wie alle machen. Entsprechend deiner Teilzeitquote natürlich. Wobei wir hier ja schon oft diskutiert haben, dass Teilzeitkräfte prozentual viel mehr machen. Auch die fest angestellten.

  • Vielen Dank für Eure Antworten und die Darstellung der Gesetzeslage.


    Wir wissen vor dem Gesetz sind wir alle gleich, aber durch Rechtsprechung und geübte Praxis im Schulleben, ergeben sich aus meiner Erfahrung und Recherche doch einige Unterschiede je nach Beschäftigungsstatus. Nehmen wir das Beispiel Klassenfahrten.


    Dankenswerterweise hat eine in Teilzeit Tarifbeschäftigte Kollegin eingeklagt, dass sie die auf einer Klassenfahrt zusätzlich zu ihrem Stundendeputat erbrachte Arbeitsleistung vom Land NRW als zusätzliche anteilige Vergütung bezahlt bekommt. BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 566/04.


    Eine Kollegin im Beamtenverhältnis scheiterte mit ihrer Klage den zusätzlichen Arbeitsaufwand vergütet zu bekommen. VG Gelsenkirchen, 09.05.2007 - 1 K 3488/04.


    Die Besonderheit für befristet Beschäftigte ist meiner Ansicht nach nicht rechtlich begründet sondern finanziell. Die Bezirksregierungen weisen immer darauf hin, dass befristet Beschäftigte keine Mehrarbeit leisten dürfen. Faktisch können befristet Beschäftigte damit doch an Klassenfahrten nicht teilnehmen. Oder wie seht ihr das?

  • Die Besonderheit für befristet Beschäftigte ist meiner Ansicht nach nicht rechtlich begründet sondern finanziell. Die Bezirksregierungen weisen immer darauf hin, dass befristet Beschäftigte keine Mehrarbeit leisten dürfen. Faktisch können befristet Beschäftigte damit doch an Klassenfahrten nicht teilnehmen. Oder wie seht ihr das?

    Zumindest kannst du dich dann relativ einfach entfristen lassen, da mit der Klassenfahrt ein neuer Arbeitsvertrag, noch dazu mit vollem Deputat, zustande kommt. Für eine Befristung braucht es aber zwingend der Schriftform, da die nicht vorliegt, ist es eben unbefristet.

  • Spannendes Arbeitsmodell. Könnte ich mir aufgrund der höheren Flexibilität für die Zukunft auch noch sehr gut vorstellen - darf ich fragen, ob Vertretungsstellen immer problemlos zu finden waren? Wie groß ist die Auswahl bei dir gewesen, wie wurden Wünsche berücksichtigt?

    Wenn Du mitten im Schuljahr in eine Vertretungsstelle einsteigst weist Du recht genau worauf Du Dich einlässt, weil der Stundenplan weitgehend schon feststeht. Heißt also "take it or leave it" Wenn ein neuer Stundenplan aufgestellt wurde, ist weitgehend Rücksicht auf meine Wünsche z.B. wenige Präsenztage wegen langer Fahrtzeiten, genommen worden. Mit meiner Fächerkombination hatte ich maximal 6 Monate vom Arbeitsamt bezahlte "Freizeit" zwischen meinen Engagements.

  • Unsere Sicht ist hier völlig belanglos. Frag die BR oder das MSB. Dort sitzen die, die es wissen müssen.

    Offensichtlich wissen die gelegentlich auch nicht so genau Bescheid, wenn sie sich ab und zu vor Gericht eine Abfuhr holen. Insbesondere hinsichtlich der europäischen Arbeitszeitrichtlinien wird es in Zukunft spannend, wie die Gerichte die Rechtslage weiterentwickeln.

  • Aber da geht es ja nicht um befristet oder unbefristet, sondern um verbeamtet oder angestellt.


    Meines Erachtens haben befristet und unbefristet Angestellte die gleichen Dienstpflichten.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Aber da geht es ja nicht um befristet oder unbefristet, sondern um verbeamtet oder angestellt.


    Meines Erachtens haben befristet und unbefristet Angestellte die gleichen Dienstpflichten.

    Das wiederum ergibt sich aus den entsprechenden Paragraphen aus dem Arbeitsrecht.

    • Neu
    • Offizieller Beitrag

    Wenn Du mitten im Schuljahr in eine Vertretungsstelle einsteigst weist Du recht genau worauf Du Dich einlässt, weil der Stundenplan weitgehend schon feststeht. Heißt also "take it or leave it" Wenn ein neuer Stundenplan aufgestellt wurde, ist weitgehend Rücksicht auf meine Wünsche z.B. wenige Präsenztage wegen langer Fahrtzeiten, genommen worden. Mit meiner Fächerkombination hatte ich maximal 6 Monate vom Arbeitsamt bezahlte "Freizeit" zwischen meinen Engagements.

    dafür startest du doch regelmäßig in den Erfahrungsstufen wieder unten, oder?

  • dafür startest du doch regelmäßig in den Erfahrungsstufen wieder unten, oder?

    Nein, nachdem du Stufe 3 erreicht hast, hast du genügend Berufserfahrung um immer wieder mit Stufe 3 zu starten. Wenn die Unterbrechung kurz genug war (Ich meine es war weniger als ein halbes Jahr) zählt die Stufenlaufzeit weiter. In ca. 2 Jahren müsste ich so die Stufe 5 erreicht haben ...

    Unschön ist nur dass Zeiten mit E12 als Erfahrungszeiten für E10 zählen, aber nicht umgekehrt.

  • Wenn die Unterbrechung kurz genug war (Ich meine es war weniger als ein halbes Jahr) zählt die Stufenlaufzeit weiter

    Nö, weiter zählt sie nie, Es kann nur sein, dass sie dich in die Stufe wieder einstufen, aber die Zeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe startet wieder bei 0.

  • Aber da geht es ja nicht um befristet oder unbefristet, sondern um verbeamtet oder angestellt.


    Meines Erachtens haben befristet und unbefristet Angestellte die gleichen Dienstpflichten.

    Im ersten Schritt wird dadurch geklärt das Angestellte zusätzliche Arbeitszeit abrechnen dürfen. Der zweite Schritt ist, dass der Arbeitgeber nicht möchte dass befristet beschäftigte Angestellte zusätzlich arbeiten. Also müssen die Schulleitungen darauf achten, dass diese das nicht tun und nicht z.B. auf Klassenfahrten gehen.

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