Wie lange ist die Abrechnung von Mehrarbeit möglich (NRW)

  • Hallo,


    kaum ist die Revision länger als einen Monat her, vergisst man die Hälfte -eher mehr- dessen was man sich reingeprügelt hat.


    Ich meine damals irgendwo gelesen zu haben, das KuK die Abrechnung bis zu 3 Jahre rückwirkend machen können, finde das aber gerade nicht in meinen Unterlagen wieder.


    Gerade finde ich im Netz nur Verweise auf § 195 BGB.


    Kann mir jemand helfen.

  • Das gilt für Beamte, bei Tarifbeschäftigten gilt eine Frist von sechs Monaten. Alles was davor war verfällt, wenn es bis zum Ablauf dieser Frist nicht geltend gemacht wird

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Richtig. In allgemeinen Vertragsrecht gilt nach BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Da es ansonsten im Beamtenrecht keine anderslautende Vorschrift gibt, sind die drei Jahre gesetzt. Der TVL hingegen hat eine Verjährungsfrist von sechs Monaten festgeschrieben. Zu betonen ist, das gilt in beiden Richtungen. Wenn mir die Bezirksregierung zuviel Geld überweist, kann sie dies bis zu einem halben Jahr zurück fordern. Beim Beamten bis zu drei Jahre

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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