Kann man bei einer Bewerbung auf eine A14 Stelle seine Verbeamtung verlieren?

  • Hallo zusammen,

    ich arbeite als Studienrat (A13) an einer Gesamtschule in NRW. Ich bin eigentlich an einer guten Gesamtschule, was die Schülerschaft anbelangt. Daher liebe ich das Unterrichten und die Arbeit mit meinen Schülern. Aber: Ich fühle mich an meiner Schule trotzdem nicht wohl, da meine Schulleitung überhaupt nicht meine Einstellungen teilt und mich daher ablehnt. Beispielsweise bin ich in einigen Bereichen engangiert und erfahre dafür keinerlei Anerkennung. Hier möchte ich jetzt nicht ins Detail gehen. Jedenfalls hängt der Streit mit meiner Schulleitung auch damit zusammen, dass ich mit dem "System Gesamtschule" nicht so einverstanden bin - Dies hat sich im Laufe meiner Arbeit an der Gesamtschule ergeben. Ich möchte also die Schule verlassen. Dies möchte ich nicht über eine Versetzung versuchen, da ich auf Grund meiner Fächerkombi die nächsten 5 Jahre nicht seitens der Schulleitung dafür freigestellt werden würde. Ich möchte mich also an einem Gymnasium für eine A14 Stelle bewerben, sodass ich durch eine Beförderung die Schule verlassen kann. Ich habe auch Kontakt zu einem Gymnasium, das daran interessiert ist.

    Meine Befürchtung ist jetzt allerdings, dass mein Schulleiter durch diese Aktion wütend wird und mir ein sehr schlechtes Gutachten geben würde (Leider ist er sehr subjektiv nicht professionell) Stimmt es, dass man mindestens ein 4-Punkte-Gutachten benötigt, um eine A-14-Stelle zu erlangen?

    Darüber hinaus frage ich mich: Könnte ich bei einer sehr schlechten Beurteilung meinen Beamtenstatus verlieren? (ähnlich wie bei einer Revision für die Verbeamtung auf Lebenszeit, wo man für "nicht geeignet" erklärt werden kann).


    Liebe Grüße

  • Meine Befürchtung ist jetzt allerdings, dass mein Schulleiter durch diese Aktion wütend wird und mir ein sehr schlechtes Gutachten geben würde (Leider ist er sehr subjektiv nicht professionell) Stimmt es, dass man mindestens ein 4-Punkte-Gutachten benötigt, um eine A-14-Stelle zu erlangen?

    Du musst dich halt mit deiner Bewerbung gegen andere Mitbewerber durchsetzen. Dafür ist eine sehr gute Beurteilung hilfreicher als eine ausreichende Beurteilung.

    Darüber hinaus frage ich mich: Könnte ich bei einer sehr schlechten Beurteilung meinen Beamtenstatus verlieren? (ähnlich wie bei einer Revision für die Verbeamtung auf Lebenszeit, wo man für "nicht geeignet" erklärt werden kann).

    Nein, keine Sorge. Dafür muss sehr viel mehr passieren als eine nicht optimale Beurteilung zu erhalten.

  • Deinen Beamtenstatus verlierst du durch eine schlechte Beurteilung auf keinen Fall.

    In Niedersachsen nimmt gar nicht der Schulleiter die Bewertung vor, sondern der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde. Der Schulleiter gibt nicht mal eine Empfehlung ab. Er ist an dem Bewerbungsverfahren streng genommen gar nicht beteiligt. Falls du wirklich arge Bedenken hast, lass dich vom Bezirkspersonalrat beraten. Das erfährt deine Schule nicht.

  • In Niedersachsen nimmt gar nicht der Schulleiter die Bewertung vor, sondern der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde. Der Schulleiter gibt nicht mal eine Empfehlung ab. Er ist an dem Bewerbungsverfahren streng genommen gar nicht beteiligt.

    Das mag für Stellen in der (erweiterten) Schulleitung gelten, nicht jedoch für A14-Stellen an den Gymnasien.

    • Offizieller Beitrag

    Laut einem anderen Beitrag von dir warst du im Frühjahr noch kein Lebenszeitbeamter, daher kannst du dich aktuell noch gar nicht auf die Stelle bewerben, das geht erst ein Jahr nach Ende der Probezeit.

    Hat sich die Regelung geändert?
    Gilt ja nicht für jede*n aber ICH zum Beispiel hätte mich sofort nach Ende der Probezeit auf eine Beförderungsstelle bewerben dürfen. Die Leute soll es ja geben.

  • Hat sich die Regelung geändert?
    Gilt ja nicht für jede*n aber ICH zum Beispiel hätte mich sofort nach Ende der Probezeit auf eine Beförderungsstelle bewerben dürfen. Die Leute soll es ja geben.


    Ich war auch einer derjenigen, der eine entsprechend gute Bewertung erhalten (und sich auch erfolgreich innerhalb eines Jahres nach Ende der Probezeit auf eine entsprechende Stelle beworben hat), aber die ist ja nicht der Regelfall. Im Normalfall braucht man für eine normale Beförderungsstelle 1 Jahr nach Ende der Probezeit.

  • Du kannst dich in NDS sofort nach Einstellung bewerben, auch an Tag 1 der Probezeit …

    Wann kann man befördert werden? Bei uns erst 1 Jahr nach der Probezeit

  • So ist es in NDS auch, außer du kriegst die höchste Bewertung, dann ist eine Sprungbeförderung oder auch Probezeit Beförderung möglich… geht auf ein Urteil des BvG zurück, gilt eig bundesweit…dementsprechend seltenst wird diese Bewertung vergeben …


    Ist nicht plattypus aus nds in der Probezeit Schulleitung oder Koordinator geworden? Es gibt auch andere reale Beispiele, bspw. an IGS im Entstehen oft anzutreffen …


    Eigentlich sollte man auch in NRW sich bewerben können, ob man darf, wäre eine Frage, die erstaunlicherweise noch niemand (wegen der Probezeit?) auf dem Rechtsweg bestritten hat…


    …der Aufstieg darf nicht verweht werden bzw. die Option hierauf.

  • So ist es in NDS auch, außer du kriegst die höchste Bewertung, dann ist eine Sprungbeförderung oder auch Probezeit Beförderung möglich…

    Sprungbeförderungen sind in NDS explizit verboten, es sei denn, das das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. Das ist bei Lehrkräften aber regelmäßig der Fall. Durchaus möglich ist in NDS anders als in einigen anderen Bundesländern die erfolgreiche Bewerbung auf ein um 2-3 Stufen höheres Amt. Im Falle der Auswahl müssen anschließend dennoch die zwischenliegenden Ämter regulär durchlaufen werden.


    geht auf ein Urteil des BvG zurück, gilt eig bundesweit…dementsprechend seltenst wird diese Bewertung vergeben …

    Kannst du das bitte mal verlinken? Ich finde weder beim BVerfG noch beim BVerwG auf die Schnelle ein entsprechendes Urteil.

    Es gibt auch andere reale Beispiele, bspw. an IGS im Entstehen oft anzutreffen …

    Auch bei diesen durchläuft das Personal ganz regulär die Ämter. Da Schulen im Aufbau ohnehin aufgrund der noch wenigen Jahrgangsstufen und Schülerzahlen noch nicht die "volle Ämterpalette" bis A16 haben, ist das aber auch nicht schlimm. Mit zunehmendem Aufbau der Stufe und Erweiterung der Ämter haben die entsprechenden Personen auch die nötigen Laufzeiten erreicht.

  • Seph vieles sind Halbwahrheiten, die du dort schreibst, die sich im Laufe der Jahre scheinbar in deinem Bundesland etabliert haben, umso besser, dass sie korrigiert wurden:


    https://www.mi.niedersachsen.d…icher-aufstieg-62736.html

    Was genau meinst du denn mit "Halbwahrheiten"? Ein immerhin starker Vorwurf, den ich für unberechtigt halte und gerne mal belegt haben würde.

    In deinem Link steht im Übrigen nichts anderes drin, als ich bereits schrieb, nämlich dass grundsätzlich alle Ämter der entsprechenden Laufbahn offen stehen.


    Dass man sich durchaus auch aus der Probezeit heraus auf ein höheres Amt bewerben kann, ist mir aus dem persönlichen Umfeld bekannt und auch ich habe mich vor einiger Zeit erfolgreich aus dem Einstiegsamt in ein 2. Beförderungsamt beworben. Mit dessen Übernahme erfolgte aber keineswegs sofort die Beförderung in dieses Amt. Die zwischenliegende Stufe muss nach wie vor durchlaufen werden.


    In der Praxis bedeutet das konkret, dass man z.B. bei erfolgreicher Bewerbung aus A13 auf A15 und Einweisung in das Amt erst einmal nach 6 Monaten auf A14 und nach einem weiteren Jahr erst auf A15 befördert wird. Es findet kein Sprung von A13 direkt auf A15 statt, auch wenn die damit verbundene Tätigkeit bereits die ganze Zeit ausgeführt wird.


    Ausnahmen hiervon gibt es nur in absoluten Ausnahmefällen nach §20 Abs. 4 NBG durch den Landespersonalausschuss. Die Fälle in NDS, die es seit Neufassung des Gesetzes 2009 gab, lassen sich an 2 Händen abzählen. (siehe https://www.mi.niedersachsen.d…-befoerderung--95029.html)

  • Danke! Jetzt passt die Darstellung :) Einzig zu ergänzen wäre, dass es nicht vom Landespersonalausschuss abhängt, sondern von der Beurteilung maßgeblich.,.


    Zur anderen Frage: lies mal zum Bewerbungsverfahrenspruch, dort gerne die Urteile des BVFG

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