Bislang gab es im Schulgesetz eine Ausnahmeregelung, nach der Realschulen einen Hauptschulbildungsgang anbieten müssen, wenn es in der Kommune keine Hauptschulen mehr gibt und abgeschulte Realschüler nicht mehr anderweitig untergebracht werden können. Es handelt sich um den § 132 c des Schulgesetzes NRW.
Nunmehr ist geplant, dass diese als Ausnahmefall gedachte Regelung zum Regelfall werden soll. In Gebietskörperschaften ohne Hauptschule wären Realschule dann verpflichtend den Hauptschulbildungsgang ab Klasse 5 auf Wunsch der Eltern anzubieten. Eine äußere Differenzierung ist nicht vorgesehen. Realschüler und Hauptschüler sollen dann gemeinsam unterrichtet werden. Die Lehrkraft muss also dann die Unterrichtsvorbereitung wie auch die Klassenarbeiten usw. binnendifferenziert durchführen. Hinzu kommen Probleme der Stundenplangestaltung. So werden diese Schüler mit Fächern beschult, die im Realschulbildungsgang nicht vermittelt werden. D,h, diese müssen in den Bändern des WP Bereiches untergebracht werden. Leider ist jedoch die Stundenzahl nicht kompatibel zu den WP Fächern (so wurde es mit zumindest erklärt). All dies wäre dann durch die Realschulen zu stemmen, zusätzlich zu den Aufgaben der Integration und Inklusion. An dem Umstand, dass wir die Schulfom in der Sek 1 mit höchstem Pflichtstundendeputat und miserabler Schüler Lehrer Ration sind wird sich indes nichts ändern. (28 h Unterrichtsverpflichtung)