Möglichkeit Amt ruhen zu lassen wegen Versetzung?

  • Ich habe eine Beförderungsstelle in NDS. (A14) wegen Funktionsstelle an Gesamtschule - bin momentan Konrektorin. Nun habe ich schon zwei Versetzungsanträge nach NRW gestellt und würde meine A14 zurückgeben. Was ich aber gern behalten würde, ist die „Berechtigung“ - sollte ich mich in 5 Jahren auf eine ähnliche Stelle in NRW bewerben wollen. Ich möchte dann meinen Amtsvorteil nutzen können, obwohl ich zugunsten der Versetzung erst einmal darauf verzichte.

    Ist das denkbar? Hat jemand Erfahrungen?

  • Ich bin weder in NDS noch in NRW, deswegen haben meine Aussagen möglicherweise nur bedingt Aussagekraft.

    Aber meiner Ansicht nach muss man hier differenzieren:

    Der sog. Laufbahnvorteil ergibt sich aus dem Prinzip der Bestenauslese, d.h. aus der Stellenbesetzung nach "Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" (Art. 33, Absatz 2 GG - analog findet sich das auch in den Landesgesetzen wieder). So gesehen zeigt deine bisherige Tätigkeit ja, dass du die Eignung und Befähigung für das Amt hast, du kannst es also nachweisen, auch wenn du zum Zeitpunkt der Bewerbung gerade nicht die A14 hast.


    Andererseits beruft sich der Dienstherr gerne auf den Laufbahnvorteil, um sich nicht juristisch angreifbar zu machen. Jemand, der aktuell auf einer höheren Besoldungsstufe innerhalb der gleichen Laufbahn ist, hat (zumindest auf dem Papier) ganz offensichtlich schon mehr Eignung und Befähigung nachgewiesen, als jemand, der noch geringer besoldet wird. Das muss nicht notwendigerweise den Ausschlag bei der Stellenbesetzung geben, ist aber auf jeden Fall ein Kriterium, gegen das man nicht so ganz ohne Weiteres ankommt. Da der Dienstherr immer Angst vor Klagen hat, hängt er das oft als reinen Formalismus recht hoch. Hier hättest du also mit deiner Zurückstufung schlechte Karten.


    Die Versetzung nach NRW ist formal genau das: Eine Versetzung. Wenn du aber der Zurückstufung zustimmst, wirst du eben auf A13 versetzt. NRW wird meiner Ansicht nach dann keine Rücksicht auf "ruhende Ämter" nehmen (wollen/können). Du bist dann eine A13 Lehrkraft, die mit A13 Tätigkeiten betraut wird. Was da noch aus der vorherigen Tätigkeit in NDS ruht, dürfte da für den neuen Dienstherrn keine Rolle spielen.

    Analog kann man ja auch keine anderen Altlasten (angesammelte Überstunden; angesparte Lebensarbeitzeitkonten etc.) mitnehmen, sondern muss sich darum kümmern, dass diese noch während der Diensttätigkeit im abgebenden Bundesland abgewickelt werden. Lediglich für die Pensionsansprüche und Erfahrungsstufen gibt es hier eine KMK Sonderregelung.


    Soweit meine Einschätzung. Ergänzungen oder Richtigstellungen sind aber willkommen.

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