zu viele Freistunden

  • Hä? Aber so funktioniert doch Teilzeitberechnung nicht. Wie könnte man denn sonst z. B. in pflegerischen Tätigkeiten Schicht arbeiten? Da sind die Zeiten auch immer unterschiedlich.

    Auch Schichtarbeiter in Teilzeit können eine solche Verteilung der Arbeitszeit verlangen, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeordnet werden können. (vgl. LAG Köln, Az. 7 Sa 766/12).


    Gerade in Schule sehe ich wirklich keine Notwendigkeit, warum Besprechungen und Konferenzen quer über die Wochentage verteilt liegen müssten. Das gilt insbesondere bei kurzfristiger Terminierung, die dann de facto wirklich zu einer zu hohen "Bereitschaftszeit" (die gleichwohl eher keine ist) führen würde. Das Problem lässt sich einfach mit einem festen Besprechungstag lösen, der von allen Lehrkräften freizuhalten ist und an dem verlässlich diese ganzen Veranstaltungen liegen.

  • Freut mich, dass dich das erheitert. Aber lies dich einfach mal in den Fall von damals ein. Dort wird sehr deutlich gemacht, dass ein Teilzeitanspruch nicht daran scheitert, dass dann auch arbeitnehmerseitig Einschränkungen der Verfügbarkeit zu bestimmten Zeiten vorliegen können. Es ist also keineswegs so, dass der Arbeitgeber lediglich darauf zu achten hat, dass die Arbeitszeitanteile der Teilzeitquote entsprechen, sondern sich auch zeitliche Einschränkungen gefallen lassen muss.

  • Auch Schichtarbeiter in Teilzeit können eine solche Verteilung der Arbeitszeit verlangen, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeordnet werden können. (vgl. LAG Köln, Az. 7 Sa 766/12).


    Gerade in Schule sehe ich wirklich keine Notwendigkeit, warum Besprechungen und Konferenzen quer über die Wochentage verteilt liegen müssten. Das gilt insbesondere bei kurzfristiger Terminierung, die dann de facto wirklich zu einer zu hohen "Bereitschaftszeit" (die gleichwohl eher keine ist) führen würde. Das Problem lässt sich einfach mit einem festen Besprechungstag lösen, der von allen Lehrkräften freizuhalten ist und an dem verlässlich diese ganzen Veranstaltungen liegen.

    Das Urteil hat relativ wenig mit Schule zu tun. Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung.


    Bei uns an der Schule ist durchaus so, dass es "betriebliche" Notwendigkeiten zu bestimmten Arbeitszeiten gibt. Beispielsweise müssen bestimmte Konferenzen so gelegt werden, dass die Eltern daran teilnehmen können. Daran würde bereits eine zugesicherte Arbeitszeit von 8:00 Uhr bis max. 16:00 Uhr scheitern. Wie soll da jemals ein Elternabend oder ein Elternsprechtag stattfinden? Weiterhin sind Fortbildungen auch an die Termine der Referenten gebunden. Dann haben wir Treffen mit anderen Schulen gemeinsam. Beispielsweise schulübergreifende Fachkonferenzen aber auch Förderkommissionen. Oder bestimmte Arbeitsgruppen. Ich war vor kurzem auf einer regionalen Fachkonferenz. Eingeladen durch die regionalen Fachberater und Anwesenheitspflicht für die Fachkonferenzleitungen.


    Und dann kommt natürlich auch einfach hinzu, dass zu mindestens bei uns rund 75% in irgendeiner Form Teilzeit haben. Wie soll man es hinbekommen, dass alle da nur innerhalb ihres 20 h Korridors Konferenzen haben.

    Was natürlich vollkommen richtig ist, dass die Schule sich bemühen muss die Konferenzen möglichst auf ein oder zwei feste Termine zu legen. Da sind wir wieder bei dem von dir zitierten Urteil. Die Teilzeitkraft muss nicht hinnehmen, dass die Schule Termine ohne jeglichen Grund quer über die Woche verteilen. Aber ich kann mir auch kaum vorstellen, dass es viele Schulen gibt, die so etwas machen. Aber auf der anderen Seite hat sie keinen Anspruch auf Einsatz an drei Tagen von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

  • Freut mich, dass dich das erheitert. Aber lies dich einfach mal in den Fall von damals ein. Dort wird sehr deutlich gemacht, dass ein Teilzeitanspruch nicht daran scheitert, dass dann auch arbeitnehmerseitig Einschränkungen der Verfügbarkeit zu bestimmten Zeiten vorliegen können. Es ist also keineswegs so, dass der Arbeitgeber lediglich darauf zu achten hat, dass die Arbeitszeitanteile der Teilzeitquote entsprechen, sondern sich auch zeitliche Einschränkungen gefallen lassen muss.

    Es ist nicht die aktuelle Rechtsprechung. Es ist hat ganz andere Hintergründe und beleuchtet in keinster Weise die Situation an Schulen. Es ist die Entscheidung eines Gerichts in einem konkreten Fall. Außerdem hat es weder formal eine Bindungswirkung noch handelt es sich um ein Bundesgericht an dem sich andere Gerichte orientieren würden. Ein anderes Gericht, womöglich in einem anderen Bundesland, würde den Fall vielleicht anders entscheiden. Vielleicht hätte auch das BAG den Fall anders entschieden.

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