Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Hin und wieder erlebe ich, dass LehrerInnen Selbstgebasteltes oder sonstige Dinge für einen kleinen Obolus anbieten. Was aber, wenn ich das über einen Etsy Shop tun möchte? Eine zeitliche Beschränkung wäre hier ja unerheblich, da es ja um den Verkauf von Artikeln geht. Also gilt es wohl v.a. darum, die Beschränkung des Verdienstes zu beachten, um keine Regeln zu verletzten. Wie ermittle ich diesen Grenzbetrag?
In Paragraph 99, Absatz 3 steht dazu folgendes:
„Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.“
Ist mit Endgrundgehalt der aktuelle Stellenumfang gemeint (ggf. Teilzeit) oder wird hier immer eine volle Stelle zugrunde gelegt?