Etsy Shop, Grenzbetrag

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen!


    Hin und wieder erlebe ich, dass LehrerInnen Selbstgebasteltes oder sonstige Dinge für einen kleinen Obolus anbieten. Was aber, wenn ich das über einen Etsy Shop tun möchte? Eine zeitliche Beschränkung wäre hier ja unerheblich, da es ja um den Verkauf von Artikeln geht. Also gilt es wohl v.a. darum, die Beschränkung des Verdienstes zu beachten, um keine Regeln zu verletzten. Wie ermittle ich diesen Grenzbetrag?


    In Paragraph 99, Absatz 3 steht dazu folgendes:


    „Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.“


    Ist mit Endgrundgehalt der aktuelle Stellenumfang gemeint (ggf. Teilzeit) oder wird hier immer eine volle Stelle zugrunde gelegt?

  • sebar

    Bist Du in einer Partnerschaft, wo der Partner nicht im öffentlichen Dienst ist?

    Dann lass das dicke Geschäft durch Deinen Partner machen und der stellt Dich für einen Obulus an.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Meines Wissens bezieht sich die Regelung mit der Grenze von Nebeneinkünften ausschließlich auf solche im öffestlichen Dienst. Bitte nochmal genau in den Verordnungstext schauen. Ansonsten interpretiere ich das so, dass sich das auf eine volle Stelle bezieht. Ansonsten einfach mal bei Eurem Personalrat nachfragen, dass die bei der Dienststelle Mal anonym vorfühlen

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Hin und wieder erlebe ich, dass LehrerInnen Selbstgebasteltes oder sonstige Dinge für einen kleinen Obolus anbieten. Was aber, wenn ich das über einen Etsy Shop tun möchte? Eine zeitliche Beschränkung wäre hier ja unerheblich, da es ja um den Verkauf von Artikeln geht. Also gilt es wohl v.a. darum, die Beschränkung des Verdienstes zu beachten, um keine Regeln zu verletzten. Wie ermittle ich diesen Grenzbetrag?


    In Paragraph 99, Absatz 3 steht dazu folgendes:


    „Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.“


    Nun - Hintergrund der Regelung ist immer der zeitliche Aufwand. Ein Kollege und "Holzwurm" hat in seiner Schreinerwerkstatt didaktische Materialien aus Holz hergestellt und dafür auch eine GBR gegründet. Das wurde vom Regierungspräsidium (Ba-Wü) unter der Vorgabe gestattet, dass er keine Werbung über das Internet dafür schaltet oder einen Onlineshop erstellt.
    Bei derartigen Gegenständen kommt es auch immer darauf an, ob es sich bereits um "Kunst" handelt (wobei eine Serienfertigung vermutlich dagegen spräche). Da es sich bei Beamten um Landesrecht handelt, hilft vermutlich nur eine Anfrage beim RP.

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

  • Das halte ich für ein Gerücht.

    Da es sich um einen Kollegen und guten Freund handelt, kann ich dir versichern: Nein. Tatsache. Ich hatte ihm angeboten, einen Webshop für ihn zu erstellen. Wegen dieser Vorgabe hat er Prospekte eingetütet und per Post an die Schulen versendet.

    Und - BTW: Wie viel Wissen hast du über die Vorgaben in Ba-Wü?

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  • Dann wären in Druckverfahren hergestellte Kunstwerke keine? Ich denke da u.a. an Warhols Siebdrucke wie z.B. Marilyn.

    Die sind einzeln signiert und nummeriert. Daher gelten sie als Unikate.
    Ob man mit handgefertigten Schmuckstücken für die Schulaufsicht im Bereich der Kunst oder des KunstHANDWERKS tätig ist, wird diese nach Maßgabe entscheiden - und verwehren oder genehmigen.
    Meine Radierungen laufen unter "Kunst". Ob sie es sind, wird die Nachwelt entscheiden ;)

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  • Sicher ;)

    Heißt du Thomas?
    BTW: Bist DU sicher Lehrer oder erst Student? ;)

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  • Das halte ich für ein Gerücht.

    Ich kann das gerne mal mit dem Schulrechtler meines Vertrauens besprechen (auch wenn dieser eine Einzelfallentscheidung eines RPs natürlich nicht kennt oder sämtliche Details des Falls) halte das, was Wolfgang beschrieben hat aber durchaus für plausibel.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Ich kann das gerne mal mit dem Schulrechtler meines Vertrauens besprechen (auch wenn dieser eine Einzelfallentscheidung eines RPs natürlich nicht kennt oder sämtliche Details des Falls) halte das, was Wolfgang beschrieben hat aber durchaus für plausibel.

    Ja sinnlose Auflagen kenne ich auch. Rechtens sind die aber in wenigsten Fällen, das ist seit Jahren ein Dauerthema.

  • Ja sinnlose Auflagen kenne ich auch. Rechtens sind die aber in wenigsten Fällen, das ist seit Jahren ein Dauerthema.

    Wenn die Entscheidung aus der Rechtsabteilung des RP kommt, darfst du gerne mit dem Winkeladvokaten deiner Wahl dagegen vorgehen. Aber eigentlich kannst du dir das Honorar sparen.

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