Partner einstellen

  • Solange alle Formalitäten die Ausschreibung und Auswahl betreffend eingehalten wurden, spricht m.E. kein Gesetz dagegen.


    Ob es klug ist, steht auf einem anderen Blatt.


    Wobei, anekdotisch: Mir ist ein Fall bekannt, wo Sie die SL ihres Mannes wurde und sie tatsächlich an einer Schule geblieben sind und es gibt (soweit ich weiß) keine nennenswerten Konflikte.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

    Einmal editiert, zuletzt von Schiri ()

  • Ich auch, sie tut dem Kollegium nicht gut.

    Immer wieder Sonderrollen, Verhaltensweisen etc. die sich sonst niemand erlauben darf. Gesagt werden darf eigentlich auch nichts.

  • Welche Schulleitungen können überhaupt jemanden einstellen, das fällt bei uns nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

    In einigen Bundesländern - so auch in NDS - sind durchaus schulscharfe Ausschreibungen möglich. Die zugehörigen Auswahlgespräche und die Auswahlentscheidungen liegen in der Hand der Schule. De jure erfolgt die Einstellung natürlich durch das Land selbst....vertreten durch die SL.

  • Hallo,


    dürfen/können SL ihre Lebenspartner einstellen. Gibt es hierfür Grenzen? Freue mich auf Infos bzw. Hinweise.

    Zur Frage: Technisch ist das möglich, ein "Geschmäckle" hat das natürlich so oder so. Es gibt Partner, die an dieser Stelle klar zwischen Beruf und Privatleben trennen können, häufiger allerdings dürften sich die Ebenen vermischen.

  • Schlau ist es in solchen Situationen, wenn das Auswahlverfahren für die betreffende Stelle nicht durch SL, sondern Stellvertreter komplett begleitet wird. Also insbesondere alle Auswahlgespräche mit allen Bewerber*innen durch die Stellvertretung erfolgen. Dabei anwesend sind ja auch Gleichstellungsbeauftragte, Personalrat, Fachvertreter, ... Kommen die gemeinschaftlich bei der Bestenauslese nach Eignung, Leistung, Befähigung dazu, dass die bessere Hälfte der SL ausgewählt wird, dann ist das eben so.

  • Welche Schulleitungen können überhaupt jemanden einstellen, das fällt bei uns nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

    In SH organisieren SL die Einstellungen im Namen des Landes selbst, natürlich unter Einbezug der beteiligten Gremien.

    Ich würde niemals meinen Partner oder ein anderes Familienmitglied an meiner Schule einstellen wollen. Ich hätte auch damals nie mein eigenes Kind unterrichten wollen. Das läuft im besten Fall vielleicht unproblematisch, aber wenn es irgendwie Probleme / Konflikte gibt, sind familiäre Bande in der Dienststelle für alle Beteiligten sicher nicht hilfreich…

  • An meinen letzten beiden Schulen war es jeweils so, dass der/die Partner:in der Schulleitung ebenfalls im Kollegium war. Einmal seit drölfzig Jahren, wo ich nicht weiß wie eingestellt wurde, im anderen Fall war die Schulleitung eine sehr frische Hausbesetzung und der/die Partner:in halt schon im Kollegium.


    Ging in beiden Fällen relativ gut.


    Ich persönlich würde es nicht machen.

  • Welche Schulleitungen können überhaupt jemanden einstellen, das fällt bei uns nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

    Wir haben pro Schuljahr bis zu 10 Einstellungsgesprächen. Ich war auch beim Einstellungsgespräch meiner Partnerin, was sie damals aber noch nicht war.

  • Wie groß ist bei euch die Kommission in den Auswahl-/Bewerbungsgesprächen?

    1 Schulleiter (oder ständiger Vertreter)
    1 Personalrat

    1 Fachleitung Fach 1

    1 Fachleitung Fach 2

    ggf. 1 Fachleitung Fach 3

    1 Gleichstellungsbeauftragte

    ggf. 1 Schwerbehindertenvertretung

    = mind. 5 Personen (wenn ich niemanden vergessen habe)

  • Welche Schulleitungen können überhaupt jemanden einstellen, das fällt bei uns nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

    Bei uns schon. Über das Schulamt natürlich, aber TV-H Verträge können wir machen wie wir wollen, wenn noch Stunden übrig sind.

  • Bei uns auch, nicht nur befristete Vertretungsstellen, sondern auch unbefristete Planstellen. Natürlich nach Auswahlverfahren nach festgelegten Bedingungen und Beteiligungen der entsprechenden Gremien und vorbehaltlich der Genehmigung der Schulaufsicht. Lediglich die Besetzung von Funktionsstellen liegt nicht in der Hand der Schulleitungen.

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