Anrechnung von Vertretungstätigkeit auf Erfahrungsstufe?

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal euer geballtes Wissen / eure Unterstützung.

    Ich habe während meines Studiums (Master) an einer Gesamtschule in NRW eine Vertretungsstelle ausgefüllt - ganz offiziell mit Arbeitsvertrag.

    Nun habe ich mittlerweile mein Ref. geschafft und arbeite an einer anderen Gesamtschule mit einer vollen Stelle.

    Nun habe ich von Arnsberg einen Bescheid bekommen, über die "Festsetzung der Erfahrungsstufe".

    Meines Wissens konnte man sich immer die geleisteten Vertretungstätigkeiten auf die Erfahrungsstufen anrechnen lassen.

    Die nette Dame aus Arnsberg hat mir nun mitgeteilt, dass dies nicht möglich wäre, da die Tätigkeit während meines Studiums absolviert wurde.


    "Ihre genannten Zeiten können leider nicht berücksichtigt werden, da diese Zeiten während des Studiums erfolgten (Masterzeugnis: 09.2022)."


    Hier sei eine Anrechnung nicht möglich. Bei einem guten Freund von mir wurde jedoch z.B. ein halbes Jahr angerechnet (selbes Szenario).

    Ich habe nun im Netz versucht, etwas Handfestes zu dem Thema herauszufinden. Fündig geworden bin ich jedoch nicht.


    Daher wollte ich einmal euer Schwarmwissen anzapfen und hoffe Ihr könnt mir behilflich sein / habt Ideen oder Links für mich.


    Vielen Dank!

  • Arbeitszeiten vor dem Abschluss werden so gut wie nie als Erfahrung anerkannt. Ich würde mir da keine Hoffnungen machen. Was anerkannt wird, liegt im Ermessen der personalführenden Behörde.

  • Ok, aber wieso wurde es dann bei meinem guten Freund?

    Hatte er einfach Glück mit der Sachbearbeiterin oder wurde hier kürzlich was verändert?

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    • Offizieller Beitrag

    Nein, nichts kürzlich (oder du meinst mit kürzlich etwas vor deiner Einschulung ;) Es war bei mir vor 10 Jahren auch so, es wurden nur Erfahrungsstufen nach dem ersten relevanten Abschluss anerkannt, und nicht mal das, "weil... " ja, weil nicht Vollzeit war, weil ... die Sonne nicht schien, keine Ahnung...

    Ja, absolutes Ermessen und bei deinem guten Freund wurde eher ein Fehler gemacht (also nicht etwas, was regelmäßig im Ermessen entschieden würde).
    [Oder es gibt doch einen Unterschied und er hatte schon einen anderen Abschluss davor, usw.. Aber geh eher vom Fehler und Glück aus, der Stufenunterschied wird aber dann wohl nur 6 Monate sein?]

  • Ok, aber wieso wurde es dann bei meinem guten Freund?

    Hatte er einfach Glück mit der Sachbearbeiterin oder wurde hier kürzlich was verändert?

    Glück beim Sachbearbeiter. Habe ich schon oft erlebt, dass die Anerkennung von Erfahrungen, wenn diese keine "Standarderfahrung" ist, sehr unterschiedlich sind. Da geht es von 100% erkannt bis hin zu keiner Anerkennung und alles dazwischen. Man kann hier nochmal nachfragen ob es nicht doch möglich ist, aber ein Anrecht gibt es keins.

  • Beitrag von Alex1407 ()

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht ().
  • Nein, nichts kürzlich (oder du meinst mit kürzlich etwas vor deiner Einschulung ;) Es war bei mir vor 10 Jahren auch so, es wurden nur Erfahrungsstufen nach dem ersten relevanten Abschluss anerkannt, und nicht mal das, "weil... " ja, weil nicht Vollzeit war, weil ... die Sonne nicht schien, keine Ahnung...

    Ja, absolutes Ermessen und bei deinem guten Freund wurde eher ein Fehler gemacht (also nicht etwas, was regelmäßig im Ermessen entschieden würde).
    [Oder es gibt doch einen Unterschied und er hatte schon einen anderen Abschluss davor, usw.. Aber geh eher vom Fehler und Glück aus, der Stufenunterschied wird aber dann wohl nur 6 Monate sein?]

    Kurze Rückfrage.

    Ist mein erster "relevanten Abschluss" nicht mein Bachelor?

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    • Offizieller Beitrag

    Nein, denn dein Bachelor berechtigt dich nicht dazu, Lehrer*in zu werden (auf dem normalen Weg).
    Ich war z.B. Vertretungslehrerin vor dem Ersten Staatsexamen.
    Dann wieder nach dem Ersten Staatsexamen.
    Ins Referendariat bin ich mit einer weiteren Prüfung (also Erweiterungsprüfung des Staatsexamen), trotzdem wurde die Zeit nach dem "ersten" Ersten Staatsexamen selbstverständlich anerkannt.

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