Fortbildung angestellte Lehrkräfte

  • Hallo kurze Nachfrage zu externen Fortbildungen bei angestellten Lehrkräften: Fortbildung von Mi.12.00-Do. 18.00 . Träger ist zugelassen. Meiner Meinung nach muss der Schulleiter der Fortbildung zustimmen wenn nicht schwerwiegende schulische Gründe dagegen sprechen. 1 Tag Unterricht würde ausfallen. Bitte kurzes Meinungsbild

    LG und schönen Schulstart morgen

    NRW

  • Um was für eine Fortbildung handelt es sich? Nur Freistellung oder auch Kostenübernahme?

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • 1,5 Tage Religion mit Kostenübernahme

    Angesichts der äußerst begrenzten Fortbildungsbudgets, die ihr in NRW offenbar schulspezifisch zugewiesen bekommt, nehme ich an, dass es keinerlei Anspruch auf Kostenübernahme gibt, eh sei denn, die Fortbildung ist als Teil des Schulcurriculums/über die GLK (oder ggf. die Fachschaft, falls diese ein eigenes Teilbudget zuweisen dürfte) beschlossen worden.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Meiner Meinung nach muss der Schulleiter der Fortbildung zustimmen wenn nicht schwerwiegende schulische Gründe dagegen sprechen. 1 Tag Unterricht würde ausfallen.

    Nein, die Meinung teile ich nicht. Weder muss die Schulleitung einem Fortbildungswunsch zustimmen noch müssen die Kosten hierfür zwingend übernommen werden. Ich wage natürlich nicht zu vermuten, wie das genau bei euch an der Schule gehandhabt wird, daher nur kurz ein Blick auf unsere interne Regelung.


    Wir schauen bei Fortbildungswünschen genauer auf die Themen und gleichen diese mit den aktuellen Entwicklungszielen der Schule ab. Dadurch ergibt sich vereinfacht eine Einteilung in eine der folgenden 3 Kategorien:


    1) hohes dienstliches Interesse -> Freistellung und (meist) vollständige Kostenübernahme

    2) teils dienstliches Interesse -> i.d.R. Freistellung ohne Kostenübernahme

    3) überwiegend eigenes Interesse -> Freistellung wenn dienstlich nichts entgegensteht, keine Kostenübernahme

  • Insbesondere wegen der Kosten teile ich die Ansicht von CDL

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • NRW: Berufung auf §57 Absatz 3 SchulG NRW i.V.m. §26 FrUrlV NRW, dann läuft das in der Regel schon. Für andere Bundesländer sollte es analoge Regelungen geben, da das alles ans AWbG angelehnt ist.


    Das "und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen" deckt übrigens "da muss Vertretung organisiert werden" nicht ab, sondern ist eher für "unvorhergesehen und ohne Verschulden des Dienstherren brennt der Baum" gedacht.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • 1) hohes dienstliches Interesse -> Freistellung und (meist) vollständige Kostenübernahme

    2) teils dienstliches Interesse -> i.d.R. Freistellung ohne Kostenübernahme

    3) überwiegend eigenes Interesse -> Freistellung wenn dienstlich nichts entgegensteht, keine Kostenübernahme

    So wäre es korrekt. Keine oder teilweise Kostenerstattung kann und darf es nicht geben. Da spreche ich mich als Personalrat entschieden aus und sage das den beteiligten auch immer und immer wieder.

  • Warum macht ihr überhaupt Fortbildungen, wenn offensichtlich kein Interesse daran besteht?

    Nachdem ich einmal auf Fahrtkosten sitzen geblieben bin habe ich mir gesagt, nein Danke. Mache nur noch das, wozu ich zwangsverpflichtet werde.

    Was nicht heißt, dass ich mich nicht fortbilde, ich interesse mich für meine Fächer und lese da viel aktuelle Forschung etc.

    Aber richtige Veranstaltungen, wo ich ggf. noch hinfahren müsste, nope, nicht unter diesen Bedingungen.

    Eine gute Freundin von mir ist oft auf Fortbildung (nicht Lehrerin), da wird das Hotel gezahlt und sie kann selbst das Essengehen einreichen. Sie arbeitet in der Reisebranche bei einem mittelgroßen Unternehmen. Selbstverständlich fährt sie dafür morgens nach Hannover (ICE erste Klasse, voll übernommen) und selbstverständlich zählt die Fahrt dahin, genauso wie die Fortbildung, als Arbeitszeit.

    Wenn ich mal ganztätig Fortbildung machen wollte, da würde man mir den Vogel zeigen. Lehrerberuf.

  • So wäre es korrekt. Keine oder teilweise Kostenerstattung kann und darf es nicht geben. Da spreche ich mich als Personalrat entschieden aus und sage das den beteiligten auch immer und immer wieder.

    Der Arbeitgeber hat nicht jede gewünschte Qualifizierungsmaßnahme von Mitarbeitern zu finanzieren oder für diese freizustellen. Das sieht lediglich bei solchen Maßnahmen, die vom Arbeitgeber beauftragt sind, anders aus. Darüber hinaus gibt es noch den Rechtsanspruch auf Freistellung nach dem Bildungsurlaubsgesetz (in NDS 5 Tage im Jahr). Ob es das auch in anderen Bundesländern so gibt, habe ich gerade noch nicht geprüft.

  • Wenn ich mal ganztätig Fortbildung machen wollte, da würde man mir den Vogel zeigen. Lehrerberuf.

    Schließ mal nicht von Deiner Situation auf andere.


    Ich war in diesem Jahr auf mehreren mehrtägigen Fortbildungen, aber auch auf anderen Veranstaltungen mit Übernachtung. Ich habe natürlich alle Reise- sowie die Kosten für die FoBis bezahlt bekommen. Im November besuche ich noch eine, die einen kleinen 4-stelligen Betrag kostet. Natürlich wird auch dort alles übernommen.


    Wir haben im letzten Jahr zuwenig ausgegeben und wurden angehalten, mehr FoBis zu besuchen.

  • NRW: Berufung auf §57 Absatz 3 SchulG NRW i.V.m. §26 FrUrlV NRW, dann läuft das in der Regel schon. Für andere Bundesländer sollte es analoge Regelungen geben, da das alles ans AWbG angelehnt ist.


    Das "und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen" deckt übrigens "da muss Vertretung organisiert werden" nicht ab, sondern ist eher für "unvorhergesehen und ohne Verschulden des Dienstherren brennt der Baum" gedacht.

    Danke für euer Feedback. Ich habe mich nochmal schlau gemacht bei unserem Lehrerrat und Gewerkschaftsmitglied. Ein angestellter Lehrer hat im Kalenderjahr Anspruch auf bis zu 5 Tage Fortbildung in NRW.

  • Der Arbeitgeber hat nicht jede gewünschte Qualifizierungsmaßnahme von Mitarbeitern zu finanzieren oder für diese freizustellen

    Dann besteht auch kein dienstlicher Bedarf. Wenn es aber einen gibt, dann muss das vollumfänglich vom Arbeitgeber getragen werden.

    Darüber hinaus gibt es noch den Rechtsanspruch auf Freistellung nach dem Bildungsurlaubsgesetz (in NDS 5 Tage im Jahr). Ob es das auch in anderen Bundesländern so gibt, habe ich gerade noch nicht geprüft.

    Das ist ein Bundesgesetz, also für jeden gültig.

  • Lehrerinnen und Lehrer können für die Veranstaltungen Fortbildung beantragen.
    Die Veranstaltungen sind aufgrund der Vereinbarung der Evangelischen Kirche mit dem Land NRW
    (BASS 20-52 Nr. 4) sowie nach Sonderurlaubsverordnung (BASS 21-05 Nr. 11) vom Ministerium
    als Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung genehmigt.


    Ich will das jetzt nicht länger ausführen. Ich bin nur manchmal erstaunt, wie ein Sachverhalt, der klar ist, immer noch unterschiedliche bewertet und kommentiert wird.


    ich wusste es vorher ja auch nicht, aber jetzt in diesem Fall ist es zu 100% eindeutig

    1. Der Träger ist zertifiziert für die Lehrerfortbildung

    2. Damit werden die Kosten übernommen

    3. Einer Genehmigung steht nichts im Wege (wenn nicht die Welt untergeht) und darf nicht abgelehnt werden. (bei angestellten Lehrern in NRW). LG und Danke für eure Zeit

  • Freut mich für dich. Nachdem wir hier den Träger nicht kannten oder die Art der Fortbildung oder ob es einen dienstlichen Bedarf gibt diese zu besuchen, war es zumindest uns hier aber nicht möglich dir gesichert etwas über eine Kostenübernahme oder auch Freistellung während der Dienstzeit zu sagen.


    Gut, dass du das für dich so zeitnah und positiv klären konntest.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

    • Offizieller Beitrag

    ich wusste es vorher ja auch nicht, aber jetzt in diesem Fall ist es zu 100% eindeutig

    1. Der Träger ist zertifiziert für die Lehrerfortbildung

    2. Damit werden die Kosten übernommen

    Von wem?
    Da würde ich mich als Lehrkraft bedanken, wenn was weiß ich wieviele Kolleg*innen Fortbildungen machen, die dann "automatisch" vom Schuletat bezahlt werden (es ist nicht automatisch), und es für die Schwerpunkte der beschlossenen Fortbildungsplanung kein Geld mehr da.


    3. Einer Genehmigung steht nichts im Wege (wenn nicht die Welt untergeht) und darf nicht abgelehnt werden. (bei angestellten Lehrern in NRW). LG und Danke für eure Zeit

    Woher schließt du denn, dass es automatisch eine Genehmigung und Übernahme der Kosten bedeutet? Natürlich ist es wichtig, dass es anerkannt ist (soweit ich weiß aber keine Bedingung), aber eine Schule muss ja haushalten.
    Beim Bildungsurlaub (der ja auch das Pendant zu der Formulierung ist?) trägt ja auch jede*r seine eigenen Kosten.
    Bei Kosten, die ein Arbeitgeber übernimmt, darf er ja (muss er!) entscheiden, wofür das Geld ist.


    Wenn du (zb.) eine Missio haben willst und die Schule Bedarf hat: klar!
    Wenn du privates Interesse hast, dich von Korrekturfächern ein bisschen abzulenken oder später mit der neuen Qualifikation wegzugehen und deine Schule hat keine besondere Verwendung dafür (dafür allerdings großen Bedarf in informatische Bildung, und es wollen andere KuK genau sich da fortbilden), dann muss die Schule priorisieren.

    (und dann gibt es vielleicht den Kompromiss der Freistellung ohne Kostenübernahme.)

  • Wenn du privates Interesse hast, dich von Korrekturfächern ein bisschen abzulenken oder später mit der neuen Qualifikation wegzugehen und deine Schule hat keine besondere Verwendung dafür (dafür allerdings großen Bedarf in informatische Bildung, und es wollen andere KuK genau sich da fortbilden), dann muss die Schule priorisieren.

    (und dann gibt es vielleicht den Kompromiss der Freistellung ohne Kostenübernahme.)

    Genau solche Fälle hatte ich im Blick und haben wir auch immer mal wieder. Die meisten der angefragten Fortbildungen sind im dienstlichen Interesse und werden auch übernommen, aber das hat eben auch Grenzen.

  • Leute bitte schmeißt den Anspruch auf Weiterbildung gemäß Schulgesetz und den nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz jetzt nicht in einen Topf und macht da irgendein Gelee draus funktioniert nicht

    Allerdings gibt es Überschneidungen. So kann der Arbeitgeber eine schulische Weiterbildung genehmigen, die aber in Teilen auf den Anspruch nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anrechnen. Das muss er aber explizit schon mit der Genehmigung aussprechen. Im Nachhinein damit um die Ecke kommen, wenn ich jetzt noch Arbeitnehmerweiterbildung einreiche geht nicht. Ansinsten habe ich in NRW als Angestellter einen Anspruch auch in der Schulzeit. Der Umstand, dass hierdurch Unterricht ausfällt reicht als betrieblicher Belang nicht aus, den damit wäre der Bildungsurlaub ad absurdum geführt. Natürlich führt jede Realisierung zu Nachteilen für den Arbeitgeber. Sind aber zum gleichen Termin schon zwei Urlaube genehmigt, könnnte dies ein Ablehnungsgrund sein. Aber wie gesagt, die Dienststelle hat genau drei Wochen eine fundiert begründete Ablehnung zu schreiben. Erfolgt das nicht, gilt die Maßnahme als genehmigt.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Leute bitte schmeißt den Anspruch auf Weiterbildung gemäß Schulgesetz und den nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz jetzt nicht in einen Topf und macht da irgendein Gelee draus funktioniert nicht

    Genau das sollte wirklich nicht passieren. Insofern muss man sich selbst schon Gedanken machen, ob man diese Karte spielen möchte oder nicht. Die Kehrseite der kaum ablehnbaren Freistellung über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist, dass die Weiterbildungen nicht auch noch vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen. Insofern ist es häufig sinnvoller, den "internen" Weg zu gehen.

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