Anrechnung Unterrichtszeiten ohne Vor- und Nachbereitung

  • Hallo,


    können Unterrichtszeiten wie z.B die tägliche 15-minütige Frühstückspause im Klassenraum, während der die Lehrkraft z.B. vorliest aufs Deputat angerechnet werden? Habe mir sagen lassen, dass hierfür 50% veranschlagt werden können, d.h. bei 5x15 Minuten/Woche würden 65/2=32,5 Minuten, also etwas mehr als eine halbe Stunde anfallen.


    Kennt hierzu jemand die passende Grundlage / Erlass? Bundesland wäre SH, höre aber gern auch, wie das in anderen BL gehandhabt wird.


    Danke!

  • Vom Land Ba-Wü wurde mir jede "Anrechnungsstunde" für die Tätigkeit im Schulamt mit 1,74 Zeitstunden angegeben, weil keine Vorbereitungszeit anfällt.
    Im Umkehrschluss wären das für jede Zeitstunde 25,86 UE, also ca. 57%.

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  • McGonagall ist Stellvertreterin oder SL in SH an einer Grundschule und könnte das insofern genauer wissen, was euer Landesrecht dazu sagt.

    Wenn allerdings deine Schule die Vorgabe macht, dass du vorlesen musst während der Pause, dann geht das definitiv über eine reine Aufsichtsführung hinaus. Oder ist der Teil mit dem Vorlesen deinem eigenen Bedürfnis zur Gestaltung dieser Frühstückspause entsprungen?

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Tatsächlich gibt es in SH in der Grundschulverordnung einen Hinweis auf die Ergänzungszeit, die angerechnet werden kann auf die normale Unterrichtsverpflichtung:

    Siehe hier

    Ich kenne allerdings keine Schule, an der das so exakt gerechnet wird. Vor 15 Jahren war ich an einer Schule, an der zur Hausaufgabenbetreuung diese Ergänzungszeit genutzt wurde und jeder wurde entsprechend seines Deputates dazu herangezogen. Seitdem ist mir aber keine Schule mehr begegnet, die das so explizit handhabt.

    Für die Frühstückspause kenne ich als gängige Regelung, einen Teil der Unterrichtsstunde und einen Teil der Pause (dann als Pausenaufsicht) zu nutzen - und wenn man da in Absprache in jeder Klasse vorliest ist das ja eine gute Sache, bei uns machen das viele Lehrkräfte in Eigenregie.

    Auch für diese Pausenregelung könnte man sich ja, wenn man das rechtlich belegen will, auf den angegebenen Link beziehen…

  • McGonagall ist Stellvertreterin oder SL in SH an einer Grundschule und könnte das insofern genauer wissen, was euer Landesrecht dazu sagt.

    Wenn allerdings deine Schule die Vorgabe macht, dass du vorlesen musst während der Pause, dann geht das definitiv über eine reine Aufsichtsführung hinaus. Oder ist der Teil mit dem Vorlesen deinem eigenen Bedürfnis zur Gestaltung dieser Frühstückspause entsprungen?

    Mich würde beides interessieren. In mir bekannten Fällen wird das Vorlesen erwartet bzw. ist Teil des Lesekonzepts, aber nicht als Verpflichtung formuliert (das Vorlesen könnten statt LK auch einzelne SuS übernehmen).


    McGonagall Sehr hilfreich, vielen Dank!

  • können Unterrichtszeiten wie z.B die tägliche 15-minütige Frühstückspause im Klassenraum, während der die Lehrkraft z.B. vorliest aufs Deputat angerechnet werden?

    Diese Diskussion ging bei uns mal heftig ab, als der offene Unterrichtsanfang eingeführt werden sollte. Als klar wurde, dass diese tägliche zusätzliche Viertelstunde (75 Minuten pro Woche!) nicht auf das Deputat angerechnet werden durfte, haben wir uns dagegen entschieden.

    Und da ich mit meinen Kindern gemeinsam frühstücke, könnte ich in der Frühstückspause auch nicht vorlesen.

  • Es ist auch in NRW so, dass 15(?) Minuten vor dem Unterricht die Aufsicht gewährleistet sein muss. Das muss aber nicht bedeuten, dass sich die Kinder im Klassenraum beschäftigen dürfen und durch eine Lehrkraft beaufsichtigt sind. Sie können sich auch in dieser Zeit z.B. auf dem Schulhof aufhalten (mit "normaler" Aufsicht).

  • Es ist auch in NRW so, dass 15(?) Minuten vor dem Unterricht die Aufsicht gewährleistet sein muss. Das muss aber nicht bedeuten, dass sich die Kinder im Klassenraum beschäftigen dürfen und durch eine Lehrkraft beaufsichtigt sind. Sie können sich auch in dieser Zeit z.B. auf dem Schulhof aufhalten (mit "normaler" Aufsicht).

    Bei uns in der SEK.I gibt es ebenfalls Frühaufsichten. Dafür sind zwei Lehrpersonen zuständig. Eine Person im Gebäudeeingangsbereich (von dem aus die SuS erst ab einer bestimmten Uhrzeit das Gesamtgebäude betreten dürfen), eine im Außenbereich. Das ist dann eine der maximal zwei Aufsichten, für die man pro Woche eingeteilt wird.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Es ist auch in NRW so, dass 15(?) Minuten vor dem Unterricht die Aufsicht gewährleistet sein muss. Das muss aber nicht bedeuten, dass sich die Kinder im Klassenraum beschäftigen dürfen und durch eine Lehrkraft beaufsichtigt sind. Sie können sich auch in dieser Zeit z.B. auf dem Schulhof aufhalten (mit "normaler" Aufsicht).

    Genau so machen wir das in Berlin meist auch, denn da ist ab 7:30 Uhr die Aufsicht zu gewährleisten, da reichen dann zwei Leute, einer vorne, einer hinten am Eingang

  • In Niedersachsen gilt diese 50%-Regelung nur für Mittagessenbegleitung, aber nicht für Begleitung beim Frühstück. Die ist wie eine Pausenaufsicht zu bewerten. Vorlesen ist daher keine Pflicht, sondern ein nettes Angebot, das nicht sein muss.

  • In Bayern hat jede GS-, Förderschul- und vermutlich Mittelschullehrkraft die sogenannte "Vorviertelstunde" im Klassenzimmer zu sein.

    Diese Lehrkräfte haben in Bayern (im Verhältnis) ja echt die A-Karte. Am Gymnasium beträgt das Deputat gerade mal 23 Stunden. (NRW: 25,5)

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