Rückerstattung Geld Klassenfahrt bei Fehlverhalten von Schüler


  • In dem Fall der Erstellerin geht aber darum, dass Tickets nicht erstattet werden können. Fad heißt, ich erbringe eine Zahlung in dem Wissen, dass ich das Geld bei Krankheit oder was auch immer, nicht zurückbekommen werde. So, wie wenn ich eine Reise zu spät storniere.


    Sie hat sich nicht selbst daran bereichert, in dem sie Geld unterschlagen hat, sondern sie hat das Geld nicht mehr. Es geht in ihrem Problem deshalb auch darum, ob und wie sie das zurückzahlen müsste.

    Richtig. Etwas anderes wäre es gewesen/ ist es, wenn die TE 20 € (im Vorfeld) von den Schüler:innen eingenommen hat und am Bahnhof (am Tag der Abreise) z.B. Vierertickets zahlt und auch den Eintritt vor Ort bezahlt. Dann fallen ja keine Kosten an und wenn die TE dann das GEld einbehalten würde, wäre es Unterschlagung.

  • Dann fallen ja keine Kosten an

    Genau.


    Aber da sie das Geld ja gar nicht hat, kann sie auch nichts zurückzahlen. Aber ich glaube, die TE macht sich einen schönen Tag, während wir uns jetzt hier Gedanken machen zu etwas, was recht schnell gelöst sein wird 😀

  • Ein Schüler hat das Geld vom Amt erhalten, ist nicht mitgefahren und das Amt hat das Geld dann wiederbekommen.

    Geht nur, wenn die Unterkunft das zurückerstattet, für die Fahrtkosten mit Bus z.B. geht es auch nicht us.


    Wir hatten übrigens den Fall, dass die Reise aufgrund Corona entfallen ist und das Amt wollte das Geld nicht zurück und nun?!?
    Was kann man daraus schließen?!?

  • Klar kann er sein Geld verlangen wenn er die Fahrt nicht angetreten hat

    Mein Juristen-Ich sagt nein, mein Germanisten-Ich sagt ja.


    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Der Schüler ist volljährig.


    Gib es an die SL weiter, genieß die Ferien und verweise den Schüler zur Not auf den Klageweg. Und in Zukunft schließe ihn gleich aus, ohne eine erzwungene Entschuldigung zu verlangen :)

    Die Kollegin kann ihn nicht selbst ausschließen.

  • Das ist aber nicht rechtmäßig. Er ist ja nicht mitgefahren.

    Wäre er mein Sohn würde ich mich beschweren.

    Wenn du beim Reiseveranstalter eine Reise oder ein Hotel buchst und die Reise nicht antrittst, zahlst du Stornogebühren - oft sind 100% fällig.
    Dass dies rechtmäßig ist, wurde schon höchstrichterlich entschieden und in der Regel Vertragsbestandteil. Da mucken auch Eltern nicht auf. Nur bei der Klassenfahrt soll der Veranstalter (=Lehrer) die Kosten für die anderen Mitreisenden nachträglich erhöhen, weil die Kalkulation plötzlich nicht mehr stimmt. DAS ist nicht rechtmäßig oder zumindest fragwürdig.

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  • Sorry, aber dein Freund kann sich mit (Verwaltungs-)Recht nicht besonders gut auskennen oder hat den Sachverhalt schlicht falsch übermittelt bekommen. Zum einen haben viele hier ja bereits korrekt beschrieben, dass eine Unterschlagung überhaupt nicht vorliegen kann, zum anderen macht es bezüglich eventueller Ansprüche überhaupt keinen Unterschied, ob eine Person volljährig ist oder nicht. Die Suggestion, ein Minderjähriger habe einen Erstattungsanspruch, ein Volljähriger hingegen nicht, geht vollkommen an den rechtlichen Grundlagen vorbei.

  • oder hat den Sachverhalt schlicht falsch übermittelt bekommen

    Das sollten wir zu seinen Gunsten annehmen. Entspräche auch der Lebenserfahrung.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Schauen wir, was echte Juristen schreiben und nicht ein imaginärer Anwalt:

    Im Ergebnis kann man demnach seine Reisekosten nur dann geltend machen, wenn der Ausschluss von der Klassenfahrt rechtswidrig war. Und dies muss man durch Stattgebe des Widerspruchs oder über ein Gericht feststellen lassen. Nur dann kommt man an seine Reisekosten zurück – in diesem Fall als Kostenerstattungsanspruch gegen die Anstellungsbehörde der Lehrer.

    Ein in dieser Richtung besonders problematischer Schüler durfte nach dem Wortlaut der Eltern-Information zurückgeschickt werden. Diese Vertragsabrede ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch eines Schülers auf weitere Leistungen im Rahmen der Klassenfahrt verfallen sollte, sofern in rechtmäßiger Weise gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme des dem Ausschluss vom Unterricht gleichzusetzenden Zurückschickens von der Klassenfahrt i.S. von Art. 86 Abs. 2 Ziff. 5. BayEUG verhängt wurde

    Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und der Schule stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, aus welchem sich ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Der Ausschluss sei eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme nach § 63 des Berliner Schulgesetzes. Die Maßnahme an sich hat die Beklagte auch nicht angegriffen. Sie wendet sich gegen die aus der Maßnahme folgenden Kosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts aber der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insofern stehe dem Land ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Heimreise aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu.

    Und je nach Bundesland scheint der Ausschluss von einer Klassenfahrt, gerichtlich bestätigt, teilweise auch als erzieherische Maßnahme durchzugehen (Quelle), insbesondere unter dem Aspekt, dass "die Lehrkräfte dem Kläger sein Fehlverhalten durch den Ausschluss unter pädagogischen Gesichtspunkten vor Augen führen und gleichzeitig für die anderen Schülerinnen und Schüler eine unbelastete weitere Durchführung der Klassenfahrt ermöglichen wollten". Das ist für RLP aber irrelevant, wie im Post zuvor ausgeführt.

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

  • Wenn du beim Reiseveranstalter eine Reise oder ein Hotel buchst und die Reise nicht antrittst, zahlst du Stornogebühren - oft sind 100% fällig.
    Dass dies rechtmäßig ist, wurde schon höchstrichterlich entschieden und in der Regel Vertragsbestandteil.

    Er durfte ja aber nicht mit. Um wollen ging es nicht.

    Unter 18 bekommt man das nicht durch. Über 18 wird es weniger schön wenn geklagt wird.

  • So ein Quatsch. Was soll die Volljährigkeit denn hier für eine Rolle spielen? Es geht darum, ob der Schüler einen Erstattungsanspruch hat oder nicht. Dafür muss er nicht mal geschäftsfähig sein. Wenn der Ausschluss rechtmäßig war, hat er keinen Anspruch, anderenfalls doch. So einfach ist das.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Deshalb wollte ich ja vorab schriftlich was haben und ein Gespräch mit der Schulleitung (was ihm mitgeteilt worden war) und hatte morgens auf dem Bahnsteig auch direkt gesagt, dass er nicht mitfahren darf. Das hatte er so von mir nicht akzeptiert und fing dann Diskussionen, etc. an. Und in dem Zusammenhang kam auch die Entschuldigung - die eben, nicht authentisch war. Gerade nachdem er anfangs meinte, er würde sich von mir sowieso nichts sagen lassen. Nur von der Schulleitung.

    Ob eine Entschuldigung authentisch oder nur besonders gut geschauspielert ist, kann man schlecht herausfinden. Dass die Entschuldigung zu spät kommt, kann man denke ich nicht anführen, da ja kein Zeitpunkt genannt wurde.

    Für mich liegt die Rechtfertigung dafür, den Schüler nicht mitzunehmen, eher in seiner Aussage, dass er sich vom Lehrer nicht sagen lässt. Ein Schüler, der die Befolgung von Anweisungen verweigert, ist auf einem Ausflug für mich nicht tragbar.

  • Fakt scheint zu sein, dass das verwaltungsrechtliche Handeln von Haubsi und ihrer SL nicht wasserdicht ist? (Ich habe diesen Thread nicht komplett verfolgt). Unabhängig davon, würde ich es genauso wie Haubsi machen


    Warum nicht einfach die kackfreche Variante?


    Geld nicht zurückgeben, gucken wie weit das Gegenüber mit Google kommt und abwarten was passiert?


    Der Spruch Anzeige ist raus, ist nur ein Spruch. Sonst wäre ich schon längst im Knast :teufel:

  • Aber er ist doch nicht bei der Schulleitung erschienen und hat sich nicht an die Vorgaben gehalten.

    In RLP ist ein eintägiger Ausschluss nur durch die Schulleitung vorzunehmen, es ist ein Verwaltungsakt, mit vorheriger Anhörung und schriftlicher Bekanntgabe mit Rechtsbehelfsbelehrung.


    Das ist hier alles nicht passiert. Sie hat für diesen Sachverhalt die SL hinzugezogen, das ist auch in Ordnung, damit liegt die Verantwortung bei der, aber es ändert nichts daran, dass der Ausschluss trotzdem rechtswidrig war.

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