Vertragsklausel, wie wirksam?

  • Neuerdings gibt es in meinem Vertrag für Seiteneinsteiger eine Klausel, dass man sich verpflichtet 2 Jahre lang nach Seiteinsteigerausbildung im Bundesland zu bleiben.

    Ansonsten muss man 1/4 vom Bruttogehalt zurückzahlen.

    Das sehe ich noch irgendwo ein. Man möchte verhindern, dass Absolventen in andere Bundesländer abwandern.

    Nun gab man mir aber die Auskunft, dass das auch für nicht bestandene Prüfungen gilt.

    Jetzt das Problem. Dazu steht in meinem Vertrag nichts.

    Ich habe 2 kleine Kinder und wenn ich die Prüfungen nicht bestehe, würde das nicht nur bedeuten, dass der Seiteneinstieg Geschichte ist, sondern auch, dass ich 1/4 zurückzahlen muss.

    Im Vertrag steht aber nichts dazu.

    Wo könnte ich mich noch erkundigen, ob das für die Prüfung auch so ist? Beim Schulamt habe ich von 3 Fachleuten unterschiedliche Auskünfte bekommen.

    Und ist das in anderen Bundesländern auch so?

  • Um welches Bundesland geht es?

    Rechtsberatung der Gewerkschaft ist meist hilfreich, manchmal auch Personalrat o.ä. aber wenn in deinem Vertag nichts steht, dürfte es dazu auch keine Grundlage geben.

  • Thüringen

    Fachperson 1 vom Schulamt meint: Nee, das gilt nur wenn Sie den Seiteneinstieg abgeschlossen haben.

    Fachperson 2: Doch, wenn Sie die Prüfung nicht bestehen, müssen Sie das auch bezahlen.

    Fachpersin 3: Doch, bei Nichtbestehen müssen Sie zahlen.


    In meinem Vertrag steht das extrem schwammig und nicht eindeutig.

    Ist es dann rechtlich anfechtbar.

    Ich bin in der GEW. Wäre das sinnvollmich an diese zu wenden?


    Ich würde das mit Ablauf der Probezeit schon gerne wissen, denn derzeit weiß ich nicht mal ob ich die Prüfungen schaffe und das würde für mich heißen, dass ich 9000 Euro zurückzahlen müsste.


    Wie gesagt. Vom Schulamt ganz unterschiedliche Angaben.

  • Auf jeden Fall, dazu haben die ja Rechtsberatung und Rechtsanwälte.

    Wie ist das denn in anderen Bundesländern? Mir scheint Thüringen ist das einzige BL, das derartige Regeln hat.

    Wie gesagt. Ich verstehe schon das Anliegen dahinter.

    Aber wenn ich die Prüfung versaue finde ich es seltsam, dass ich alles zurückzahlen müsste?

  • Nein, ist nicht das einzige Bundesland, Berlin hat wohl solche Knebelverträge inzwischen auch.

    Weißt du, ob die bei nicht bestandener Prüfung auch alles zurückzahlen müssen in Berlin?
    Mir kommt das etwas seltsam vor.

    Ich hab noch nie gehört, dass man alles erstatten muss, wenn man durch eine Prüfung fällt.

  • Mal ganz abgesehen davon, wie das rechtlich aussieht:


    Besteht für dich die Möglichkeit, die Prüfung zu schieben, um mehr Zeit zu gewinnen, so dass du noch mehr lernen kannst und nicht in diese Gefahr kommst, nicht zu bestehen? Bei zwei kleinen Kindern könnte das doch vielleicht möglich sein?

    Blowing out someone else's candle doesn't make yours shine any brighter.

  • Weißt du, ob die bei nicht bestandener Prüfung auch alles zurückzahlen müssen in Berlin?
    Mir kommt das etwas seltsam vor.

    Ich hab noch nie gehört, dass man alles erstatten muss, wenn man durch eine Prüfung fällt.

    Bekommst du denn momentan ein höheres Gehalt, quasi als "Vorschuss" auf eine in Zukunft zu bestehende Prüfung? Dann ist es wirklich vorstellbar, dass du bei Nichtbestehen zu "Unrecht" den höheren Betrag erhalten hast und eine Rückzahlung eingeleitet wird, da du ja dann über die Zeit der Ausbildung zu hoch eingestuft worden bist und diese Stufe nicht erreicht hast. Ich kenne das von einer Chefin einer Pflegeeinrichtung, die durch einen Rechenfehler einen erhöhten Satz über zwei, drei Jahre erhalten hat, bis klar wurde, dass dieser ihr gar nicht von Rechtens wegen zusteht. Sie musste das auf den Cent genau zurückzahlen, obwohl sie den Rechenfehler gar nicht gemacht hat. Das war mega bitter und hat sie ganz schön reingerissen, aber sie hatte da keine Handhabe gegen, obwohl (!) es nicht ihr Fehler war.


    Ich wünsche dir von ganzem Herzen, dass du die Prüfung bestehst, wann auch immer du sie antrittst.

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  • Dazu steht in meinem Vertrag nichts.

    In meinem Vertrag steht das extrem schwammig und nicht eindeutig.


    Wie ist das denn in anderen Bundesländern?

    Wenn nichts dazu in Deinem Vertrag steht und auch nicht auf irgendwelche anderen Dokumente verwiesen wird, kann es nicht auf Dich angewendet werden. "Extrem schwammig und nicht eindeutig" ist leider nicht nichts, und da solltest Du Dich wirklich spezifisch für Dein Bundesland von der Gewerkschaft oder Fachanwälten beraten lassen. Ich bin allerdings auch neugierig: Was steht denn da? Leider ist es komplett unerheblich, wie es in anderen Bundesländern läuft, für Dich zählt nur die Rechtslage in Thüringen.

  • Was steht denn genau im Vertrag?

    Also, ich hab jetzt nochmal die Unterlagen rangeholt, um euch das zu schreiben.


    Es steht wie folgt dort:


    Die Lehrkraft ist zur Rückzahlung der für die Dauer der Nachqualifizierung der dem Arbeitgeber entstandenen Kosten und Aufwerndungen der Nachquali bis zur Höhe von 1/4 seines Bruttogehalts verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Lehrfähigkeit für das Lehramt auf Wunsch der Beschäftigten endet.

    Dies gilt nicht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.


    Die Rückzahlung ist spätestens am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.


    Und dann steht da noch zur Auflösung des Vertrags 2 Seiten zuvor:


    Das auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverhältnis wird aufgelöst wenn die Lehrkraft gemäß der Nachqualifizierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung endgültig ausgeschlossen wurde oder als endgültig ausgeschlossen gilt oder eine für den nach Absatz 1 notwendige Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder als bestanden gilt



    Von Rückzahlung durch nicht bestehen der Prüfung steht dabei nichts.

    2 Personen haben mir das aber gesagt.


    Das mit der Prüfung steht schon drinnen.

    Nur steht da nicht explizit bei nicht bestehen der Prüfung muss das Gehalt zurückgezahlt werden. Oder wie seht ihr das und deutet das?



    Bekommst du denn momentan ein höheres Gehalt, quasi als "Vorschuss" auf eine in Zukunft zu bestehende Prüfung? Dann ist es wirklich vorstellbar, dass du bei Nichtbestehen zu "Unrecht" den höheren Betrag erhalten hast und eine Rückzahlung eingeleitet wird, da du ja dann über die Zeit der Ausbildung zu hoch eingestuft worden bist und diese Stufe nicht erreicht hast.

    Nein, aber Abminderungsstunden. Das heißt, ich hab weniger Stunden, die für die Fortbildung bezahlt werden.

    Ich hab ein normales Einsteigergehalt nach TV L E12 Stufe 1.

    Besteht für dich die Möglichkeit, die Prüfung zu schieben, um mehr Zeit zu gewinnen, so dass du noch mehr lernen kannst und nicht in diese Gefahr kommst, nicht zu bestehen?

    Das geht nicht. Nur auf Krankenschein.

    • Offizieller Beitrag

    Klingt gut.


    Von Rückzahlung durch nicht bestehen der Prüfung steht dabei nichts.

    Doch: Bei nicht Bestehen, wird dein Vertrag aufgelöst.
    Und zwar von "ihnen" und nicht von dir.


    Nein, aber Abminderungsstunden. Das heißt, ich hab weniger Stunden, die für die Fortbildung bezahlt werden.

    Ich hab ein normales Einsteigergehalt nach TV L E12 Stufe 1.

    Dann kommt es eben aufs Selbe heraus: du bekommst kein Azubigehalt, sondern "höher".



    ****



    Aber:

    Aus der "freien Wirtschaft" kann ich dir Folgendes sagen:

    Eine solche Klausel ist ungültig, weil sie einen Fallbeileffekt hat und nicht geregelt ist, wieviel du wann zurückzahlen musst, wenn du nach einem Jahr weggehst.
    Alle Verträge der dualen Studierenden im Unternehmen meines Mannes mussten neu gemacht werden. Einer wollte weggehen, die Personalabteilung hat gesagt "Zahlen, oder nicht", der Mensch hat gesagt "dann klage ich", dann hat die Personalabteilung sich an den Unternehmerverband gewandt und um eine juristische Beratung gebeten.
    Fazit: der Mensch ist weg, hat nicht bezahlt und die neue Klausel erklärt, wieviel Strafe ist und wieviel Prozent von der Strafe für jeden Monat in der Firma nach abgeschlossener Ausbildung abgezogen wird.

  • Ich sehe dort nichts, was eine Rückzahlung bei nicht bestandener Prüfung erforderlich machen würde. Zahlen musst du, wenn die Beschäftigung auf Deinen Wunsch endet. Das ist bei einer nicht bestandenen Prüfung nicht der Fall. Wenn Du nicht bestehst, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, "sonst" nichts. Um eine rechtlich fundierte Beratung wirst Du vermutlich nicht herumkommen. Dennoch würde ich vorab die Ansprechpartner im Schulamt bitten, Dir die Passagen in -Deinem- Vertrag zu zeigen, die zu einer Rückzahlung bei Nichtbestehen führen sollen..... Sollten später geschlossene Verträge derartige Passagen enthalten, ist dies für Deinen Vertrag ohne Bedeutung.

  • Ich sehe dort nichts, was eine Rückzahlung bei nicht bestandener Prüfung erforderlich machen würde. Zahlen musst du, wenn die Beschäftigung auf Deinen Wunsch endet. Das ist bei einer nicht bestandenen Prüfung nicht der Fall. Wenn Du nicht bestehst, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, "sonst" nichts. Um eine rechtlich fundierte Beratung wirst Du vermutlich nicht herumkommen. Dennoch würde ich vorab die Ansprechpartner im Schulamt bitten, Dir die Passagen in -Deinem- Vertrag zu zeigen, die zu einer Rückzahlung bei Nichtbestehen führen sollen..... Sollten später geschlossene Verträge derartige Passagen enthalten, ist dies für Deinen Vertrag ohne Bedeutung.

    Dankeschön.

    Fällt dir bezüglich Rechtsberatung außer GEW noch etwas ein? Bei der GEW hat man mir schon mal in nicht nettem Ton nicht weiterhelfen können. Der Anwalt ist immer recht kostenintensiv. Könnte mir das eine Rechtsstelle noch günstiger beantworten?

    Herzlichen Dank erstmal.


    Doch: Bei nicht Bestehen, wird dein Vertrag aufgelöst.
    Und zwar von "ihnen" und nicht von dir.

    Das weiß ich ja. Aber das gilt dann doch nicht für die Kosten oder?
    Da steht ja nur was von Vertragsauflösung.

    Mir gehts jetzt darum, ob ich auch die Kosten übernehmen müsste, wenn ich durch die Prüfung falle und endgültig nicht bestehe.

    Das hat die Rechtsfrau vom Schulamt nämlich so gesagt. Im Vertrag steht das so aber nicht.



    Eine solche Klausel ist ungültig, weil sie einen Fallbeileffekt hat und nicht geregelt ist, wieviel du wann zurückzahlen musst, wenn du nach einem Jahr weggehst.

    Aber da steht doch ein Viertel vom Bruttogehalt des Jahres. Das steht im Vertrag.

  • Sie musste das auf den Cent genau zurückzahlen, obwohl sie den Rechenfehler gar nicht gemacht hat. Das war mega bitter und hat sie ganz schön reingerissen, aber sie hatte da keine Handhabe gegen, obwohl (!) es nicht ihr Fehler war.

    DAs geht bei TVL-Beschäftigten nicht, da gibt es eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, alles danach ist Pech.


    Doch: Bei nicht Bestehen, wird dein Vertrag aufgelöst.
    Und zwar von "ihnen" und nicht von dir.

    Genau das.



    Ich sehe auch nicht, wonach du das zurückzahlen müssen solltest, wenn du nicht bestehst.

  • Dankeschön.

    Fällt dir bezüglich Rechtsberatung außer GEW noch etwas ein? Bei der GEW hat man mir schon mal in nicht nettem Ton nicht weiterhelfen können. Der Anwalt ist immer recht kostenintensiv. Könnte mir das eine Rechtsstelle noch günstiger beantworten?

    Herzlichen Dank erstmal.

    Leider kann ich Dir da nicht kompetent Auskunft geben. Ich würde einfach mal Rechtsberatungsstellen in Deiner Gegend googeln und schauen, ob es in ihrem Leistungsspektrum enthalten ist. Die Chance ist allerdings groß, dass es viel zu speziell ist. Meine erste Anlaufstelle (nach Rücksprache mit dem Schulamt spezifisch zu Deinem Vertrag) wäre die GEW. Nur weil es einmal dort nicht so gut gelaufen ist, heißt bei Weitem nicht, dass es diesmal wieder so ist. Viel Erfolg!

  • Leider kann ich Dir da nicht kompetent Auskunft geben. Ich würde einfach mal Rechtsberatungsstellen in Deiner Gegend googeln und schauen, ob es in ihrem Leistungsspektrum enthalten ist. Die Chance ist allerdings groß, dass es viel zu speziell ist. Meine erste Anlaufstelle (nach Rücksprache mit dem Schulamt spezifisch zu Deinem Vertrag) wäre die GEW. Nur weil es einmal dort nicht so gut gelaufen ist, heißt bei Weitem nicht, dass es diesmal wieder so ist. Viel Erfolg!

    Danke.


    Ich sehe auch nicht, wonach du das zurückzahlen müssen solltest, wenn du nicht bestehst.

    Das wäre ja irgendwie auch so, als würde man Langzeitstudiengebühren zurück zahlen müssen.

    Seltsam dass das selbst die Experten beim Amt nicht wissen, aber gut.


    Sind die Knebelverträge in Niedersachsen oder Sachsen Anhalt auch so aufgesetzt?

    Scheint als hätte das Schulamt erlebt, dass viele nach den 2 Jahren gekündigt haben.


    Ich halte euch auf dem laufenden wenn ich näheres weiß.


    Bedeutet die Bemerkung dann dass ich 20 000 Euro zurückzahlen müsste? Es sind ja fast 10 000 Euro pro Jahr vom Brutto, also dann sicher für 2 Jahre?

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