Kurztfristig für 4 Wochen komplett raus - Pflege eines Pflegebedürftifgen

  • Hallo,


    vielleicht kann mir hier jemand mit Erfahrung helfen. Ich bin Beamtin in Niedersachsen und arbeite aus familiären Gründen unterhälftig ein Teilzeit. Inzwischen habe ich zwei pflegebedürftige Eltern zu Haus. An sich ging das mit den paar Stunden in der Schule noch ganz gut. Nun wird mein Vater operiert und ist für ein paar Wochen nicht zu Haus. Meine Mutter kann ich aber nicht unbeaufsichtigt lassen. Sie hat Pflegestufe 3. Ich müsste nun bestenfalls versuchen nach den Herbstferien (in den Ferien ist die OP) 4 Wochen zu Haus zu bleiben. Welche Möglichkeiten habe ich? Gutachten liegen vor. Es ist ja zunächst nur für eine Zeit von 4 Wochen. Wenn beide wieder zusammen sind geht es noch ohne mich. Bezüge sind für mich in den Wochen nicht entscheidend, ich kann es mir nur grade nicht vorstellen, wie ich meine Mutter 3 Stunden allein lassen soll. Klar gibt es ggf. Verhinderungspflege, aber gibt es auch eine Lösung für mich? Meine Schulleitung ist sehr bemüht, aber ich wollte mich vorher schlau machen, bevor ich mit dem Termin "um die Ecke komme".


    Danke schon mal!

  • Kurzzeitpflege (wenn du bis zu 6 Wochen weg bist)


    Tagespflege (wenn du stundenweise weg bist)

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    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Regelung für Niedersachsen:


    https://www.gew-nds.de/index.p…_Newsletter_08_Pflege.pdf


    Du kannst also zwei Wochen für dich problemlos aus dem Dienst gehen (ich setzte mal Beamtin voraus, Tarifbeschäftigte ähnlich); darüberhinaus Freistellung bei Gehaltsverzicht.


    Du solltest aber vorab prüfen, ob es nicht eine Tagespflegeeinrichtung im Umfeld gibt, die deine Mutter den Tag über aufnimmt, oder halt eine Kurzzeitpflegemögichkeit in einem Seniorenheim. (Ersteres wird fast vollständig von Beihife und Pflegekasse übernommen, die Kurzzeitpflege ist das schon was finanziell aufwendiger).

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    3 Mal editiert, zuletzt von Websheriff ()

  • Hallo!

    Ja,ich bin Beamtin. Natürlich geht es irgendwie auch mit Tagespflege bzw Kurzzeitpflege, aber ich würde es für meine Mutter wirklich gern versuchen im häuslichen Rahmen zu belassen, da sie alles andere zu sehr verwirren wird. Mich irritiert immer die "akut auftretende Pflegebedürftigkeit", denn sie ist ja jetzt schon pflegebedürftig nur eine Person, die eigentlich pflegt ist halt in dem Moment nicht zugegen und dann kurzzeitig auch pflegebedürftig, Dann schreiben sie immer "in der letzten Lebensphase". Das ist ja auch Definitionssache ... obwohl man sich meines Erachtens mit 85 schon in dieser befindet, dennoch ist es ja keine Begleitung in den letzten Wochen. Vielleicht schaue ich da einfach zu genau auf diese Definitionen.

    Ich werde es mal angehen, denn einen Vorteil haben die Schule und ich momentan noch: Es ist planbar und nicht plötzlich morgen raus.


    Vielen Dank!

  • Also mit Tagespflege wie Kurzzeitpflege habe ich mit Mutter (90) und Schwiegermutter (85) beste Erfahrungen gemacht. In der Tagespflegeeinrichtung unserer Wahl konnten beide selber sehr aktiv sein, in der Kurzzeitpflege, die zwischenzeitlich für meineSchwiegermutter nötig wurde, waren ihr die dort gewachsenen sozialen Kontakte für den späteren Wechsel in die vollstationäre Pflege ganz wichtig.


    Aber unsere Erfahrungen sind schließlich an die jeweiligen individellen Bedingungen gebunden. Wird bei jedem anders sein - wie auch bei jeder Einrichtung.


    Ich wollte nur ermutigen, auch einmal in diese Richtung zu denken. Wir waren anfangs auch skeptisch. Aber das hatte sich schnell gelegt.

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  • Diese Richtung müssten wir ggf. irgendwann längerfristig in Betracht ziehen, da ich ja weiter arbeiten möchte. Aber momentan würde ich es für diese 4 Wochen sehr gern so versuchen. Soweit ich es jetzt gelesen habe, kann ich 10 Tage mit Bezügen raus und dann bis zu 3 Monate ohne. Ich gehe jetzt erstmal von insgesamt 4 Wochen aus. Wie sieht es denn mit der Beihilfe aus? Weiß das jemand? Also bei 18 Tagen ohne Bezüge wird es sicher mehr Papierkram sein, mich dafür aus der Beihilfe zu nehmen. Aber wie wäre das, wenn man tatsächlich 3 Monate ohne Bezüge raus müsste? Ist das anders als wenn man ohne Bezüge zu Haus bleibt aufgrund von Kindern unter 18? Das habe ich ein Jahr gemacht, da wir noch im Ausland waren

    und dann ist die Beihilfe ja auch raus.

  • In NRW gilt Folgendes (im NBG finde ich Vergleichbares noch nicht, wird es aber sicher geben):


    Zitat

    Urlaub aus familiären Gründen (§ 64 LBG)


    Wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben Beamtinnen oder Beamte Anspruch auf Urlaub ohne Besoldung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines minderjährigen Kindes oder einer / eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Urlaub darf auch in Verbindung mit einem Urlaub nach § 70 LBG (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum kann im Schuldienst bis zum Ende des laufenden Schuljahres ausgedehnt werden. Während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen kann eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gewährt werden (siehe oben: Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (§ 64 LBG).

    Für das Ende eines Urlaubs aus familiären Gründen ist im Schulbereich ist Termin in der Regel der 31. Januar oder der 31. Juli festzulegen. Eine Verlängerung des Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, ist in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Beurlaubung wegen einer finanziellen oder familiären Veränderung der Lebenssituation, die bei Antragstellung nicht absehbar war, nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten die für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Regelungen. Während der Zeit der Beurlaubung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

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  • Ja danke! Hab so etwas ähnliches gefunden. Steht beu uns beim Sonderurlaub mit drin. Dann bin ich erstamal beruhigt und hoffe, dass mein Vater fix wieder auf den Beinen ist. Danke für Deine Hilfe!

  • Alles Gute für dich und euch. :rose:

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

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