Nein, das stimmt so pauschal nicht.
§41 NSchG sagt genau das:
"Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit
(1) Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein."
À+