Zeugniskonferenzen

  • Nein, das stimmt so pauschal nicht.

    §41 NSchG sagt genau das:

    "Mitwirkungsverbot; Vertraulichkeit

    (1) Mitglieder von Konferenzen, von Bildungsgangs- und Fachgruppen, von Ausschüssen und des Schulvorstands dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein."


    À+

  • Nein, der §41 sagt keineswegs aus, dass

    Bei den Zeugniskonferenzen in NDS müssen die Eltern (wenn ihr Kind an der Reihe ist) und die Schüler (wenn sie an der Reihe sind) dann kurz vor die Tür.

    Das Mitwirkungsverbot bezieht sich explizit auf zu treffende Beschlüsse und deren Beratungen und findet entsprechend Anwendung auf z.B. Versetzungsentscheidungen, aufzunehmende Versetzungswarnungen, Nachteilsausgleiche u.ä., nicht jedoch auf das reine Präsentieren des Notenbildes oder ein paar nette Worte zum Schüler.


    So ist z.B. in den Zeugniskonferenzen zum Halbjahr bei den meisten Schülern überhaupt keine Beschlussfassung und vorherige Beratung notwendig. Gleiches gilt z.B. an den Gesamtschulen, an denen Schüler in der Sek 1 i.d.R. gar nicht versetzt werden müssen, sondern automatisch aufrücken.

  • Hammer. Eltern als Zeugen? Das ist eine Bankrotterklärung. Der Großteil der Lehrer sind immer noch Beamte, mMn. reichen 10-12 Beamte in der Zeugniskonferenz dicke aus, um davon auszugehen, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Man hat einen Eid auf die Verfassung des Landes abgelegt, aber Mama Ulrike muss unbedingt dabeisitzen, damit es auch jaaaa vor Zeugen abgelaufen ist?

    Hell no. Am besten ist sie dann noch krank, der ganze Lack muss vertagt werden. Nein danke!!

  • Am besten ist sie dann noch krank, der ganze Lack muss vertagt werden. Nein danke!!

    So ein Quatsch! Ist der Termin festgelegt, dass die Vertreter zeitlich teilnehmen könnten und die Vertreter erscheinen dann nicht, findet die Konferenz eben ohne sie statt. Hauptsache, die Lehrkräfte sind anwesend.


    À+

  • Nein, das stimmt so pauschal nicht.

    Man kann Sachen auch absichtlich falsch verstehen. Kurz zur Erläuterung: die gewählten Konferenzvertreter dürfen grundsätzlich die ganze Zeit dabei sein. Ausschließlich dann wenn die Konferenz einen Beschluss (!) bzgl. der eigenen Person oder des eigenen Kindes zu fassen hat, ist kurz der Raum zu verlassen. Dieses Mitwirkungsverbot gibt es im Übrigen nicht nur im Schulrecht. Ein solches gibt es auch im Kommunalrecht bzgl. Entscheidungen die eigene Person oder Angehörige betreffend....sogar in NRW ;) (vgl. §31 GO NRW).

    Und es betrifft nicht nur Eltern und Schüler. Ich habe im Auslandsschuldienst auch schon erlebt, dass eine Kollegin den Raum kurz verlassen musste, weil die Abiturleistungen des eigenen Kindes besprochen wurden.

    Es kommt selten vor, weil man natürlich vermeidet, im Jahrgang des eigenen Kindes in der Kursstufe zu unterrichten, aber manchmal lässt es sich in kleinen Schulen eben nicht vermeiden. Wenn tatsächlich mal Eltern ihre eigenen Kinder unterrichten, was ich in der Grundschule oder der Unterstufe im Kunst, Musik und/oder Sport schon erlebt habe, dann müssen sie natürlich diese auch selbst benoten und bleiben anwesend.

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