Private Ausbildung - Nebentätigkeit

  • Hallo alle zusammen,


    ich erwäge eine Ausbildung in Teilzeit durch einen Fernlehrgang zu absolvieren, weil mich die Themen brennend interessieren. Nun finde ich konkret hierzu nichts, evtl. sind hier auch einfach meine Kompetenzen in der Verwendung diverser Suchmaschinen nicht so gut.

    Weiß jemand von euch, ob das bewilligt werden muss? Mithilfe der Ausbildung würde ich mir später evtl. gerne ein kleinen Gewerbe neben der beruflichen Tätigkeit aufbauen. Thematisch hat dies allerdings rein gar nichts mit dem Thema Schule zu tun. Meinen Recherchen zu Folge ist es - sofern genehmigt - erlaubt 40% des Jahresbruttos nebenbei zu verdienen.


    Die Ausbildung in Teilzeit würde am Ende eine Prüfung der IHK beinhalten. Theoretisch kann ich die Prüfung auch ohne vorher belegte Seminare ablegen, indem ich mir die Inhalte im Selbststudium beibringe, was dann natürliche meine private Beschäftigung wäre. Allerdings wäre mir eine kostenpflichtige Ausbildung hier wesentlich lieber.


    Es würde mich freuen hierzu eine oder mehrere Rückmeldungen zu erhalten.

  • Wenn die Ausbildung keinen Bezug zu deiner aktuellen Arbeit hat, dafür auch nicht verwendbar ist, aber Teilzeit erfordern würde, würde ich davon ausgehen, dass diese- wie auch sonst die sogenannte anlasslose Teilzeit- bewilligt werden kann, wenn dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Je nachdem, welche Fächer du unterrichtest bei welcher generellen Versorgung deiner Schule und deines Schulamtsbezirks kann das ggf. zutreffen oder eben auch nicht.


    Deine Gewerkschaft sollte dir auf jeden Fall einen sachkundigen Rat geben können, der ggf. auch Aspekte wie Bundesland, Genehmigungspraxis zur anlasslosen Teilzeit, Unterrichtsversorgung oder auch der Frage ob du angestellt oder verbeamtet bist mit berücksichtigt.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Ich würde schon weiterhin in Vollzeit als Beamter (in NRW) arbeiten.
    Die Ausbildung in Teilzeit meint nur, dass man an zwei Abenden die Woche ein Online-Seminar hat. Ggf. gibt es hier auch während der Ausbildungszeit 3 Präsenztermine. Der zeitliche Aufwand sollte aber unterhalb der 8 Stunden pro Woche liegen.

  • „Sollte“ oder weißt du das gesichert? Konfligieren die Präsenztermine möglicherweise mit deinen unterrichtlichen Verpflichtungen oder finden diese z.B. am Wochenende statt?


    Der VBE NRW (falls es um NRW geht bei dir) schreibt, dass Nebentätigkeiten allgemein genehmigt würden, so diese in geringem Umfang erfolgen (maximal ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreitet), dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, außerhalb der Arbeitszeit erfolgt und nichtiger mit weniger als 100€ monatlich vergütet wird.


    Die tatsächliche Arbeitszeit, sowie die Frage, wie die Präsenztermine liegen könnten für deinen Fall relevant sein.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Solange die Teilzeit-Ausbildung Deine dienstliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt, ist sie meines Wissens nach nicht genehmigungspflichtig. Es ist quasi ein "Hobby", da dürftest Du Dich in Deiner Freizeit auch beliebig intensiv reinhängen, solange Deine berufliche Leistungsfähigkeit nicht leidet. Die spätere Nebentätigkeit wäre genehmigungspflichtig, aber das hast Du ja schon gefunden.


    Hier wird es auch so gesehen (allerdings auch nur eine weitere Einzelmeinung): https://www.beamtentalk.de/viewtopic.php?t=11486


    Ein Vollzeitstudium wäre dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Genehmigung (und auch rein praktisch) nicht möglich, wobei es im Fernstudienbereich auch Studiengänge gibt, die man trotz offiziellem "Vollzeitmodus" durchaus nur mit Einsatz am Abend und am Wochenende hinbekommen kann: https://www.beamtentalk.de/viewtopic.php?t=7295

  • Nein, ich weiß ganz sicher, dass sich die Termine nicht mit dienstlichen Verpflichtungen überschneiden würden und ich zudem auch flexibel bin. Selbst wenn abends mal etwas kollidiert aufgrund von Konferenzen o.ä., dann würde das online-Seminar halt einfach ausfallen und die Inhalte eigenständig nachgearbeitet werden. Die Präsenzseminare können je nach individuellen Lernfortschritt belegt werden. D.h. die werden zB stets zweimal im Monat angeboten und über die gesamte Ausbildungszeit kann ich mir selbst die 3 Präsenztermine legen.


    Da es ja eine Ausbildung ist, muss ich dafür zahlen und habe keine Vergütung. Insofern bin ich mir gar nicht sicher, ob das auch als Nebentätigkeit zählt.


    Das mit den weniger als 100Euro verstehe ich nicht so ganz. Ich darf, wenn ich eine Nebentätigkeit ausübe, doch 40% meines Jahresgehalts nebenbei verdienen. Oder meint es 100Euro steuerfrei?

  • Da es ja eine Ausbildung ist, muss ich dafür zahlen und habe keine Vergütung. Insofern bin ich mir gar nicht sicher, ob das auch als Nebentätigkeit zählt.

    Ich glaube auch nicht, dass es als Nebentätigkeit zählt.


    Aus z. B. diesem bayerischen Gesetzestext werde ich jedoch nicht ganz schlau:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNV/true


    "Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung."

    "Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes."


    Leider wird dann "Tätigkeit" nicht weiter definiert. Entgeltlich oder unentgeltlich ist unerheblich, aber ich (damit natürlich rechtlich unerheblich) interpretiere es als eine Aufgabe, die man als bereits qualifizierte Person erfüllt, und würde eine Fortbildung nicht dazu zählen. Der gesamte Gesetzestext legt eine solche Interpretation nahe. 100% sicher bin ich trotzdem nicht.

  • Ich studiere in Vollzeit neben meinem Vollzeit Beamtentum. In manchen Bundesländern sind Ausbildung/Studium anzeigepflichtig, genehmigungspflichtig meines Wissens nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ich (zuerst Angestellte in TZ, dann Beamtin in VZ, NRW) habe / studiere neben dem Studium, das war zwei verschiedenen SL und meinem aktuellen Dienstherr aus Gesprächen bekannt und auch mal wegen Freistellung für ein paar Präsenztermine, kein einziger der drei hat die Anzeigepflicht erwähnt.

    Und zwei von den SL sind sehr korrekt, der aktuelle hat ALLE Register gezogen, um eine Nebenbeschäftigung zu verbieten („weil er es bei mir (Beamtin) darf“)


    Ach: es waren stets ‚Vollzeit-Weiterbildungsstudiengänge‘ (90 oder 120 ECTS auf 2 Jahre)


    Ein Studium / eine Weiterbildung / ein Töpferkurs ist in NRW nicht anzeigepflichtig.

  • Ich würde gar nicht auf die Idee kommen irgendwas anzuzeigen, womit ich kein Geld verdiene und was in meiner Freizeit stattfindet. Ist doch deine Privatsache.

    Ich würde das schon der SL vorher bekannt geben wenn ich sowas größeres vor habe. Eine Ausbildung ist ja perse nicht 100% privat. Untersagen kann die SL das Vorhaben natürlich nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Super, ich danke euch sehr! :top:


    Dann werde ich mich mal für den Kurs anmelden.

    chilipaprika gibt es denn hier einen einschlägigen Paragraphen o.ä., der das belegt?

    Was soll es für einen einschlägigen Paragraph gaben?
    Sorry, aber: es ist der Punkt: es gibt keine abschließende Auflistung von Sachen, die man in der Freizeit machen darf. Du fragst auch nicht nach dem Paragraph für die Teilnahme am Sportkurs oder Französischkurs bei der VHS, oder wenn du deine Kinder zum Sportkurs eine Stunde entfernt chauffierst und deswegen zwei Mal die Woche drei Stunden Zeit dafür aufbringst.

    Nur aus dem Kopf:
    Wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten sind anzeigepflichtig.
    Tätigkeiten zum Gelderwerb sind genehmigungspflichtig.
    DAFÜR gibt es Paragraphen.

    • Offizieller Beitrag

    Ach so, wenn absolut unsicher: Einfach bei deiner Gewerkschaft / Berufsverband anrufen und um Rat fragen.
    Genauso habe ich es gemacht, als mein Chef die A... Karte gezogen hat.
    Ja, er durfte mir was verbieten.
    (Dann hat er so getan, als würde er es mir erlauben, hat aber der Nebenjobstelle erklärt, dass er nicht will, dass ich dort arbeite und es ihnen also nahelegt, mir das Angebot zurückzunehmen). Dann habe ich ein Studium angefangen :D
    DAS konnte er mir nicht verbieten.

  • Ob ich eine Ausbildung mache oder einen regelmäßig stattfindenden und Zeit bindenden Yogakurs, so richtig sehe ich den Unterschied nicht.

    Rechtlich natürlich nicht. Aber bei einer Ausbildung wäre ich als SL bereit hier Zugeständnisse oder Erleichterungen einzurichten. Es könnte ja beruflich evtl. verwertbar sein.

    • Offizieller Beitrag

    Wobei tête à tête offensichtlich keine Zugeständnisse will und braucht.

    Manchmal ist es gut, wenn nicht jeder alles weiss (wenn es sich bei mir ergeben hat, dann nur, weil es passte und ich der Person total vertraute (oder gerade meinem Chef einen reindrücken wollte) )

  • Wobei tête à tête offensichtlich keine Zugeständnisse will und braucht.

    Manchmal ist es gut, wenn nicht jeder alles weiss (wenn es sich bei mir ergeben hat, dann nur, weil es passte und ich der Person total vertraute (oder gerade meinem Chef einen reindrücken wollte) )

    Ja muss ja nicht. Ich würde auch vorher überlegen wie ich vorgehen würde. Kommt sicherlich auch auf die SL an. Ein Muss ist es in keinem Fall.

  • Super, ich danke euch sehr! :top:


    Dann werde ich mich mal für den Kurs anmelden.

    chilipaprika gibt es denn hier einen einschlägigen Paragraphen o.ä., der das belegt?

    Es gibt Paragraphen dafür, was man bei bestimmten Tätigkeiten machen muss (Genehmigung, Anzeige). Alles andere ist erlaubt. Der Gesetzgeber kann doch nicht noch alles auflisten, was man darf. Er listet auf, was man nicht darf bzw. was man machen muss, um es zu dürfen.

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