Fahren auf der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO)
Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrende die Fahrbahn benutzen. Dort gilt, wie
sonst auch, das Rechtsfahrgebot. Radfahrende müssen „möglichst weit rechts“ am Fahrbahnrand fahren.
Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder dicht an
parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen können? Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite
Abstand (mehr als 1 Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst etwas weniger (0,80 m). Ge-
meint ist dabei immer der Abstand vom Lenkerende.