Keine Stunden im Zweitfach

  • Man kann endlos darüber diskutieren, wie es in einzelnen Schulen gehandhabt wird und worauf das Seminar wert legt, das nützt bezüglich der Rechtsgrundlage aber nichts. Ich bezweifle, dass es in irgendeinem Bundesland eine rechtlich zwingende Regelung gibt, nach der Referendare in beiden Unterrichtsfächern eigenverantwortlich unterrichten müssen (Ich lasse mich gerne korrigieren, dann aber bitte mit verweis auf die rechtliche Grundlage). In Niedersachsen gibt es diese definitiv nicht.

    Je nach Fachkombination ist das unter Umständen gar nicht möglich, in Nds. sind 6 Stunden eigenverantwortlicher Unterricht vorgesehen, wenn jemand zwei Langfächer hat, kann es schnell unmöglich sein, in beiden in regulären Klassen eigenverantwortlich eingesetzt zu werden.

    Natürlich müssen sie in beiden ausgebildet werden.

  • Ich bezweifle, dass es in irgendeinem Bundesland eine rechtlich zwingende Regelung gibt, nach der Referendare in beiden Unterrichtsfächern eigenverantwortlich unterrichten müssen (Ich lasse mich gerne korrigieren, dann aber bitte mit verweis auf die rechtliche Grundlage).

    BW, SEK.I (ähnlich für die anderen Schularten) S.10f, § 13, Absatz 4, Ausbildung an der Schule:


    „Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf Wochenstunden selbständig unterrichtet, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn, Stunden in kontinuierlichen Lehraufträgen. Hierbei ist mindestens ein Lehrauftrag ab Lasse acht zu übernehmen.“


    In Absatz drei wird der erste Ausbildungsabschnitt beschrieben, in dem mit zunehmender Selbständigkeit im Rahmen der Lehraufträge anderer Lehrkräfte unterrichtet werden soll. Damit wird eindeutig für den zweiten Ausbildungsabschnitt festgelegt- und so wird das dann auch in den Seminaren vermittelt und gehandhabt- dass Anwärter: innen im zweiten Abschnitt eigene Lehraufträge erhalten müssen. Das ist das, was für NRW als BdU oder auch SAU beschrieben wurde und gerade kein reiner Ausbildungsunterricht, der hauptsächlich im ersten Ausbildungsabschnitt stattfindet.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace


  • Das ist ja krass! :staun: Aber Lehrproben müssen trotzdem in jedem Fach durchgeführt werden, oder auch das nicht?

  • Das ist ja krass! :staun: Aber Lehrproben müssen trotzdem in jedem Fach durchgeführt werden, oder auch das nicht

    Ja. Warum nicht.

    Sie werden doch in jedem Fach ausgebildet und haben entsprechend AusbildungsUnterricht.


    Warum sollten sie dann nicht in jedem Fach Lehrproben machen.


    Blöd wäre es nur dann, wenn sie in einem Fach ausschließlich eigenverantwortlich unterrichten würden (ohne Betreuung) und dann dort natürlich auch Lehrproben machen müssten.

  • Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes

    (HLbGDV)

    Vom 28. September 2011



    § 41

    Ziele und Inhalte

    (...)

    (5) Während der Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.

    § 43
    Umfang und Gestaltung

    (1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Schulfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.

    (2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.

    (3) Der Ausbildungsunterricht umfasst

    1.

    in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht und

    2.

    in beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht.

    Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Im Fall der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen soll die Hospitation jeweils in dem Fach erfolgen, in dem keine Modulveranstaltung durchgeführt wird. Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die Vorlage eines Stundenplans zu erbringen. Der eigenverantwortete Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 wird mindestens zwei bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.

    (4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist.

    (5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

    (6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.

    (7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

    (8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 5. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.



    https://www.rv.hessenrecht.hes…ment/jlr-LehrBiGDVHEV8P44

    Wer Fehler findet darf sie behalten und sich freuen! :victory:

    • Offizieller Beitrag

    BW, SEK.I (ähnlich für die anderen Schularten) S.10f, § 13, Absatz 4, Ausbildung an der Schule:


    „Während des zweiten Ausbildungsabschnitts werden in der Regel dreizehn, bei Schwerbehinderung zwölf Wochenstunden selbständig unterrichtet, davon mindestens elf, bei Schwerbehinderung zehn, Stunden in kontinuierlichen Lehraufträgen. Hierbei ist mindestens ein Lehrauftrag ab Lasse acht zu übernehmen.“


    In Absatz drei wird der erste Ausbildungsabschnitt beschrieben, in dem mit zunehmender Selbständigkeit im Rahmen der Lehraufträge anderer Lehrkräfte unterrichtet werden soll. Damit wird eindeutig für den zweiten Ausbildungsabschnitt festgelegt- und so wird das dann auch in den Seminaren vermittelt und gehandhabt- dass Anwärter: innen im zweiten Abschnitt eigene Lehraufträge erhalten müssen. Das ist das, was für NRW als BdU oder auch SAU beschrieben wurde und gerade kein reiner Ausbildungsunterricht, der hauptsächlich im ersten Ausbildungsabschnitt stattfindet.

    Sorry fürs Nachfragen, aber:
    - "in der Regel"
    - und "mindestens ein Lehrauftrag"

    Aber da steht nichts von "pro Fach" und "muss".
    Also gibt es auch hier einen Backup für Ausnahmen? Darum geht es hier.

    • Offizieller Beitrag

    ... und wo steht es jetzt von der Pflicht pro Fach?

  • Außerdem hat sie mir insofern nicht widersprochen, als dass sie bestätigt, dass sie zu 50:50 sowohl in FR als auch UF ausbilden.

    Leider doch, denn ich schrieb ja:

    hat man wirklich seine eigenen Klassen in beiden Fächern (muss nicht immer 50:50 sein),


    Du hast absolut Recht damit, dass laut Lehrkräftebildungsgesetz 43,3 Hessen dort eigentlich steht, dass von deinen 10-12 Std Unterricht in den Hauptsemestern 2-4 in Anwesenheit eines Mentors erfolgen sollte. In NRW-Sprech wären das also bei 12 Std Einsatz 2-4 Ausbildungsunterricht und 10-8 Std BDU.


    (4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist.

    (5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

    Darin begründet sich dann sowohl unser Vorgehen (4) (also selten Doppelsteckungen/Ausbildungsunterricht) als auch eurer erhöhtes Maß an Doppelsteckungen (5)


    Im Falle des Threaderstellers könnte man sich auch bei zu wenigen Klassen/Kursen in Hessen auf 5 beziehen. Der/Die Ref würde unterrichten und die Lehrkräfte wären anwesend ohne Minusstunden


  • Ausbildungsunterricht heißt ja, wenn ich das richtig verstanden habe, dass immer ein anderer Lehrer mit dabei ist, oder?


    Ich finde das geht gar nicht! Ein Referendar ist zwar noch kein fertiger Lehrer, aber würde so behandelt wie ein (ungeeigneter) Praktikant. Auch Praktikanten dürfen mal alleine unterrichten, wenn sie zuvor unter Beobachtung einen guten Eindruck gemacht haben. Und das ist auch gut so!


    Oder habe ich das falsch verstanden mit dem "Ausbildungsunterricht"?

    • Offizieller Beitrag

    Das sind AUSNAHMEsituationen.
    Überlässt du dem Leistungskurs dem Referendar im ersten "BdU"-Semester? oder soll er lieber Ausbildungsunterricht und ein Lehrer sitzt im Raum?
    (und ehrlich: natürlich würde ich einen Kaffee trinken gehen, wenn ich in so einer Situation betroffen wäre. Allemal besser, dass ein Referendar abiturrelevante Noten in einem Leistungskurs in seinem ersten Ausbildungshalbjahr gibt.)

  • Ausbildungsunterricht heißt ja, wenn ich das richtig verstanden habe, dass immer ein anderer Lehrer mit dabei ist, oder?

    Ich finde das geht gar nicht! Ein Referendar ist zwar noch kein fertiger Lehrer

    Das sehe ich genau umgekehrt. Er ist kein fertiger Lehrer und muss ausgebildet werden.

    Den BdU halte ich für eine reine Personal-Sparmaßnahme.

  • Oder habe ich das falsch verstanden mit dem "Ausbildungsunterricht

    Nein, das hast du richtig verstanden.


    Aber der Referendar hat ja nicht nur Ausbildungsunterricht, sondern auch Bedarfsdeckenden Unterricht. Dann ist er alleine.

    Allerdings MUSS dieser Bedarfsfeckende Unterricht nicht in jedem Fach sein. (Ist er aber im der Regel, es gibt nur - siehe die Frage der Threadstarterin - für die Schule nicht die Verpflichtung dazu.)

  • Sorry fürs Nachfragen, aber:
    - "in der Regel"
    - und "mindestens ein Lehrauftrag"

    Aber da steht nichts von "pro Fach" und "muss".
    Also gibt es auch hier einen Backup für Ausnahmen? Darum geht es hier.

    Mindestens ein Lehrauftrag ab Klasse acht. Das steht auch kein „kann“ oder „soll“, das ist reichlich elliptisch formuliert, aber bei „mindestens“ gibt es keine Ausnahme. Das „in der Regel“ bezieht sich auch nur auf die erste Stundenangabe. Bei der Anzahl der kontinuierlichen Lehraufträge steht dann wieder ein „mindestens“ davor, das also nicht unterschritten werden darf.


    Das mit dem zweiten Fach habe ich tatsächlich aus dem Blick verloren beim Heraussuchen der Rechtsgrundlage. Wenn ich es nicht vergesse, lese ich morgen noch einmal nach, wie es ich damit verhält und verlinke oder zitiere dann ggf. noch einmal eine passende Passage.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • ... und wo steht es jetzt von der Pflicht pro Fach?

    Stimmt, steht da nicht explizit drin, allerdings heißt es:  "Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die Vorlage eines Stundenplans zu erbringen." Da die Seminare die Arbeitgebenden der LiVs sind, können diese natürlich ihre Vorgaben präzisieren. Da diese auf allen von mir aufgerufenen Seminarseiten gleich sind, und ich es von mindestens 3 weiteren Seminaren selbst so mitbekommen habe (für berufliche Schulen gibt es in Hessen nur 5), scheint dies Konsens zu sein. Wenn die Schule die Bedingungen (ggf. gemeinsam mit einer anderen Schule) nicht erfüllen kann oder will, dann kann sie eben keine LiVs ausbilden. Es gibt übrigens noch weitere Vorgaben bezüglich der Stundenplanung, z.B. Anzahl der Schulformen, Unterricht in Teilzeitklassen,...


    Das macht meiner Meinung nach auch Sinn, da wir in beiden Fächern/Fachrichtungen gleich viele UBs zeigen müssen und die Staatsprüfung auch in beiden Fächern gemacht wird. Da fände ich persönlich (sic!) es ziemlich schwierig, wenn ich in einem der beiden Fächer viel mehr üben konnte als im anderen. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.


    Ich habe dargelegt, wie es in Hessen gehandhabt wird und mich dabei auf die mir vorliegenden Quellen bezogen. Wer es widerlegen möchte, kann ja entsprechende Quellen vortragen.



    Wer Fehler findet darf sie behalten und sich freuen! :victory:

  • Die beiden oben zitierten Rechtsvorschriften zeigen doch auch für diese beiden Bundesländer, dass es eben keinen Anspruch auf einen eigenverantwortlichen Einsatz in beiden Fächern gibt und genau darum geht es dem TE doch.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe dargelegt, wie es in Hessen gehandhabt wird und mich dabei auf die mir vorliegenden Quellen bezogen. Wer es widerlegen möchte, kann ja entsprechende Quellen vortragen

    Nein, hast du nicht. Du hast ein Gesetz zitiert, das eben keine Muss-Regelung enthält.
    Die Ausbildung ist eben nicht einklagbar oder gescheitert, WENN etwas passiert.
    WENN in dem Jahrgang ein Fach gar nicht angewählt wird...
    WENN beide kooperierende Schulen einen Referendar in dem Fach haben, es aber nur einen kooperativen Kurs gibt und eine Schule also leer ausgeht.
    Auch das kann in Hessen passieren und auch wenn es nicht schön wäre, wäre es kein illegales Vorgehen. Man kann nicht alles vorher planen. Aber wenigstens wurde eben im Gesetz geplant, dass es keine Pflicht gibt (was schlau ist, weil Ausbildungsunterricht definitiv weniger schlimm ist als die Schule mitten in der Ausbildung wechseln zu müssen.)

  • (5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

    chilipaprika


    Wie verstehst du dann diesen Absatz? Für mich klingt es so, dass das das "Schlupfloch" ist. Allerdings ist das nur in den geschilderten Ausnahmefällen zulässig, unter Absprache zwischen SL und Seminarleitung-und nicht die Regel. Das scheint bei der TE so nicht zuzutreffen. Sie soll es selbst mit den LK klären.

    Wer Fehler findet darf sie behalten und sich freuen! :victory:

  • Sorry fürs Nachfragen, aber:
    - "in der Regel"
    - und "mindestens ein Lehrauftrag"

    Aber da steht nichts von "pro Fach" und "muss".
    Also gibt es auch hier einen Backup für Ausnahmen? Darum geht es hier.


    Die beiden oben zitierten Rechtsvorschriften zeigen doch auch für diese beiden Bundesländer, dass es eben keinen Anspruch auf einen eigenverantwortlichen Einsatz in beiden Fächern gibt und genau darum geht es dem TE doch.

    Der Anspruch auf einen eigenverantwortlichen Einsatz in beiden Fächern steht tatsächlich nicht explizit in der von mir zitierten Vorschrift. Er ergibt sich aber indirekt aus anderen genannten Aspekten, wie der geforderten zunehmenden Eigenständigkeit des Unterrichts, die in eigenen Lehraufträgen mündet in der zweiten Ausbildungsphase und konsequenterweise sämtliche Fächer betreffen sollte, aber auch der Verpflichtung vor Lehrproben die Stoffverteilungspläne, sowie die Tagebuchaufzeichnungen/ Klassenbuchaufzeichnungen in den Prüfungsfächern zusammen mit dem Unterrichtsentwurf einzureichen bzw. einsehbar zu machen, da diese in die Beurteilung mit einfließen. Das wäre problematisch, wenn es sich letztlich um die Stoffverteilungspläne bzw. Klassenbucheinträge der Mentorinnen und Mentoren handeln würde.


    Ich sehe allerdings die Lücke in den Vorgaben an dieser Stelle. Ich weiß nicht, ob den Seminaren ggf. weitere Ausführungsbestimmungen vorliegen oder es Präzisierungen durch entsprechende Urteile gegeben hat, die beispielsweise anhand der Kommentare nachvollziehbar wären.

    Was ich weiß ist, dass an meinem Seminar im Ref deutlich gesagt wurde, dass wir in unseren Prüfungsfächern jeweils mindestens einen Lehrauftrag benötigen würden, da wir in jedem Fach eine Prüfungsklasse bestimmen müssten. Bei nur einem Lehrauftrag in einem der Fächer musste man dann eben genau diese Klasse wählen (war bei mir in Französisch der Fall). Das ging meine ich auch aus den Anmeldebögen- die zentral vorgegeben sind durch das Land- entsprechend hervor.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Der Anspruch auf einen eigenverantwortlichen Einsatz in beiden Fächern steht tatsächlich nicht explizit in der von mir zitierten Vorschrift.

    Weder explizit noch implizit.

    Auch im Ausbildungsunterricht plant ein Referendar den Unterricht und auch die Stoffverteilung selber, auch die Klassenbucheinträge macht er selbst. Der einzige Unterschied zwischen eigenverantwortlichem und Ausbildungsunterricht ist doch, dass eine weitere Lehrkraft hinten drin sitzt und hinterher die Stunden bespricht und außerdem im "Notfall" eingreifen kann (was bei mir im Physikunterricht schon mal vorgekommen ist, als der Referendar gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat.). Alle Anforderungen der Ref-Vorgaben lassen sich natürlich auch mit Ausbildungsunterricht erfüllen.


    Der eigenverantwortliche Unterricht kann einem Referendar auch ganz abgenommen werden, wenn Schulleitung und Seminar zu der Auffassung kommen, dass der Referendar eine besonders intensive Begleitung benötigt. Hier wird das sogar als notwendiger Schritt erachtet, bevor man jemanden aufgrund schwerwiegender Defizite mit schlechter als ausreichend vorbenotet.

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