Ja, innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Ist eine kurzfristige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich, insbesondere mit Blick auf kurzfristige Dienstplanänderungen per Telefon oder SMS, so geht diese Nichterreichbarkeit nicht zulasten des Arbeitnehmers. Das hatte u.a. das LAG Schleswig-Holstein 2022 (Az. 1 Sa 39 öD/22) noch einmal klargestellt. Hierfür habe der AG Rufbereitschaften - die natürlich anzurechnen sind - einzurichten.
Wer mittwochs keine Unterrichtsverpflichtung hat, hat doch trotzdem Arbeitszeit, oder nicht? Wer z.B. 18 Stunden von 25 unterrichtet, arbeitet 72%, von dem kann ich doch erwarten, dass er Mittwochabend online auf den Vertretungsplan guckt, ob sich Donnerstag was geändert hat. Der SL könnte auch anordnen, dass mittwochs eine Stunde zu unterrichten ist, solange kein TZ-Konzept vorliegt, dann ist der Kollege eh vor Ort. Es kommt eben auf die Situation an und von der TE wissen wir lediglich:
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Wird erwartet, dass man telefonisch erreichbar ist bzw. Textnachrichten liest und beantwortet?
Was immer das heißen mag. Wir müssen zum Beispiel 1x wöchentlich ins so genannte "Schulportal" gucken, obwohl viel über "LernSax" läuft, ein weiteres Onlineportal für Lehrkräfte. Ist offiziell so vorgegeben, egal, an welchen Wochentagen man unterrichtet.
Übrigens unterrichten manche Kolleg*innen auch Referendar*innen am Seminar, besuchen Praktikant*innen im Betrieb oder sind auf Klassenfahrt, gilt für die dann auch eine Sonderregelung der Erreichbarkeit, weil sie ja gerade nicht im Klassenzimmer stehen?