Telefonische Erreichbarkeit an unterrichtsfreiem Tag?

  • Ja, innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Ist eine kurzfristige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich, insbesondere mit Blick auf kurzfristige Dienstplanänderungen per Telefon oder SMS, so geht diese Nichterreichbarkeit nicht zulasten des Arbeitnehmers. Das hatte u.a. das LAG Schleswig-Holstein 2022 (Az. 1 Sa 39 öD/22) noch einmal klargestellt. Hierfür habe der AG Rufbereitschaften - die natürlich anzurechnen sind - einzurichten.

    Wer mittwochs keine Unterrichtsverpflichtung hat, hat doch trotzdem Arbeitszeit, oder nicht? Wer z.B. 18 Stunden von 25 unterrichtet, arbeitet 72%, von dem kann ich doch erwarten, dass er Mittwochabend online auf den Vertretungsplan guckt, ob sich Donnerstag was geändert hat. Der SL könnte auch anordnen, dass mittwochs eine Stunde zu unterrichten ist, solange kein TZ-Konzept vorliegt, dann ist der Kollege eh vor Ort. Es kommt eben auf die Situation an und von der TE wissen wir lediglich:

    ...

    Wird erwartet, dass man telefonisch erreichbar ist bzw. Textnachrichten liest und beantwortet?

    Was immer das heißen mag. Wir müssen zum Beispiel 1x wöchentlich ins so genannte "Schulportal" gucken, obwohl viel über "LernSax" läuft, ein weiteres Onlineportal für Lehrkräfte. Ist offiziell so vorgegeben, egal, an welchen Wochentagen man unterrichtet.


    Übrigens unterrichten manche Kolleg*innen auch Referendar*innen am Seminar, besuchen Praktikant*innen im Betrieb oder sind auf Klassenfahrt, gilt für die dann auch eine Sonderregelung der Erreichbarkeit, weil sie ja gerade nicht im Klassenzimmer stehen?

  • Mir geht es hier neben dem reinen Austausch zu vielen interessanten Themen tatsächlich auch um eine Art Stärkung von uns Lehrkräften untereinander mit Blick auf eine hohe Handlungssicherheit in schulrechtlichen Aspekten, sodass man sich nicht nur auf den "Lehrerzimmer-Gossip" verlassen muss.

    Das finde ich gut. Was man halt immer bedenken muss, ist dass manchmal zu viel Regelung auch ein Nachteil werden kann.

    Ich würde zum Beispiel meine freien Arbeitszeitanteile nur ungern eingeschränkt bekommen, nur weil irgendwer im Ministerium (angestoßen durch eine Lehrerdebatte) plötzlich meint, die telefonische Erreichbarkeit bis herunter auf jeden Fall regeln zu müssen.


    Von daher sind mit z.B. auch so Extrempositionen sehr suspekt, die hier im Forum der eine oder andere (bei allen Themen) vertritt. (Nicht du Seph.) Sie bergen halt immer die Gefahr, dass da offiziell dann irgendwann der Regelungsbedarf entdeckt wird.

  • von dem kann ich doch erwarten, dass er Mittwochabend online auf den Vertretungsplan guckt, ob sich Donnerstag was geändert hat.

    Nach der hier schon zitierten Vereinbarung zwischen Ministerium und Personalräten für das LNd NRW muss man das eben nicht. In der Vereinbarung selbst steht sogar, warum. Es geht um die Arbeitsdichte und den Stress.


    D. h., wenn ich Mittwoch keinen Unterricht habe und deshalb nicht in der Schule bin, muss ich die Änderungen für Donnerstag bis Dienstag kennen. machen wir bei uns so, klappt.


    Habt ihr eigentlich mal darüber nachgedacht, warum das Vertretungsplan heißt?

    Der SL könnte auch anordnen, dass mittwochs eine Stunde zu unterrichten ist, solange kein TZ-Konzept vorliegt, dann ist der Kollege eh vor Ort

    Kann sie ja machen. Und dann lebt sie mit den Nachteilen, dass man z. B. keinen Home-Office-Tag hat, an dem man bestimmte Dinge erledigen kann. Falls ich es noch nicht erwähnt habe: von mir aus gerne 8 bis 17 Uhr im schulischen Dienstzimmer. Was dann nicht erledigt ist bleibt liegen. Warum machen das die Dienstherrinnen nicht so?

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Von daher sind mit z.B. auch so Extrempositionen sehr suspekt, die hier im Forum der eine oder andere (bei allen Themen) vertritt. (Nicht du Seph.) Sie bergen halt immer die Gefahr, dass da offiziell dann irgendwann der Regelungsbedarf entdeckt wird.

    Meinst du bestimmte Extrempositionen? Dann sprichs doch konkret aus. Ich für meinen Teil habe jetzt drei mal gefragt, ob man offiziell am unterrichtsfreien Tag Urlaub nehmen darf, was niemand zu wissen scheint und dass es eben auf die Situation und auf das Teilzeitkonzept ankommt.

  • Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, für seinen Arbeitgeber erreichbar zu sein, üblicherweise innerhalb eines Arbeitstages.

    Bis vor ein paar Jahren konnte der Arbeitgeber dafür das Vorhandensein eines privaten Telefonanschlusses verlangen. Die Rechtssprechung hat sich meines Wissens (ich kenne passende Urteile nicht spontan auswendig, wer sich dafür interessiert, kann sie aber finden) dahingehend geändert, dass inzwischen auch eine regelmäßige Erreichbarkeit per Mail ausreichend ist.


    Also: eine "spontane" Erreichbarkeit kann nicht erwartet werden, aber es kann erwartet werden, dass eine Teilzeitkraft sich an ihrem freien Tag darüber informiert, dass sie am Folgetag in der 1. Stunde eine Vertretung hat, entweder indem sie ihre Mails liest oder indem sie per Telefon erreichbar ist. Diese Pflicht lässt sich nicht mit dem Verweis auf ein fehlendes Dienstgerät aushebeln.

    Ausnahmen sind nur eingetragene Urlaube (von denen wir aber auch nur 30 Tage im Jahr haben).

    Welches Rechtsprechung soll das sein?

  • Wer mittwochs keine Unterrichtsverpflichtung hat, hat doch trotzdem Arbeitszeit, oder nicht? Wer z.B. 18 Stunden von 25 unterrichtet, arbeitet 72%, von dem kann ich doch erwarten, dass er Mittwochabend online auf den Vertretungsplan guckt, ob sich Donnerstag was geändert hat

    In dieser Konstellation auf keinen Fall. Gerade bei Teilzeit ist ein unterrichtsfreier Tag auch ein arbeitsfreier Tag. Das interessiert überhaupt nicht was dienstlich passiert. Erst am nächsten Tag wieder.

  • Problem: Wenn die eine Seite auf Extremen besteht, fällt die andere Seite oft auch ins Extrem.

    Es geht doch gar nicht um extreme Seiten, sondern darum wie es rechtlich aussieht.


    Wie man sich selbst verhält ist eine ganz andere Geschichte.

  • Wer mittwochs keine Unterrichtsverpflichtung hat, hat doch trotzdem Arbeitszeit, oder nicht?

    Kommt drauf an. Jedenfalls nicht zwangsläufig.

    Zitat

    Wer z.B. 18 Stunden von 25 unterrichtet, arbeitet 72%, von dem kann ich doch erwarten, dass er Mittwochabend online auf den Vertretungsplan guckt, ob sich Donnerstag was geändert hat.

    Wenn ich 72% arbeite und Mittwochs mein unterrichtsfreier Tag ist, dann nicht, nein.

    Zitat

    Der SL könnte auch anordnen, dass mittwochs eine Stunde zu unterrichten ist, solange kein TZ-Konzept vorliegt, dann ist der Kollege eh vor Ort.

    Wenn, dann könnten die Stundenplaner den Stundenplan so legen. Das machen sie aber nicht, weil sie in der Regel andere Probleme haben, als einer Lehrkraft eins reinzudrücken, weil der Schulleiter sie am Mittwoch mal nicht erreicht hat.

    Zitat

    Was immer das heißen mag. Wir müssen zum Beispiel 1x wöchentlich ins so genannte "Schulportal" gucken, obwohl viel über "LernSax" läuft, ein weiteres Onlineportal für Lehrkräfte. Ist offiziell so vorgegeben, egal, an welchen Wochentagen man unterrichtet.

    An irgendeinem der Wochentage wirst du sicher unterrichten. An diesem guckst du dann ins Portal. Das muss ja nicht gerade der Mittwoch sein.

    Zitat

    Übrigens unterrichten manche Kolleg*innen auch Referendar*innen am Seminar, besuchen Praktikant*innen im Betrieb oder sind auf Klassenfahrt, gilt für die dann auch eine Sonderregelung der Erreichbarkeit, weil sie ja gerade nicht im Klassenzimmer stehen?

    Wenn ein Referendar im Seminar ist, ist er für die Schulleitung nicht erreichbar. Warum sollte er das sein? Das kann auch bedeuten, dass er eben einen Tag lang nicht erreichbar ist. Was soll man ausgerechnet mit einem Referendar so dringen klären müssen, dass es nicht bis zum nächsten Tag in der Schule warten kann? Für Kollegen, die Schüler im Praktikum besuchen, gilt dasselbe. Es gibt wirklich nichts, das so wichtig ist, dass es nicht bis zum nächsten Tag warten kann.

    Warum sollte die Schulleitung einen Kollegen auf Klassenfahrt sofort oder überhaupt erreichen müssen?

  • Kommt drauf an. Jedenfalls nicht zwangsläufig.

    Wenn ich 72% arbeite und Mittwochs mein unterrichtsfreier Tag ist, dann nicht, nein.

    Was denn nun, zwangsläufig oder nicht?

    Wenn, dann könnten die Stundenplaner den Stundenplan so legen. Das machen sie aber nicht, weil sie in der Regel andere Probleme haben, als einer Lehrkraft eins reinzudrücken, weil der Schulleiter sie am Mittwoch mal nicht erreicht hat.

    Wer redet von "reindrücken"? Es geht darum, dass die Abwesenheit von Unterrichtsstunden meines Erachtens nicht bedeutet, dass man frei hat und nicht erreichbar zu sein hat. Man Beweise mir das Gegenteil.

    Wenn ein Referendar im Seminar ist, ist er für die Schulleitung nicht erreichbar. Warum sollte er das sein?

    Hä? Was hat der Referendar hiermit zu tun? Es geht immer noch um die Arbeitszeit von Lehrkräften.

    Warum sollte die Schulleitung einen Kollegen auf Klassenfahrt sofort oder überhaupt erreichen müssen?

    Auch hier: es geht um die Definition von Arbeitszeit. Ich finde es total sonderbar, das ausgerechnet in diesem Thread damit argumentiert wird, jemand arbeite nicht, weil er keine Unterrichtsverpflichtung für einen bestimmten Tag hat.

  • Wer redet von "reindrücken"? Es geht darum, dass die Abwesenheit von Unterrichtsstunden meines Erachtens nicht bedeutet, dass man frei hat und nicht erreichbar zu sein hat. Man Beweise mir das Gegenteil.

    Das ist leicht, denn deine Schlussfolgerung ist logisch falsch. Wie hier schon vielfach beschrieben wurde, bedeutet die Nichterteilung einer Unterrichststunde zum Zeitpunkt t zwar nicht, dass man zu diesem Zeitpunkt unbedingt frei hat, sehr wohl aber, dass man zu diesem Zeitpunkt frei haben kann. Denn nochmal:

    Zitat von §2 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule
    Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

    Abgesehen von vorab definierten Zeiten der Rufbereitschaft - welche auch definierte Arbeitszeiten sind - ist daher eine Erreichbarkeit gerade nicht erforderlich.


    PS: In der Praxis bedeutet das schlicht, was hier schon mehrfach beschrieben wurde:


    1. Natürlich beantworte ich Anfragen zeitnah innerhalb meiner eigenen Arbeitszeit, zu der natürlich auch der große Bereich der ungebundenen Arbeitszeit gehört.

    2. Meine ungebundene Arbeitszeit teile ich mir dennoch frei ein und das kann auch werktags bedeuten, dass ich in einer Klappstunde oder an einem unterrichtsfreien Tag nicht ad hoc erreichbar bin...und das auch nicht sein muss.

  • Man Beweise mir das Gegenteil.

    Vertrauensarbeitszeit. Q. e. d.

    es geht um die Definition von Arbeitszeit. Ich finde es total sonderbar, das ausgerechnet in diesem Thread damit argumentiert wird, jemand arbeite nicht, weil er keine Unterrichtsverpflichtung für einen bestimmten Tag hat.

    Dass man keinen Unterricht hat, heißt nicht, dass man nicht arbeitet. Es gibt an diesen Tage, an diesen Zeiten aber keine Verpflichtung, dann zu arbeiten. Habe ich die Vertrauensarbeitszeit schon erwähnt?

  • Auch hier: es geht um die Definition von Arbeitszeit. Ich finde es total sonderbar, das ausgerechnet in diesem Thread damit argumentiert wird, jemand arbeite nicht, weil er keine Unterrichtsverpflichtung für einen bestimmten Tag hat

    Wenn ich an einem unterrichtsfreiem Tag erst um 17 Uhr mit meiner Arbeit beginnen, dann ist das so. Während der normalen Unterrichtszeiten kann es mir dann egal sein was passiert, wenn ich vorher keine terminliche Verpflichtung abgemacht habe. So verständlich?

  • PS: In der Praxis bedeutet das schlicht, was hier schon mehrfach beschrieben wurde:


    1. Natürlich beantworte ich Anfragen zeitnah innerhalb meiner eigenen Arbeitszeit, zu der natürlich auch der große Bereich der ungebundenen Arbeitszeit gehört.

    2. Meine ungebundene Arbeitszeit teile ich mir dennoch frei ein und das kann auch werktags bedeuten, dass ich in einer Klappstunde oder an einem unterrichtsfreien Tag nicht ad hoc erreichbar bin...und das auch nicht sein muss.

    Grundsätzlich mag das erst mal so sein, das bestreite ich nicht.

    Wenn deine Schulleitung nun aber festlegen wollte, dass Teilzeitkräfte einmal am unterrichtsfreien Tag in ihre Mails gucken mögen, würdest du dich weigern, weil du es für rechtswidrig hältst?

  • Wenn deine Schulleitung nun aber festlegen wollte, dass Teilzeitkräfte einmal am unterrichtsfreien Tag in ihre Mails gucken mögen,

    In NRW könnten sie das nicht, erwähnte Dienstvereinbarung entgegen steht.


    Ich weigerte mich aber nicht o. ä. Sondern. Umgekehrt. Ich fragte nach der Rechtsgrundlage für diese Weisung. Und dann natürlich danach, wie dieser Empfang technisch gewährleistet werden soll. Dienstmails auf dem Privatrechner sind dann schon wieder wegen Datenschutz usw. blablabla.


    Erwähnte ich schon, dass man mich zu Hause anrufen darf und aufs Band sprechen? In der Schule bin ich dann wieder per E-Mail erreichbar. Wo wäre da das Problem?

  • Nunja, irgendwoher muss die App ja wissen, wo die Mitteilung hinsoll. Insofern wird es auch eine Form der Adressierung geben. Das System läuft ohne einen Server oder andere zentralisierte Struktur? Und die, wie auch immer gearteten Adressen denken die Teilnehmerinne sich auch? Ganz ohne Administration.

    Die Nutzer pflegen ihre Profile inkl. Anschrift, E-Mail, und Vertretungen selbst.


    Die zentrale Administration beschränkt sich auf das initiale namentliche Erfassen des Kindes und 1-2 Erziehungsberechtigten pro Kind, sowie die Herausgabe einer Start-PIN für die Erstanmeldung. Weiterhin die Löschung der Accounts, wenn das Kind die Schule verlässt.


    Es handelt sich um eine Cloud-Applikation eines kommerziellen Anbieters, kein schuleigener Server. Als Nutzeroberflächen gibt es Apps für IOS und Android, für Admins auch Zugriff via Web.

  • Wenn deine Schulleitung nun aber festlegen wollte, dass Teilzeitkräfte einmal am unterrichtsfreien Tag in ihre Mails gucken mögen, würdest du dich weigern, weil du es für rechtswidrig hältst?

    Dir wird nicht entgangen sein, dass wir mit einer Dienstvereinbarung zur kurzen Sichtung von Mails zu einem definierten Zeitpunkt weit entfernt von der Ausgangsfrage der auch kurzfristigen telefonischen Erreichbarkeit sind. Zu ersterem habe ich nie von Rechtswidrigkeit gesprochen. Aber auch hier müsste sich die SL im Zweifelsfall die Frage gefallen lassen, wie das ohne Dienstgeräte erfolgen soll und wird kaum durchsetzen können, Teilzeitkräfte nur zum Prüfen von Mails an unterrichtsfreien Tagen in die Schule einzubestellen.


    Wiederum Praxis: Ich denke nicht, dass etwas gegen ein einmaliges Checken von Mails auch an einem unterrichtsfreien Werktag spricht und die meisten Lehrkräfte werden hierfür die zweifellos vorhandenen technischen Möglichkeiten nutzen. Verpflichten wird man sie aber nicht dazu können. Und das ist ein ganz deutlich anderer Fall als die hier ursprünglich diskutierte Erwartung einer Rufbereitschaft.

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