Ja und ist hier nicht anwendbar, weil die Unschuldsvermutung bleibt und solange ich gar nicht auch nur glaubhaft machen kann, dass der Erwartungshorizont genutzt wurde (was ich hier ja nicht kann), kann das nicht greifen.
Das ist - sorry - totaler Quatsch. Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht (und auch nur dort!), aber sicher nicht im Verwaltungsrecht. Ungewöhnliche Schülerleistungen i.V.m. mit einem nachweislich vorhandenen Erwartungshorizont während der Klausur reichen vollkommen aus, um von der Inanspruchnahme dieses auch auszugehen.
Hier ist es sogar noch einfacher: es geht nicht einmal darum, dem Prüfling eine Täuschungshandlung vorzuwerfen und als Konsequenz die Arbeit mit "ungenügend" zu werten, sondern schlicht um eine technisch notwendige Wiederholung der Arbeit.