Klausur mit Erwartungshorizont kopiert

  • Ja und ist hier nicht anwendbar, weil die Unschuldsvermutung bleibt und solange ich gar nicht auch nur glaubhaft machen kann, dass der Erwartungshorizont genutzt wurde (was ich hier ja nicht kann), kann das nicht greifen.

    Das ist - sorry - totaler Quatsch. Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht (und auch nur dort!), aber sicher nicht im Verwaltungsrecht. Ungewöhnliche Schülerleistungen i.V.m. mit einem nachweislich vorhandenen Erwartungshorizont während der Klausur reichen vollkommen aus, um von der Inanspruchnahme dieses auch auszugehen.


    Hier ist es sogar noch einfacher: es geht nicht einmal darum, dem Prüfling eine Täuschungshandlung vorzuwerfen und als Konsequenz die Arbeit mit "ungenügend" zu werten, sondern schlicht um eine technisch notwendige Wiederholung der Arbeit.

  • Und ich würde aufpassen, den kann man nämlich auch wunderbar umdrehen und gegen den Lehrer verwenden. (er wollte ihr absichtlich schaden und hat das deshalb mit reingelegt z.B.)

    Ebenfalls unpassend und an den Haaren herbeigezogen. Die Wiederholung einer Klausur stellt keinen Schaden dar.

  • Das Prinzip des Anscheinsbeweises ist dir geläufig?

    Ohje, nehmt doch sowas nicht so ernst. Wenn sowas vor Gericht geht, ist das kein Beweis und rechtlich gar nichts wert.


    Der Fehler liegt klar bei der Lehrkraft und dafür darf die Schülerin nicht bestraft werden. Eine Wiederholung wäre eine Strafe.

    Ebenfalls unpassend und an den Haaren herbeigezogen. Die Wiederholung einer Klausur stellt keinen Schaden dar.

    Schaden nicht, aber Verhältnismäßig finde ich das auch nicht. Macht was ihr wollt, ich finde das Vorgehen albern.

  • Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht (und auch nur dort!), aber sicher nicht im Verwaltungsrecht.

    Der Anscheinsbeweis wird in der Regel aber auch nur im Strafrecht genutzt.


    Also ich bleibe dabei, mit einem einfachen "musst du noch einmal schreiben" macht man sich sehr leicht angreif- und verletzbar und sollte das durch Rückendeckung von der Schulleitung ausschließen.

  • Eine Wiederholung wäre eine Strafe.

    Nein!

    Ohje, nehmt doch sowas nicht so ernst. Wenn sowas vor Gericht geht, ist das kein Beweis und rechtlich gar nichts wert.

    Doch! Aber hier geht es überhaupt nicht um einen justiziablen Verwaltungsakt.

  • Ebenfalls unpassend und an den Haaren herbeigezogen. Die Wiederholung einer Klausur stellt keinen Schaden dar.

    Doch, die Wiederholung einer Klausur und damit eine evtl. schlechtere Note und schon nur der Druck und der Stress beim Schreiben wird wohl von über 50% der Schülern als Strafe empfunden.

  • Es geht um eine Note, die abiturrelevant ist und damit sollte dies sehr wohl justiziabel sein.

    Es geht aber gar nicht darum, diese Arbeit mit "ungenügend" zu werten, sondern schlicht darum, sie zu wiederholen.

  • Was zu einer schlechteren Note führen kann und damit ist auch das ganze Abitur dann angreifbar.

    Ähm nein! Nimm es mir gerne übel, aber mit Prüfungsrecht hast du bislang vermutlich eher wenig Kontakt gehabt. Angreifbar macht man sich hier bestenfalls durch Dritte, wenn bekannt wird, dass man einem Prüfling den Erwartungshorizont hat zukommen lassen.


    Dass im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins - nochmal: der ist hier gar nicht notwendig zur Anordnung der Wiederholung - auch im Prüfungsrecht vollkommen legitimes Mittel ist, kann man auch in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfolgen, u.a. hier: Beschluss vom 23.01.2018, BVerwG 6 B 67.17

  • Dass im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins - nochmal: der ist hier gar nicht notwendig zur Anordnung der Wiederholung - auch im Prüfungsrecht vollkommen legitimes Mittel ist, kann man auch in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfolgen, u.a. hier: Beschluss vom 23.01.2018, BVerwG 6 B 67.17

    Na hier ist doch aber gar nicht bekannt (eher eben das Gegenteil, mit der Leistung entspricht nicht ihrer bisherigen), ob die Formulierungen denen des Erwartungshorizontes entsprechen oder nur der Inhalt dem Erwartungshorizont entspricht.

    Im ersteren wäre er dann evtl. anwendbar, im zweiten Fall aber genau nach deinem Link nicht!

  • Ich würde die Klausur nicht wiederholen lassen. Die Lehrperson hat hier Mist gebaut. Die Schülerin hätte auch davon ausgehen können, dass der Erwartungshorizont ein Hilfsmittel ist (meine Schüler jedenfalls wären davon ausgegangen, da ich sowas ähnliches wie den Erwartungshorizont oft mitgebe). Kommunikation mit der Lehrperson war ja auch nicht möglich.


    Ich verstehe auch, dass man wiederholen lassen kann und möchte. Als Schüler wäre die verantwortliche Lehrperson dann aber für mich abgeschrieben. Fehler können jedem passieren, die dann aber auf Kosten anderer (und hier auch noch schwächerer) auszubügeln – sorry, da endete mein menschliches Verständnis als junger Mensch.

  • RosaLaune : Du gibst einen Erwartungshorizont (oder "sowas ähnliches") als Hilfsmittel in Klausuren an deine SuS?! Oder verstehe ich deinen zweiten Satz irgendwie falsch?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • RosaLaune : Du gibst einen Erwartungshorizont (oder "sowas ähnliches") als Hilfsmittel in Klausuren an deine SuS?! Oder verstehe ich deinen zweiten Satz irgendwie falsch?

    Ja. So steht das da und so ist das.


    Der Unterschied ist natürlich, dass bei mir alle Schüler dieses Hilfsmittel haben, nicht nur eine Nachschreiberin.

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