Dauer der mündlichen Abiturprüfung in NRW

  • Hallo zusammen,


    bald ist es wieder so weit und die mündlichen Abiturprüfung stehen an. Jedes Jahr entbrennt dann bei uns eine Diskussion zur Dauer der beiden Prüfungsteile. § 38 (3) der APO-GOSt sagt dazu Folgendes: "Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben."


    In den meisten Fällen lässt sich das problemlos umsetzen. Braucht der Prüfling für seinen Vortrag im ersten Prüfungsteil 12 Minuten, achtet man darauf, dass man im zweiten Prüfungsteil auch ungefähr 12 Minuten prüft. Leider kommt es bei uns aber nicht selten vor, dass der erste Prüfungsteil bereits nach ein paar Minuten beendet wird, weil der Prüfling nichts mehr zu sagen hat. Und genau in diesem Fall widersprechen sich dann die beiden Aussagen der APO-GOSt: "20-30 Minuten Prüfung" <-> "beide Prüfungsteile gleich lang"

    Konstruieren wir mal folgendes Beispiel: Der Prüfling beendet seinen Vortrag nach 5 Minuten, d.h. der erste Prüfungsteil endet. Folgende Meinungen bestehen nun bei uns, wie lange der zweite Prüfungsteil jetzt sein muss.
    1. 5 Minuten, weil beide Prüfungsteile gleich lang sein sollen. Widerspricht der Vorgabe 20-30 Minuten Prüfung, da die Prüfung dann nur 10 Minuten lang ist.
    2. 10 Minuten, weil die Prüfung mindestens 20 Minuten sein soll, d.h. pro Prüfungsteil mindestens 10 Minuten. Der Prüfling bekommt also das Mindestmaß für den zweiten Prüfungsteil zugesprochen. Widerspricht beiden Vorgaben. Die Prüfung dauert dann nur 15 Minuten und beide Prüfungsteile sind unterschiedlich lang.

    3. 15 Minuten, weil dann die Prüfung insgesamt 20 Minuten dauert. Widerspricht der Vorgabe, dass beide Prüfungsteile gleich lang sein sollen.

    4. ???


    Das Beispiel mag jetzt vielleicht etwas konstruiert wirken, wir hatten aber schon deutlich "schlimmere" Fälle, in denen der erste Prüfungsteil nach einer Minute beendet war.


    Ich bin mir sicher, dass es für diesen Fall keine Vorgaben der Bezirksregierungen gibt, aber mich würde interessieren, wie ihr in oben genanntem Fall verfahren würdet.

    Außerdem würde mich interessieren, wie erfolgreich ein Einspruch des Prüflings in diesem Fall wäre, da eine der Vorgaben (zum Teil deutlich) missachtet werden muss.

  • § 38 (2)


    Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben.


    VV zu § 38.2 zu Absatz 2: Die Hilfe wird protokolliert.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Ich war nicht dabei, aber ich erinnere mich an die Zeit, dass der erste Prüfungsteil angeblich schweigen abgesessen werden musste. Über die Schulleitung (BR Düsseldorf) wurde aber verkündet, dass genau dies nicht mehr gemacht werden soll, sondern der zweite Teil dann einfach entsprechend länger dauert.


    Davon abgesehen war es auch immer schon erlaubt, dem Schüler noch die Zeit zu geben fehlende Aufgabenteile des ersten Teils nochmal anzuschauen und spontan zu lösen.

    • Offizieller Beitrag

    Es empfiehlt sich, APO-GOSt vollständig, d.h. mit Verwaltungsvorschriften zu lesen und zu verstehen, dann kommt es auch nicht zu divergierenden Meinungen.


    VV 38.3 ist da eindeutig. Ich zitiere:

    Falls der erste Prüfungsteil vom Prüfling vorzeitig beendet wird, ist die Prüfung mit dem zweiten Prüfungsteil unverzüglich fortzusetzen. Das vorzeitige Ende des ersten Prüfungsteils ist zu dokumentieren. Die Vorgaben gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 gelten unverändert.


    Daraus folgt zwangsläufig:

    Dennoch muss die Prüfung mindestens 20 Minuten dauern - daher der Verweis auf § 38 Absatz 3, der den zeitlichen Rahmen definiert.

    Das ist doch genau der Ausnahmefall, der hier eindeutig (!) geregelt wird.

  • In der Spanisch DB der Bezirksregierung wurde uns gesagt, der Prüfer (oder auch der Vorsitzende) darf dann einen "Impuls" geben. Also so in etwa: "Könntest du noch den Unterschied / die Auswirkungen etc. von XYZ erläutern?" Oder "Wie ist deine persönliche Einschätzung von XYZ?" Der erste Teil sollte schon 10 Minuten lang sein.

    • Offizieller Beitrag

    Daraus folgt zwangsläufig:

    Dennoch muss die Prüfung mindestens 20 Minuten dauern - daher der Verweis auf § 38 Absatz 3, der den zeitlichen Rahmen definiert.


    Das ist doch genau der Ausnahmefall, der hier eindeutig (!) geregelt wird.

    Interessant. Ich hätte das jetzt wie folgt interpretiert:

    • Der Schüler hat mindestens 10 Minuten Zeit für seinen Vortrag.
    • Wenn er den vorzeitig (auf eigenen Wunsch) beendet, schweigt man sich nicht gegenseitig an, sondern beginnt mit dem 2. (theoretisch gleichlangen) Prüfungsteil.
    • Da der erste mindestens 10 Minuten dauern müsste, dauert der zweite Teil dann auch nur die Mindestdauer von 10 MInuten.
    • Dass dann die nicht genutzte Zeit aus dem 1. Teil in den 2. wandert, sehe ich dort nicht. (Da ja die ersten 10 Minuten auf eigenen Wunsch abgebrochen wurden.)
    • Offizieller Beitrag

    Interessant. Ich hätte das jetzt wie folgt interpretiert:

    • Der Schüler hat mindestens 10 Minuten Zeit für seinen Vortrag.
    • Wenn er den vorzeitig (auf eigenen Wunsch) beendet, schweigt man sich nicht gegenseitig an, sondern beginnt mit dem 2. (theoretisch gleichlangen) Prüfungsteil.
    • Da der erste mindestens 10 Minuten dauern müsste, dauert der zweite Teil dann auch nur die Mindestdauer von 10 MInuten.
    • Dass dann die nicht genutzte Zeit aus dem 1. Teil in den 2. wandert, sehe ich dort nicht. (Da ja die ersten 10 Minuten auf eigenen Wunsch abgebrochen wurden.)

    Punkt 1: Ja.
    Punkt 2: Ja.
    Punkt 3: Nein, weil die Prüfung insgesamt mindestens 20 Minuten dauern muss. Das wissen mittlerweile auch alle BR

    Punkt 4: Doch - siehe Vorgaben in § 38 Abs. 3 Satz 3. Es wird ja ausdrücklich gesagt, dass die Vorgabe des Minimums an 20 Minuten nicht ausgehebelt wird.

  • In der Spanisch DB der Bezirksregierung wurde uns gesagt, der Prüfer (oder auch der Vorsitzende) darf dann einen "Impuls" geben. Also so in etwa: "Könntest du noch den Unterschied / die Auswirkungen etc. von XYZ erläutern?" Oder "Wie ist deine persönliche Einschätzung von XYZ?" Der erste Teil sollte schon 10 Minuten lang sein.

    Solche gezielten Nachfragen sind bei uns im ersten Teil nicht vorgesehen - eher allgemeiner wie „Du hast no VG h Zeit, möchtest du noch etwas zu Aufgabe 2 sagen“.

    Ansonsten wird es bei uns wie Bolzbold es darstellt kommuniziert.

  • Solche gezielten Nachfragen sind bei uns im ersten Teil nicht vorgesehen - eher allgemeiner wie „Du hast no VG h Zeit, möchtest du noch etwas zu Aufgabe 2 sagen“.

    Nicht aus NRW, aber das klingt jetzt für mich nicht nach einem Widerspruch, eher nach einer Frage der "Bezeichnung". Also, ob ich das Prüfungsgespräch (mit Frage/Antwort) früher beginne und entsprechend verlängere, um auf die 20 Minuten zu kommen, oder ob ich beim Vortrag durch das Frage/Antwort Muster unterstütze, kommt doch aufs Gleiche raus. Oder dürft ihr im Prüfungsgespräch keine Rückfragen zum Vortrag stellen?

  • Bolzbold hat ja schon auf die VV38.3 verwiesen. Im Kommentar von Robert und Schüller zur APO-GOSt wird darauf hingewiesen, dass man im ersten Teil zwar eine Hilfe geben kann, aber kein Frage-Antwort-Spiel daraus machen darf, da dann Schüler- und Lehrerleistung nicht klar auseinandergehalten werden können.

    Es wird angemerkt, dass ein schweigendes Verstreichenlassen der Mindestzeit des ersten Prüfungsteils klar rechtswidrig sei.

    Die Gesamtzeit dürfe maximal um 10% unterschritten werden, um nicht als wesentlicher Verfahrensfehler gewertet zu werden.

  • Nicht aus NRW, aber das klingt jetzt für mich nicht nach einem Widerspruch, eher nach einer Frage der "Bezeichnung". Also, ob ich das Prüfungsgespräch (mit Frage/Antwort) früher beginne und entsprechend verlängere, um auf die 20 Minuten zu kommen, oder ob ich beim Vortrag durch das Frage/Antwort Muster unterstütze, kommt doch aufs Gleiche raus. Oder dürft ihr im Prüfungsgespräch keine Rückfragen zum Vortrag stellen?

    Genau, wir stellen im zweiten Teil keine Nachfragen zum Ersten und der erste Teil ist Vortrag ohne Rückfragen und der 2. eben ein Gespräch. Wir nutzen lediglich als Übergang zum 2. Teil inhaltlich einen Aufhänger mit Rückbezug zum 1. Teil (wenns im ersten z.B. um eine Vogelart ging, kann diese als Überleitung genutzt werden). Kann aber natürlich auch fachspezifisch sein.

  • Wir wurden angewiesen, bei frühzeitigem Ende des Vortrags in Teil 1 noch einmal ausdrücklich nachzufragen, ob der Prüfling nicht evtl. doch noch etwas zu der ein oder anderen Aufgabenstellung (in Mathe gibt’s meist untergliederte Aufgabenstellungen) zu sagen hat.

    Es kann dann, falls nichts kommt, ein kurzer Impuls/eine kurze Hilfestellung gegeben werden, die in der Niederschrift deutlich vermerkt werden muss.

    Wenn das alles nicht fruchtet, wird noch einmal nachgefragt, ob der Prüfling den ersten Teil beenden will, auch dies wird notiert.

    Dann beginnt der zweite Teil, der aber nicht länger sein darf als vorgesehen (10 - 15 min).

    Die Aussage der APO GOST „ungefähr gleichen zeitlichen Umfang“ gibt ja vermutlich absichtlich nicht vor, wie viele Minuten „zeitlich gleich“ sein soll. Uns wurde gesagt, dass es nicht bedeutet: „auf die Minute gleich“.


    Solche gezielten Nachfragen sind bei uns im ersten Teil nicht vorgesehen - eher allgemeiner wie „Du hast no VG h Zeit, möchtest du noch etwas zu Aufgabe 2 sagen“.

    Ansonsten wird es bei uns wie Bolzbold es darstellt kommuniziert.

    Ihr duzt eure SuS in der Oberstufe?

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Verwirrend, weil dich das irritiert.


    Ich kenne niemanden an Regelschulen, der die Schüler der Oberstufe siezt, da man sie ja meistens vorher schon kannte und geduzt hat.

    Wir fragen am Anfang der Oberstufe, ob die SuS geduzt oder gesiezt werden wollen. War bei mir selbst in der Oberstufe am Wirtschaftsgymnasium auch so. Bisher wollten noch alle geduzt werden.

  • Wir fragen am Anfang der Oberstufe, ob die SuS geduzt oder gesiezt werden wollen. War bei mir selbst in der Oberstufe am Wirtschaftsgymnasium auch so. Bisher wollten noch alle geduzt werden.

    Ja, so kenne ich es auch. Es wird "formal" gefragt, aber die Schüler sagen zu 99%, dass sie weiter geduzt werden wollen.

  • Die VV38.3 ist da doch eindeutig.

    Wir hatten den Fall in Mathematik, dass der Prüfling nach 1 bis 2 Minuten mit seiner Präsentation fertig war und auf Nachfrage auch nichts zu ergänzen hatte. Die Kenntnisse waren so dürftig, dass ein Impuls auch nichts brachte. Ergo 18 Minuten Prüfungsgespräch zum 2. Teil.


    Auch hier wird geduzt.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn das alles nicht fruchtet, wird noch einmal nachgefragt, ob der Prüfling den ersten Teil beenden will, auch dies wird notiert.

    Dann beginnt der zweite Teil, der aber nicht länger sein darf als vorgesehen (10 - 15 min).

    Die Aussage der APO GOST „ungefähr gleichen zeitlichen Umfang“ gibt ja vermutlich absichtlich nicht vor, wie viele Minuten „zeitlich gleich“ sein soll. Uns wurde gesagt, dass es nicht bedeutet: „auf die Minute gleich“.

    "Uns wurde gesagt". Wer auch immer das war, kann die APO-GOSt nicht sinnentnehmend lesen...

  • Ich werde auf jeden Fall die VV zur Sprache bringen, wenn unsere Schulleitung das Vorgehen für die nächsten anstehenden Prüfungen noch einmal falsch darstellt.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Ja, so kenne ich es auch. Es wird "formal" gefragt, aber die Schüler sagen zu 99%, dass sie weiter geduzt werden wollen.

    Diesen 1% hatte ich schonmal. Irgendwann ging es ihn aufn Sack, weil ich nur ihn Gesizt hab, und er wollte wieder geduzt werden.

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