Alles anzeigenEs empfiehlt sich, APO-GOSt vollständig, d.h. mit Verwaltungsvorschriften zu lesen und zu verstehen, dann kommt es auch nicht zu divergierenden Meinungen.
VV 38.3 ist da eindeutig. Ich zitiere:Falls der erste Prüfungsteil vom Prüfling vorzeitig beendet wird, ist die Prüfung mit dem zweiten Prüfungsteil unverzüglich fortzusetzen. Das vorzeitige Ende des ersten Prüfungsteils ist zu dokumentieren. Die Vorgaben gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 gelten unverändert.
Daraus folgt zwangsläufig:Dennoch muss die Prüfung mindestens 20 Minuten dauern - daher der Verweis auf § 38 Absatz 3, der den zeitlichen Rahmen definiert.
Das ist doch genau der Ausnahmefall, der hier eindeutig (!) geregelt wird.
Vorsicht, in §38 Abs. 3 steht nicht "muss mindestens 20 Minuten dauern", sondern "dauert in der Regel mindestens 20 Minuten". Ein frühzeitiger Abbruch des ersten Prüfungsteils ist nicht unbedingt der Regelfall. Im Übrigen sollte man als Prüfer durchaus zunächst die Möglichkeiten für Hilfestellungen nach §38 Abs. 2 nutzen und sich klar machen, dass die "Soll"-Bestimmung in §38 Abs. 4 Satz 1 nicht zwingend heißt, dass nur der Prüfling reden darf. Meiner Meinung nach sind hier auch themenbezogene Nachfragen möglich, wenn der Prüfling nicht von selbst weitermacht.
Die Darstellung, man dürfe den ersten Prüfungsteil sehr früh abbrechen und dafür den zweiten Prüfungsteil unverhältnismäßig ausdehnen, halte ich für gewagt.