In Hessen (in anderen Bundesländern wahrscheinlich ähnlich) erhalten Väter auf Antrag Sonderurlaub zur Geburt ihres Kindes. Das gilt aber nur, wenn sie mit der Mutter eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben:
(1) Bei Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag acht Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist. Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger oder mehr Arbeitstage verteilt, so vermindert oder erhöht sich der Anspruch nach Satz 1 entsprechend anteilig um ein Fünftel je Arbeitstag. Maßgeblich ist dabei die Verteilung der Arbeitszeit am Tag der Niederkunft. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages, wird kaufmännisch gerundet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Anspruch auf Sonderurlaub nicht.
Den Vater dabei/zu Hause zu haben ist sinnvoll, weil so der Streß für die Mutter, das Baby und ggf. für Geschwisterkinder verringert werden kann.
Warum gibt es keinen Sonderurlaub für Väter unehelicher Kinder? Sofern eine wirksame vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung (eventuell gleich mit Sorgeerklärung) vorliegt, sollten sie die gleiche Rechtsstellung haben, wie die Väter ehelicher Kinder.
Durch den Ausschluss ihrer Väter in der Vorschrift haben die unehelichen Kinder einen schwierigeren Start ins Leben. Und das, obwohl Art. 6 Abs. 5 GG vorschreibt, dass unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern.