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Konrektor, obwohl die Schülerzahl zu gering ist? Bayern GS
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Sehr spannende Frage. Caro07 ist sehr erfahrene, pensionierte GS- Lehrkraft aus Bayern und kennt vielleicht derartige Fälle. WillG ist zwar am Gymnasium, hat als Personalrat aber einiges Wissen gesammelt, so dass er möglicherweise ebenfalls eine Antwort kennt.
Es gibt noch mindestens eine wirklich fitte GS- Lehrkraft aus Bayern, die hier regelmäßiger schreibt, ich komme gerade aber einfach nicht auf den Nickname. Wenn der mir wieder einfällt, dann verlinke ich auch diese Kollegin noch einmal. Ansonsten bleibt aber mein Rat wie so häufig, im Zweifelsfall die eigene Gewerkschaft zu löchern mit dieser Frage.
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Vielen Dank für die Antwort. Dann hoffe ich mal, dass die verlinkten Kollegen sich melden, wenn sie weiterhelfen können. Ansonsten war meine Idee auch, mal beim Personalrat anzufragen. Irgendjemand muss es ja wissen
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Ich meine, dass die Konrektorstelle wirklich ab 180 Schülern gilt - wir haben etwas weniger und keinen Konrektor. Wie es sich verhält, wenn die Schülerzahlen mal drüber waren und wieder fallen, das weiß ich nicht. Ich würde vermuten, dass dann die Stelle wieder wegfällt und die Konrektorin entweder wieder als "normale" Lehrkraft arbeiten muss oder sich an eine andere Schule versetzen lassen müsste...
CDL: Ich fühle mich geehrt!
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Danke, ja, ab 180 Schülern, ich habe nachgeschaut. Ich vermute, es ist so wie du meinst...eigentlich fällt die Stelle wieder weg, es sei denn, das Schulamt lässt es so weiterlaufen...
Hm, dann werde ich da wohl mal weiterforschen müssen.
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Bei uns ist einmal eine 2. Konrektorenstelle wegen Schülerrückgangs weggefallen. (So weit ich weiß, ist da die magische Grenze 500. Bei kleineren Schulen kenne ich nicht die Schülerzahl für eine Konrektorenstelle. )
Dann hat man demjenigen vom Schulamt her ein Angebot für eine Konrektorenstelle an einer anderen Schule gemacht. An unserer Schule konnte derjenige nicht mehr bleiben ohne Zurückstufung. (Das wäre die andere Option gewesen: An der Schule bleiben, aber dann wieder als Lehrkraft.) Ich kenne KonrektorInnen, die aus diversen Gründen ihre Funktionsstelle zurückgegeben haben und dann wieder als normale LehrerInnen weiter gearbeitet haben.
angeljess : Ich würde mich an deiner Stelle, wie du schon geschrieben hast, beim Personalrat erkundigen. Das sind Leute aus den Lehrerverbänden, die wissen sicher Genaues.
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Nachtrag: Was ich noch vergessen habe: Für eine andere Stelle musste wieder ein normales Bewerbungsverfahren durchlaufen werden, also man hat u.U. Konkurrenz. Es war also nicht garantiert, dass man eine gleichwertige Stelle bekam. Das Schulamt hat demnach nur geschaut, ob es eine Möglichkeit gibt, irgendwo die Tätigkeit auszuüben, aber eine Garantie gab es nicht.
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Nachtrag: Was ich noch vergessen habe: Für eine andere Stelle musste wieder ein normales Bewerbungsverfahren durchlaufen werden, also man hat u.U. Konkurrenz. Es war also nicht garantiert, dass man eine gleichwertige Stelle bekam. Das Schulamt hat demnach nur geschaut, ob es eine Möglichkeit gibt, irgendwo die Tätigkeit auszuüben, aber eine Garantie gab es nicht.
Das finde ich heftig. Grundschullehrkräfte bekommen teilweise weniger Geld, haben eine höhere Deputatsverpflichtung, weniger Beförderungsstellen bzw. Entlastungsstunden und müssen dann an kleineren Schulen auch noch solche Kröten schlucken, wenn sie dennoch bereit sind mehr Verantwortung zu übernehmen.
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Das ist an anderen Schulformen doch aber auch genauso. Auch am GY sind viele Funktionen an Schülerzahlen gebunden, die bei sinkenden Schülerzahlen wegfallen. Wessen Funktion ausläuft, kann sich natürlich auf neue Stellen bewerben, aber muss sich dem üblichen Bewerbungsverfahren stellen.
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Wie das mit schwankenden Schülerzahlen ist, weiß ich auch nicht. Ich weiß von einem Fall bei uns im Landkreis, da fiel die Konrektorenstelle wegen dauerhafter Schülerzahl unter 180 weg und der dortige Konrektor wurde an eine andere Schule versetzt. Es wurden vorher Gespräche mit dem Schulamt geführt und die verschiedenen Möglichkeiten erörtert. Ein neues Bewerbungsverfahren musste in diesem Fall nicht durchlaufen werden.
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Ein neues Bewerbungsverfahren musste in diesem Fall nicht durchlaufen werden.
Zur Zeit scheint es auch nicht viele geeignete Bewerber zu geben. Unsere Konrektorenstelle war letztens zwei- oder dreimal ausgeschrieben, bis sie schlussendlich geeignet besetzt wurde.
Da man als normale Lehrkraft nicht richtig den Einblick hat, kann es durchaus sein, dass es keine weiteren Bewerber gab oder die Stelle schon öfter ausgeschrieben war und man somit das Verfahren abgekürzt hat.
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Am Gymnasium gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren. Wenn innerhalb dieser Zeit die Zahlen wieder steigen, bleibt die Funktion erhalten.
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Vielen Dank für Eure Rückmeldungen. So wie mir scheint, fällt eine Stelle weg, wenn die Schülerzahlen nicht mehr gegeben sind.
Wie das mit schwankenden Schülerzahlen ist, weiß ich auch nicht. Ich weiß von einem Fall bei uns im Landkreis, da fiel die Konrektorenstelle wegen dauerhafter Schülerzahl unter 180 weg und der dortige Konrektor wurde an eine andere Schule versetzt. Es wurden vorher Gespräche mit dem Schulamt geführt und die verschiedenen Möglichkeiten erörtert. Ein neues Bewerbungsverfahren musste in diesem Fall nicht durchlaufen werden.
Da wäre dann die Frage, was heißt denn dauerhaft? Das kann ja nur für ein paar Jahre vorausgesagt werden.
Wurde der Konrektor innerhalb des gleichen Schulamtsbezirks versetzt?
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Ich kenne es aus einem anderen Bundesland, dass die Schulleitung eine Schülerzahlprognose einreichen muss, bevor eine Stelle ausgeschrieben wird. Nur wenn eine realistische Prognose über mehrere Jahre eine stabile Prognose hat, wird die Stelle eingerichtet. Ich hatte den Fall aber bisher in Bayern nicht, deswegen kann ich nicht sagen, ob es hier auch so ist.
Für eine andere Stelle musste wieder ein normales Bewerbungsverfahren durchlaufen werden, also man hat u.U. Konkurrenz. Es war also nicht garantiert, dass man eine gleichwertige Stelle bekam.
Das überrascht mich. Normalerweise gilt die Regel "Versetzung vor Neueinstellung", was analog auch für Funktionsstellenbesetzung gelten müsste. Daher kommen ja immer wieder die sogenannten "Versorgungsfälle", die manchem qualifizierten Bewerber einen Strich durch die Rechnung machen. Wenn jemand erstmal befördert ist, kann man ihm die Stelle nicht einfach wegnehmen, er hat ja Anspruch darauf, halt nur nicht unbedingt an der eigenen Schule.
Das ist an anderen Schulformen doch aber auch genauso. Auch am GY sind viele Funktionen an Schülerzahlen gebunden, die bei sinkenden Schülerzahlen wegfallen. Wessen Funktion ausläuft, kann sich natürlich auf neue Stellen bewerben, aber muss sich dem üblichen Bewerbungsverfahren stellen.
Das habe ich so am Gym noch nie erlebt. Wie gesagt, eigentlich müsste der Bestandsschutz gelten. Das heißt nicht, dass die Aussage falsch ist, aber es wäre mal interessant in einem konkreten Fall gegen so ein Vorgehen zu klagen. Beamtenrechtlich scheint mir das nicht so klar.
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Vielen Dank für Eure Rückmeldungen. So wie mir scheint, fällt eine Stelle weg, wenn die Schülerzahlen nicht mehr gegeben sind.
Da wäre dann die Frage, was heißt denn dauerhaft? Das kann ja nur für ein paar Jahre vorausgesagt werden.
Wurde der Konrektor innerhalb des gleichen Schulamtsbezirks versetzt?
An der betreffenden Schule lief die Mittelschule aus bzw. wurde mit einer Nachbarschule zusammengelegt. Die Versetzung fand innerhalb der Schulamtsbezirks statt.
Bei uns geht das Schulamt aus Mangel an freiwilligen Bewerbern auf Kollegen konkret zu mit der Idee, sich doch auf Rektoren- oder Konrektorenstellen zu bewerben.
An einer anderen Schule waren die Zahlen jahrelang knapp unter 180 Schülern. Da hieß es, dass erst 2 Jahre die Schülerzahlen über dieser Grenze liegen müssen und auch in den nächsten planbaren Jahren bleiben müssen, damit eine Konrektorenstelle ausgeschrieben wird. Das war Gespräch im Kollegium, inwieweit das richtig war/ist, weiß ich nicht.
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Hallo zusammen,
ich kann hier nur aus Baden-Württemberg berichten und aus dem Jahrbuch der GEW bzw. dem Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW) zitieren:
LBesGWB §92:
Ämter bei Absinken der Schüler -oder Gruppenzahl
(1) Richtet sich die Zuordnung des einem Beamten übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschl. der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule (...), so gegründet ein Absinken der Zahl der Schüler (...) unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegten Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt seiner Laufbahn zu versetzen. Wird der Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheidet er aus dem Beamtenverhältnis aus, gilt die von ihm innegehabte Planstelle als in eine Planstelle der Besoldungsgruppe umgewandelt, der der tatsächlichen Zahl der Schüler (...) entspricht.
Kommentar GEW: Stichwort "Abgruppierung": Die Umwandlung der Planstelle in ein Amt mit niedrigerer Eingruppierung erfolgt erst nach dem Ausscheiden des Planstelleninhabers.
Meines Wissens verhält es sich tatsächlich so: Einmal A X immer A X, auch wenn die Stelle wegfallen sollte.
Hierzu passt:
§ 22 LBesGBW:
Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
(1) Verringert sich während eines Dienstverhältnisses (...) durch die Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen die Summe der Dienstbezüge aus (...), sind abweichend von § 21 das Grundgehalt sowie die Amtszulage und die Strukturzulage zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
Eine einigermaßen passende Anekdote dazu: In einer Stadt am Bodensee wurden 3 Schulen zu einem großen Berufsschulzentrum zusammengelegt. Es gab ein Hauen und Stechen der drei bisherigen Schulleiter um die Schulleiterstelle. Letztendlich wurde zumindest ein ehemaliger Schulleiter zu einem normalen Lehrer, allerdings weiterhin mit der Besoldungsgruppe A 16.
Korrigiert mich bitte, falls ich falsch liege.
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Letztendlich wurde zumindest ein ehemaliger Schulleiter zu einem normalen Lehrer, allerdings weiterhin mit der Besoldungsgruppe A 16.
Ich bin nicht in BaWü, deshalb liege ich vielleicht falsch, aber das erscheint mir rein beamtenrechtlich zumindest unüblich - aber natürlich nicht unmöglich. Ein Herabsetzen der Besoldungsstufe erscheint mir zwar beamtenrechtlich keinesfalls zulässig, aber nach meinem Rechtsverständnis hätte der Dienstherr durchaus das Recht - und natürlich auch Interesse daran - den Beamten auf eine angemessene andere Stelle zu versetzen. Warum das in diesem Fall nicht geschehen ist, weiß ich natürlich nicht. Vielleicht gab es keine passende andere Stelle, vielleicht war er ohnehin kurz vor dem Ruhestand - oder vielleicht ist mein rechtliches Verständnis aber auch falsch, das kann natürlich gut sein.
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