Hi together !
Ich habe eine Frage zum Thema Nebenbeschäftigung als Beamter bzw. (als Pl.st.inh. an einer Privatschule in NRW).
In DE gilt folgendes (Quelle google Ergebnis):
"Mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander sind zulässig. Gleiches gilt für eine Teilzeitbeschäftigung, die neben einer Vollzeittätigkeit ausgeübt wird. Insgesamt darf jedoch die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit – durchschnittlich 48 Wochenstunden (§ 3 ArbZG) – nicht überschritten werden."
Gilt dieselbe Regelung auch für Pl.st.inh. an Ersatzsch. in NRW? Oder greift hier das Beamtenrecht (Google Recherche: Möchte eine verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausüben, so hat sie dies in den meisten Fällen vorher genehmigen zu lassen. Grundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.)
Also wäre es bspw. möglich zur Hälfte als Lehrkr. zu arbeiten und eine andere halbe Stelle woanders zu arbeiten?