Vielleicht sollte man ergänzen, dass die Kriterien nicht in der APO-S I angeführten Reihenfolge anzuwenden sind.
In meiner Kommune ist das einheitlich geregelt, d.h. dass alle Gymnasien beispielsweise einheitlich vorgehen.
Hier noch der Auszug aus den VV zu den Aufnahmevorgaben nach § 1 Abs. 2 APO-S I:
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Kommt dabei keine Einigung zustande, koordiniert die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers die Aufnahmeentscheidungen der Schulen, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können. Erst danach dürfen die betroffenen Schulen über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden. Das Aufnahmeverfahren ist zu dokumentieren.
Für mich stellt sich die Frage, was eine Klage bringen soll, wenn bestimmte Einzugsgebiete chronisch zu wenig Schulplätze an der weiterführenden (Wunsch)Schule haben. Man kann die Plätze ja nicht herzaubern.