Bachelor Religionswissenschaft (Werte und Normen) + ev. Theologie FüBa gymnasiales Lehramt + Soziologie Master --> als Lehrer arbeiten möglich?

  • Ich wurde am Gym immer von ev. Pfarrern unterrichtet. War immer gleichermaßen uninspiriert aber immer sehr liebe Menschen.

    Edit: Die waren aber keine Lehrer im Quereinstieg sondern mussten das zusätzlich zu ihrer Gemeinde machen. Wenn ich überlege, dass Pfarrer heute mehrere Gemeinden betreuen müssen, Konfirmandenunterricht und Seelsorge und 100 andere Aufgaben haben frage ich mich, ob das immer noch so möglich ist.

    Der Reli-Unterricht unserer Schulpastorin - die mittlerweile seit 25 Jahren an unserer Schule ist - ist meines Wissens bei den SuS ziemlich beliebt (sie selbst als Person sowohl im Kollegium als auch bei den SuS ebenfalls :) ) . Ich war bei vielen Projekten, die sie im Rahmen des Unterrichts wie auch im Kollegium initiiert und geleitet hat, und auch in ihrem Unterricht dabei; "uninspiriert" ist das letzte Adjektiv, was mir in diesem Zusammenhang einfiele - "engagiert" (sehr viel engagierter als so manche andere Lehrkraft...), "sich stets für die Belange der Schüler*innen und Kolleg*innen und das Schulleben einsetzend" u. ä. trifft es viel eher. Wir werden sie schmerzlich vermissen, wenn sie in Pension geht!

    Im Übrigen ist es zumindest bei o. g. Schulpastorin so, dass sie keine Kirchengemeinde leitet (und ich weiß von einer anderen Schulpastorin, dass es bei ihr genauso ist). Das wäre in der Tat bei der vielen Arbeit, die sie in und für unsere Schule leistet, nicht machbar. Alle paar Monate übernimmt sie einen Gottesdienst und ab und zu Veranstaltungen mit den Konfirmand*innen oder andere Jugendarbeit in ihrer "Heimatgemeinde", aber das war's, was Gemeindearbeit angeht.

    Ist es und zum Teil eine Pflichtaufgabe (sowohl für sue als auch im Sinne, dass die dazugehörige Schule keine Wahl hat, auch wenn sie genug eigene Lehrkräfte hätte)

    Vielleicht ist das in NDS anders als in anderen BL? Wie ich oben schon schrieb: Unsere und eine weitere mir bekannte Schulpastorin leiten keine Kirchengemeinden. In meinem Link von gestern steht für die evangelischen Schulpastor*innen in NDS ja: "Sie sind Mitglieder des Kollegiums ihrer Schule mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten." und "Sie gehören den Konventen bzw. den Kirchenkreiskonferenzen ihres Kirchenkreises an und übernehmen wie ihre Gemeindekollegen und -kolleginnen auch Aufgaben in Kirchenkreis und Gemeinde." Das klingt für mich nicht so, als wenn sie grundsätzlich viel Gemeindearbeit leisten würden.

    Deinen Halbsatz in Klammern verstehe ich nicht wirklich. Wieso sollte eine Schule "keine Wahl" haben, wenn es um den Einsatz von Schulpastor*innen oder Diakon*innen im ev. Reli-Unterricht geht? Die werden doch den Schulen nicht zugeteilt, sondern von ihnen "angefordert", wenn nicht genügend eigene Lehrkräfte zur Verfügung stehen (siehe auch: Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen (schure.de) : "Die Niedersächsische Landesschulbehörde oder die berufsbildende Schule teilt den zuständigen Kirchenbehörden rechtzeitig den durch im Landesdienst stehende Lehrkräfte nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit."). So war es damals bei unserer Schulpastorin auch, als sie an unsere BBS kam. Aber auch das ist evtl. in anderen BL anders; das entzieht sich meiner Kenntnis.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

    Einmal editiert, zuletzt von Humblebee ()

    • Offizieller Beitrag

    Also: Soweit ich weiß (!) könnte meine Schule nicht auf die Dienste des Pastors verzichten, selbst wenn sie diese nicht bräuchte (und das tut sie, wir haben genug Reli-Lehrkräfte).

    Geltendes Recht: 765 Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht (RU-Pf-Vo) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck (kirchenrecht-ekkw.de)

    Zitat

    § 1 ( 2 ) 1 Daher sind alle Pfarrer, die eine Gemeindepfarrstelle mit einem vollen Dienstauftrag innehaben oder mit deren Versehung beauftragt sind, verpflichtet, neben dem Konfirmandenunterricht an den im Bereich des Kirchenkreises gelegenen Schulen in der Regel vier Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen

  • Ich kenne keine einzige Schule, in der bei uns noch ein Pastor Religionsunterricht erteilt, das muss aber nicht heißten, dass es hier keine mehr gibt. Wenn, dann vermutlich eher im Primarbereich.


    Meine eigentliche Frage war aber: kann ein Quereinsteiger, der dann als verbeamteter Lehrer in der Schule arbeitet, die kirchliche Lehrerlaubnis für Religion bekommen, oder ist dafür ein Lehramtsstudium Voraussetzung? (Lassen wir den Pastor als Ausnahme mal außen vor, dass der sich selber eine Lehrerlaubnis erteilen kann, ist vermutlich nicht das Problem.)

  • Also: Soweit ich weiß (!) könnte meine Schule nicht auf die Dienste des Pastors verzichten, selbst wenn sie diese nicht bräuchte (und das tut sie, wir haben genug Reli-Lehrkräfte).

    Die Kirche kann in ihre internen Rechtsvorschriften rein schreiben, was sie möchte, die öffentlich rechtlichen Schulen verpflichtet das zu gar nichts. Höchstens die in kirchlicher Trägerschaft.

    • Offizieller Beitrag

    Meine eigentliche Frage war aber: kann ein Quereinsteiger, der dann als verbeamteter Lehrer in der Schule arbeitet, die kirchliche Lehrerlaubnis für Religion bekommen, oder ist dafür ein Lehramtsstudium Voraussetzung? (Lassen wir den Pastor als Ausnahme mal außen vor, dass der sich selber eine Lehrerlaubnis erteilen kann, ist vermutlich nicht das Problem.)

    Da Quereinsteiger*innen auch Zertifikatskurse machen dürfen: Ja, es ist möglich. Es gibt Zertifikats- oder ähnliche Kurse für die Missio / Vocatio / Idschaza.

  • Also: Soweit ich weiß (!) könnte meine Schule nicht auf die Dienste des Pastors verzichten, selbst wenn sie diese nicht bräuchte (und das tut sie, wir haben genug Reli-Lehrkräfte).

    Geltendes Recht: 765 Verordnung über die Erteilung von Religionsunterricht (RU-Pf-Vo) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck (kirchenrecht-ekkw.de)

    So, ich habe interessehalber gerade nochmal gegoogelt und herausgefunden, dass es tatsächlich unterschiedliche Regelungen gibt:


    Für NRW fand ich u. a. dies:

    "( 4 ) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass die Erteilung von Religionsunterricht zum Auftrag der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer gehört."

    (Geltendes Recht: 700 Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev. Kirche im Rheinland (kirchenrecht-ekir.de))


    Für NDS u. a. das hier (Geltendes Recht: 4.000 AG Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.PfDG.EKD) - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (kirchenrecht-oldenburg.de) :

    "Übernahme von Religionsunterricht durch Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

    1 Im Einzelfall können Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer die Erteilung von Religionsunterricht übernehmen. 2 Mit dieser freiwilligen Übernahme gehört die Erteilung des Religionsunterrichts nicht zu ihrem Auftrag. 3 Sie unterstehen jedoch insoweit der Dienst- und Lehraufsicht. 4 Eine Dienstverpflichtung von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht ist hingegen ausgeschlossen. 5 Davon unabhängig können besondere Pfarrstellen zur Erteilung von Religionsunterricht eingerichtet werden."


    In BW hingegen scheinen die ev. Gemeindepfarrer*innen grundsätzlich verpflichtet zu sein Religionsunterricht in Schulen zu übernehmen. Siehe hier: Geltendes Recht: 480 RU der Gemeindepfarrer - Kirchenrecht Online-Nachschlagewerk | Ev. Landeskirche in Württemberg (kirchenrecht-ekwue.de)


    Again what learned! ;)

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

    Einmal editiert, zuletzt von Humblebee ()

    • Offizieller Beitrag

    Die Kirche kann in ihre internen Rechtsvorschriften rein schreiben, was sie möchte, die öffentlich rechtlichen Schulen verpflichtet das zu gar nichts. Höchstens die in kirchlicher Trägerschaft.

    Grundschule NRW:

    die Grundschule ist verpflichtet, in Klasse 3 den Seelsorge-Unterricht durch Mitarbeiter der Kirche zu ermöglichen.

    (Das ist aber kein Unterricht im Rahmen der Unterrichtstafel.)

  • Das ist aber kein Unterricht im Rahmen der Unterrichtstafel.

    Dazu das Erzbistum Köln:


    Zitat

    Gemeinsam wird der Termin der Seelsorgestunde abgesprochen, welche dann als eine Stunde verbindlich in der Stundentafel steht.

    Quelle: https://www.erzbistum-koeln.de…ilfe-Seelsorgestunden.pdf

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Grundschule NRW:

    die Grundschule ist verpflichtet, in Klasse 3 den Seelsorge-Unterricht durch Mitarbeiter der Kirche zu ermöglichen.

    (Das ist aber kein Unterricht im Rahmen der Unterrichtstafel.)

    Das hab ich ja noch nie gehört/gelesen....! Hm, sowas findet bei uns definitiv nicht statt.

    • Offizieller Beitrag

    Websheriff

    Hm, dann haben das Erzbistum und das Ministerium unterschiedliche Definition von "Stundentafel".


    Denn in dem, was man im Ministerium unter "Stundentafel" versteht, ist es nicht drin, da es (so steht es ja auch in der pdf) eine außerunterrichtliche Schulveranstaltung ist.


    Vielleicht meint die pdf "Stundentafel" im Sinne von "Stundenplan". Keine Ahnung.

    • Offizieller Beitrag

    BASS? Oder wo steht das?

    Ich frage deshalb, weil mir diese "Seelsorgestunde" an keiner meiner Schulen begegnet ist, obwohl alle "KGS" waren...

    ich suche es raus.

    Die Seelsorgestunde muss nicht stattfinden, aber wenn es von Seiten der Kirche gewünscht ist, muss die Schule es ermöglichen.

    • Offizieller Beitrag

    Hier steht z.B.

    3.1.2 Die in den Lehrplänen für die Fächer Katholische Religionslehre und Evangelische Religionslehre in den Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde sind außerunterrichtliche Veranstaltungen.

    Die Schulen sollen sich mit den für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG bedarf es nicht.

  • Dann kommen jetzt alle meine Schulleitungen nicht in den Himmel, weil sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sind? :staun:

    Allerdings glaube ich, dass auch die Kirchengemeinden unter erheblichem "Fachkräftemangel" leiden und deshalb den Schulen nicht mit seelsorgerischem Eifer hinterher laufen...

  • die Kirchengemeinden unter erheblichem "Fachkräftemangel" leiden und deshalb den Schulen nicht mit seelsorgerischem Eifer hinterher laufen...

    Und das ist nach meinen langjährigen Erfahrungen - auch in kirchlichen Diensten - im Sinne der SuS und eines vernünftigen Glaubens gut so.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Ich kenne keine einzige Schule, in der bei uns noch ein Pastor Religionsunterricht erteilt, das muss aber nicht heißten, dass es hier keine mehr gibt. Wenn, dann vermutlich eher im Primarbereich.


    Meine eigentliche Frage war aber: kann ein Quereinsteiger, der dann als verbeamteter Lehrer in der Schule arbeitet, die kirchliche Lehrerlaubnis für Religion bekommen, oder ist dafür ein Lehramtsstudium Voraussetzung? (Lassen wir den Pastor als Ausnahme mal außen vor, dass der sich selber eine Lehrerlaubnis erteilen kann, ist vermutlich nicht das Problem.)

    Ich hätte schon im Ref eine Vocatio machen können ohne Theologiestudium und könnte das bei Interesse auch immer noch machen, insofern würde ich schon davon ausgehen, dass das auch Quereinsteiger: innen offenstehen kann.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

Werbung