Liebe Kolleginnen und Kolllegen,
seit einigen Monaten erst sehe ich, dass die Bezirksregierungen in NRW die Beförderungsstellen für das erste Beförderungsamt im Gy/Ge-Bereich (A14) teilweise mit dem Zusatz vermerken, dass sich nur Lehrkräfte bewerben können, die bereits im ausschreibenden Regierungsbezirk beschäftigt sind, z.B. bei dieser Ausschreibung der Bezirksregierung Köln:
"Bewerben können sich ausschließlich Lehrkräfte der Laufbahngruppe 2.2 LBesO (ehem. A 13 - höherer Dienst) des Regierungsbezirks Köln mit einer der folgenden Lehrbefähigungen [...]"
Einer meiner Pläne, nach erfolgreich absolvierter Probezeit endlich mal näher an den Wohnort zu kommen, war es, den langwierigen Weg eines Versetzungsantrages durch Bewerbung auf eine Beförderungsstelle in Wohnortnähe zu umgehen. Ich habe diese Einschränkung bei früheren Sichtungen der Ausschreibungen wirklich nie wahrgenommen und bin deshalb immer davon ausgegangen, dass dies problemlos möglich sein sollte... Bis jetzt.
Meine Fragen:
- Habe ich das tatsächlich nur übersehen und das ist schon immer so gewesen, oder ist das - wie von mir vermutet - eine neue Praxis? Tatsächlich machen das (noch) nicht alle Bezirksregierungen bzw. bei den Ausschreibungen gibt es auch innerhalb einer BR Unterschiede, etwa zwischen GyGe und BK, ob dieser Zusatz gemacht wird oder nicht.
- Ist diese Regelung, wenn sie denn neu ist, überhaupt rechtlich zulässig? Was ist die Grundlage dafür, berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten resp. das Prinzip der Bestenauslese derart einzuschränken?
- Sollte man sich vielleicht einfach trotzdem bewerben und es mal drauf ankommen lassen, wenn eine vom Profil her passende Stelle ausgeschrieben ist?
- Hat jemand persönliche Erfahrungen mit diesem Thema gemacht?
Danke für eure Einschätzungen!