Kündigung Planstelleninhaber Kündigungsfristen

    • Offizieller Beitrag

    Mit der Steuerklasse kann man keinen erpressen, die kann ich einmal im Jahr wechseln. Wenn ich dann von drei nach sechs gehe dann ist das so, ob das dem Arbeitgeber passt oder nicht. Da kann er dann auch nochmal abmahnen, dass der Kollege woanders angefangen hat.

    Gut, dann wechsle ich die Steuerklasse, aber auch der neue Arbeitgeber hat keine Lust, dass ich irgendwo anders einen Nebenjob habe.

    Wenn der AG so unkooperativ ist, dann lässt er sich auch auf den Prozess ein, und es dauert genauso lange.

  • Na aus meiner Sicht habe ich ja woanders keinen Nebenjob, da ich ja fristlos gekündigt habe und tatsächlich eben nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig bin, auch wenn dieser das anders sieht. Sieh es doch bitte mal aus umgekehrter Richtung, wenn main Arbeitgeber mich fristlos kündigt, dann kann ich zwar versuchen via Kündigungsschutzklage meinen Job zurückzubekommen. Ich kann den Arbeitgeber jedoch nicht davon abhalten zwischenzeitlich jemand neuen für diesen Jpb zu beschäftigen. Das gilt in beiden Richtungen.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

    • Offizieller Beitrag

    Wenn mein Arbeitgeber mich fristlos aber ohne Grund kündigt, dann ziehe ich vor Gericht und kriege das Geld zurück für die Zeit.
    Ich spiele gerne den Perspektivenwechsel aber warum haben wir dann Kündigungsfristen, wenn ich sie für mich (AN) so auslege, wie es mir passt, es aber dem AG nicht zugestehen würde?

  • aber warum haben wir dann Kündigungsfristen, wenn ich sie für mich (AN) so auslege, wie es mir passt, es aber dem AG nicht zugestehen würde?

    Genau das mache ich nicht, sondern ich habe in meinem Ausgangspost gesagt, dass es auf den Kündigungsgrund ankommt und der reine Wunsch an einer anderen Schule zu wechsel ist für sich alleine kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Wenn aber beispielsweise durch Wegzug des Ehepartners aus beruflichen Gründen die familiäre Situation nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, wenn man nicht mitzieht (Betreuung der Kinder usw.) dann liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach BGB vor. Denn hier kommt es in der Tat zu einer Rechtsgüterabwägung zwischen Schutz der Familie einerseits (grundgesetzlich garantiert) und der vertraglichen Gestaltungsfreiheit des Arbeitsvertrags andererseits. Auch gesundheitliche Gründe können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Und wenn dann solche Gründe vorliegen, und der Arbeitgeber sich dennoch nicht willig zeigt, dann macht es durchaus Sinn seinern Rechtsanwalt nach möglichen Exitstrategien zu befragen.


    Die außerordentliche Kündigung ist ein Recht das im Übrigen auch dem Arbeitgeber zusteht.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Es hängt ein klein wenig auch vom Kündigungsgrund ab. Willst Du nur die Schule wechseln um an einer staatlichen Regelschule anzufangen, dann hast Du wohl schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Dein Partner weiter wegzieht und Du zum Familienzusammenhalt mitziehst oder aber Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr "Schule" kannst, dann ist immer zu prüfen, ob nicht auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde möglich ist. Hierzu sollte man sich aber vorher arbeitsrechtlich von einem Fachanwalt beraten lassen.

    Das mit der Familienzusammenführung gefällt mir. Weißt du zufällig, wo ich hierzu rechtsverbindliche Infos finde? Die auch insb. für Planstelleninhaber gelten?

  • Manthey Detlef

    Das sollte man im Einzelfall mit einem versierten Anwalt durchsprechen. Wie sagte unser Verbandsjurist, "Das Arbeitsrecht ist der einzige Rechtsbereich der weniger durch Gesetzte als durch Rechtsprechung geformt würde".

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Evtl. kann man z.b. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Sozialgerichts verweisen. Hiernach darf vom Arbeitsamt bei einer Eigenkündigung aus diesem Grunde keine Sperre verhängt werden. Analog dieser Gewichtung könnte man die auf das Arbeitsrecht übertragen, zumindest steckt die gleiche Begründung dahinter, nämlich der besondere Schutz von Familie durch das Grundgesetz.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das mit der Familienzusammenführung gefällt mir. Weißt du zufällig, wo ich hierzu rechtsverbindliche Infos finde? Die auch insb. für Planstelleninhaber gelten?

    Rechtsverbindliche Informationen liefern passende Fachanwälte. Einen solchen zu konsultieren scheint in deinem Fall geboten zu sein, um all deine Detailfragen sicher klären zu können samt Unterstützung bei der Umsetzung.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Wenn dein aktueller AG also alle Register ziehen will:
    1) Kündigung nicht annehmen.

    Schon hier liegt ein Denkfehler vor: Die Kündigung ist eine „einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung“ und bedarf nicht der Annahme durch die Gegenseite, sondern lediglich des (beweisbaren) Zugangs. „Kündigung nicht annehmen“ ist also nicht.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • 6 Monatigen Kündigungsfrist

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