Elternzeit abgelehnt (Lehrer NRW)

  • Ihr Lieben,


    Aufgrund der sechswöchigen Sperrfrist nach den Sommerferien wurde mein Elternzeitantrag vorerst abgelehnt.


    Das Elterngeld ist bereits bewilligt. Elterngeld und Elternzeit sind bei uns nach den Lebensmonaten des Kindes gerichtet, sodass ich am 20.08.2024 in Elternzeit gehen möchte. Meine Frau (keine Lehrerin) muss (!) dann mit ihrem neuen Arbeitsvertrag beginnen. Ich kann mein Kind schlecht in die Schule mitnehmen und suche daher Rat.


    Gilt hier ein Sachgrund, reicht vielleicht bereits die nahtlose Übergabe der Elternzeit, und kann ich ggf. doch in Elternzeit gehen?


    Ich würde mich über Hilfe sehr freuen.


    LG

  • Ein Elternzeitantrag gibt es ja nicht, sondern es ist eine Anmeldung.
    Und die ist in der Regel (wenn es nicht der 3. Abschnitt ist) gar nicht abzulehnen.
    Der AG hat nun eigentlich das Problem, nicht du, du betreust wie angemeldet dein Kind, wie er dann den Rest regelt, sein Problem.
    Du kannst und sollteste allerdings auch noch mal begründen, warum die Zeiten so liegen müssen.

    Biete ansonsten den Verantwortlichen an das Kind mit in die Schule zu nehmen oder ihnen ins Büro zu setzen, aber ich denke, wenn du sagst, ab da beginnt der Arbeitsvertrag deiner Frau bzw. ihr müsst das deshalb so aufteilen, dann können sie eh nichts machen.

  • Aufgrund der sechswöchigen Sperrfrist nach den Sommerferien wurde mein Elternzeitantrag vorerst abgelehnt.

    Was für eine Sperrfrist? Um Elternzeit muss man nicht betteln, die meldet man an und der Dienstherr nimmt diese zur Kenntnis. Abgelehnt werden kann da gar nichts.

  • TE meint wahrscheinlich das:

    "Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind generell nicht zulässig. Beispiel: Soll die Elternzeit in den Sommerferien enden, ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die Lehrkraft muss entweder sechs Wochen vor den Sommerferien (jeweils Dauer der Ferien selbst) oder nach den Ferien mit dem ersten Schultag ihren Dienst wieder aufnehmen. Die Elternzeit darf nur in den Ferien enden, wenn die Elternzeit mit Vollendung des ersten oder dritten Lebensjahres des Kindes endet.

    "


    Quelle: BezReg Köln

  • "Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind generell nicht zulässig. Beispiel: Soll die Elternzeit in den Sommerferien enden, ist dies grundsätzlich nicht zulässig. Die Lehrkraft muss entweder sechs Wochen vor den Sommerferien (jeweils Dauer der Ferien selbst) oder nach den Ferien mit dem ersten Schultag ihren Dienst wieder aufnehmen. Die Elternzeit darf nur in den Ferien enden, wenn die Elternzeit mit Vollendung des ersten oder dritten Lebensjahres des Kindes endet.

    Witzig, die schreiben das dort einfach hin. Wieso das so sein soll ist nicht begründet. Das Gesetz sagt zwar, dass aus betrieblichen Gründen eine Ablehnung erfolgen kann. Mich würde diese mal interessieren und wie haltbar das vor Gericht ist. Im Gesetz wird ausdrücklich auf den Klageweg hingewiesen.

  • Witzig, die schreiben das dort einfach hin. Wieso das so sein soll ist nicht begründet. Das Gesetz sagt zwar, dass aus betrieblichen Gründen eine Ablehnung erfolgen kann. Mich würde diese mal interessieren und wie haltbar das vor Gericht ist. Im Gesetz wird ausdrücklich auf den Klageweg hingewiesen.

    Wenn das Gesetz von Ablehnung aus betrieblichen Gründen redet, dann muss die Elternzeit ja trotz gegenteiliger Behauptungen weiter oben genehmigt werden und nicht nur angezeigt werden, oder habe ich da einen Denkfehler? Ich nehme an, dass es dazu auch passende Gerichtsurteile gibt, deshalb ist eine Beratung durch eine Gewerkschaft und/oder einen Anwalt sicherlich sinnvoller als die Antworten aus dem Forum.

  • Mir wurde auch durch eine Sachbearbeiterin im telefonischen Gespräch nahegelegt, die sechswöchige Abstandsdauer einzuhalten. Beim nächsten kind werde ich mich nicht so unter Druck setzen lassen. Die Schulleitungen , von denen ich bisher diesbezüglich Information habe, tragen diesen Unsinn mit. Dabei kann sich keine Schulbehörde über Gesetze des Bundes hinwegsetzen.

  • Aber hier will ja jemand gar nicht in den Ferien oder davor aufhören, sondern anfangen mit der Elternzeit und da macht das dann erst recht keinen Sinn

    Das Gesetz sagt zwar, dass aus betrieblichen Gründen eine Ablehnung erfolgen kann.

    Aber doch nur für einen 3. Abschnitt.

  • Wenn das Gesetz von Ablehnung aus betrieblichen Gründen redet, dann muss die Elternzeit ja trotz gegenteiliger Behauptungen weiter oben genehmigt werden und nicht nur angezeigt werden, oder habe ich da einen Denkfehler? Ich nehme an, dass es dazu auch passende Gerichtsurteile gibt, deshalb ist eine Beratung durch eine Gewerkschaft und/oder einen Anwalt sicherlich sinnvoller als die Antworten aus dem Forum.

    Na da konnte mal wieder jemand den Gesetzestext nicht lesen, bei einem 3. Abschnitt nach dem 3. Lebensjahr kann abgelehnt werden aus dringenden betrieblichen Gründen, aber nicht davor!

  • Ich nehme an, dass es dazu auch passende Gerichtsurteile gibt, deshalb ist eine Beratung durch eine Gewerkschaft und/oder einen Anwalt sicherlich sinnvoller als die Antworten aus dem Forum.

    Gibt es, alle Ablehnungen, die verhandelt wurden sind denen um die Ohren geflogen. Berlin hat ja den selben Unsinn mal versucht wie NRW (wo sich scheinbar keiner dagegen wehr) und hat recht deutlich verloren.

  • Ich hab dir zwecks Anonymität ne PN geschrieben, kann hier allgemein aber ergänzen:


    Diese Regelung mit den 6 Wochen vor und nach den Sommerferien (bzw. um die Dauer der jeweiligen Ferien) hat mich auch stark irritiert und ich hab mal bei den KuK nachgefragt: Nicht nur einer hat sich einen Anwalt genommen bei einer Ablehnung aus so einem Grund und spätestens da ist die BezReg immer eingeknickt, bei keinem kam es wohl zur Verhandlung. Sollte die Bez Reg sich also nach ausdrücklichem Hinweis, dass ihr Vorgehen rechtlich nicht haltbar ist, immer noch quer stellen würde ich die 200€ für einen Anwalt investieren. Mehr als ein Brief wird da nicht nötig sein.


    Wie soll sowas auch rechtlich haltbar sein? Bei 12 Wochen Ferien im Jahr wären das ja die 12 Wochen + 2*12 Wochen davor und danach = 36 Wochen, in denen man als Lehrkraft keine Elternzeit nehmen darf.. D.h. Ca. 70% der Zeit im Jahr ist die Elternzeit nicht möglich. Ernsthaft, wer macht solche Regelungen?

  • Bezogen wird sich hier ja offensichtlich auf die bereits indirekt zitierte "Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW":


    Zitat

    § 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst


    Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.

    Für mich, der sich da bereits 2x streiten musste, war der Weg immer, die "sachgerechte Begründung" zu liefern.

    Erste Frage wäre daher, wie lange du Elternzeit machen möchtest. Sollten die Herbstferien noch mit abgedeckt sein, kannst du einfach darlegen, dass du mehr Ferienzeit "verschenkst", als du relativ zur freigestellten Zeit "ausnutzt". Also wenn du z.B. 2 Monate Elternzeit für die Eingewöhnung machst, kannst du argumentieren, dass durch das Nichtbezahlen der Herbstferien eine rechtsmissbräuchliche Terminierung deiner Elternzeit offensichtlich nicht vorliegen kann. Auch kannst du darlegen, dass dich die Alternative, nämlich das Nehmen von Elternzeit ab dem 20.7. unverhältnismäßig stark benachteiligen würde, weil du so viel Zeit, die dir teilweise als Jahresurlaub zusteht, mit Elternzeit belegen müsstest.


    Das muss man natürlich etwas verständlicher formulieren, aber du weißt sicher, worauf ich abziele :). Wie lange planst du denn die EZ?

    Ob diese Verordnung an sich haltbar ist (meine Vermutung ist auch, dass dem eher nicht so ist), sei an dieser Stelle mal ausgeklammert.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Wie soll sowas auch rechtlich haltbar sein? Bei 12 Wochen Ferien im Jahr wären das ja die 12 Wochen + 2*12 Wochen davor und danach = 36 Wochen, in denen man als Lehrkraft keine Elternzeit nehmen darf.. D.h. Ca. 70% der Zeit im Jahr ist die Elternzeit nicht möglich. Ernsthaft, wer macht solche Regelungen?

    Ah, du warst schneller und hast ähnlich argumentiert wie ich. Nur eins noch: M.E. darf man durchaus IN den Ferien EZ beginnen bzw. enden lassen, so lange es nicht so sehr am Rand liegt, dass eine missbräuchliche Auslegung anzunehmen ist.


    Ich kenne es in der Praxis aber auch so, dass sich immer Lösungen finden lassen, wenn der/die K nicht gerade versucht nur die elf Monate zwischen den Sommerferien zu nehmen.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Meine Elternzeit endete am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien. Ich bin also direkt mit 2,5 Wochen Ferien gestartet.

    War kein Problem, weil der 1. Geburtstag der Grund war und der nun mal da lag.

  • Meine Elternzeit durfte nicht zum zweiten Geburtstag enden, weil der in den Sommerferien liegt.

    Sie endet jetzt vorerst zum ersten Schultag nach den Sommerferien, was mir absolut nicht passt, da ich schließlich auch Vorbereitungen für den Unterricht in den letzten Ferienwochen tätigen müsste und in der letzten Ferienwoche auch die Konferenz stattfindet.


    Aber da wir eh keinen Kitaplatz haben soll mir das egal sein, verlängere ich nunmal um die Restzeit. Nächstes Jahr liegt der Geburtstag dann noch früher in den Ferien. Mal schauen, was da wieder diskutiert wird.

  • Da ist die Maximalzeit um und es kann und darf nicht diskutiert werden, das sollte problemlos durchgehen

    Auch der zweite Geburtstag darf nicht diskutiert werden.


    Man darf doch nicht gezwungen werden, sein drittes Jahr Elternzeit "anzubrechen". Überhaupt: das zweite Jahr Elternzeit ist ja ohne Elterngeld in der Regel, niemand darf doch gezwungen werden, länger ohne Bezahlung nicht zu arbeiten.


    Das ist auch nicht missbräuchlich. Das hat einen ganz klaren Sachgrund und ist logisch begründbar: Man nimmt genau die ersten 2 Jahre am Stück.


    Missbräuchlich wäre: Ich nehme 15 Monate, dann kommen die Sommerferien und dann nehme ich noch mal 9 Monate. Z.B.

  • Missbräuchlich wäre: Ich nehme 15 Monate, dann kommen die Sommerferien und dann nehme ich noch mal 9 Monate. Z.B.

    Selbst dann ist es fraglich, ob es missbräuchlich ist, denn das Gesetz erlaubt das explizit. (und machen ja AN außerhalb auch, dass sie da ihren Resturlaub nach dem Elterngeld erstmal einschieben und dann mehr Elternzeit nehmen).

    Also nein, eigentlich darf es alles meiner Meinung nach nicht diskutiert werden, NRW macht es trotzdem und nach den aufgestellten Regeln steht dort klar, beim Ende der Maximalzeit (und das sind 3 Jahre!) ist es okay. Warum sollte es denn auch bei 2 Jahren okay sein und bei 15 Monaten (wo man so lange z.B. Elterngeld bekommt) nicht?!? Nur weil da jemand anders Ferien festgelegt hat?!?

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