Bewerbungsverfahren A14 Abteilungsleitung Gesamtschule NRW

  • Steht bei dir unter Punkt 9.4

    9.4 Beurteilung vor der Übertragung des Amtes einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors - als Fachleiterin oder als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - oder eines nicht von § 60 Absatz 1 Satz 1 SchulG erfassten Amtes der erweiterten Schulleitung an Gesamtschulen, Sekundarschulen oder Berufskollegs

    • ein Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht
    • ein Unterrichtsbesuch der Schulaufsicht
    • eine kollegiale Beratung
    • eine Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung
    • ein schulfachliches Gespräch.

    Als Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter gehört man zur erweiterten Schulleitung.

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