Sie erhalten eine Zulage, also A13Z.
Nachzulesen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes, dort stehen auch alle anderen Amtsüberführungen:
Sie erhalten eine Zulage, also A13Z.
Nachzulesen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes, dort stehen auch alle anderen Amtsüberführungen:
Ferienzeiten hat sie nicht verloren, sondern sie hat Mehrarbeit in der Schulzeit und Arbeit außerhalb der Bürozeit gegen feste Zeiten und geringere Flexibilität bei der Arbeitszeitverteilung getauscht.
Falsch. Ferienzeiten hat sie verloren - wobei Lehrer keine Ferien, sondern "unterrichtsfreie Zeit" haben.
In diesem Zusammenhang hat sie mehr Flexibilität gewonnen, da sie in ihrer Urlaubsplanung nicht mehr auf Ferienabschnitte angewiesen ist
Beträgt die Zulage also 225,90 €?! (Seite 10)
Zur Ausgangsfrage - für Ba-Wü:
Es kommt darauf an, durch welche "Position" hier A13 erreicht wurde.
Auf "Funktionsposten" wie Schulleitungen und Konrektoren ist eine Anhebung auf eine höhere Stufe erfolgt, damit ein "Gehaltsabstand" bleibt.
Leute, die - wie ich - als "besonders qualifizierte Hauptschullehrer" auf A13 angehoben wurden, verharren auf der Besoldungsstufe.
Kollegen an GHWRS, die bislang nach A12 besoldet wurden, bleiben auf dieser Gehaltsstufe - selbst wenn nun immer mehr Hauptschullehrer mit neuer GHPO und A13 ins Kollegium kommen.
So ist zumindest die Lage in Ba-Wü. Hier gibt es auch nicht "A13 für alle". Grundschulkollegen und Kolleginnen bleiben auf A12.
Beträgt die Zulage also 225,90 €?! (Seite 10)
So verstehe ich das, bin mir aber nicht 100% sicher. Es bleiben also netto ca. 150,- €, das kommt schon hin. Das Gesetz muss aber noch durch das Parlament, dürfte aber eine Formsache sein.
Sie erhalten eine Zulage, also A13Z.
Nachzulesen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes, dort stehen auch alle anderen Amtsüberführungen:
Ich lese da aber auch z. B. die Anhebung auf A14 z. B. bei der Jahrgangsleitung an einer IGS.
Falsch. Ferienzeiten hat sie verloren - wobei Lehrer keine Ferien, sondern "unterrichtsfreie Zeit" haben.
In diesem Zusammenhang hat sie mehr Flexibilität gewonnen, da sie in ihrer Urlaubsplanung nicht mehr auf Ferienabschnitte angewiesen ist
Wie du selbst schreibst: Sie hat unterrichtsfreie Zeit verloren. Keine Ferienzeit. Ferienzeit ist es nur für SuS.
PS: Wir diskutieren das aber jetzt nicht weiter aus, oder? Schließlich geht es nicht um die Wertigkeit von Promotionen. Wobei: Wir könnten uns ganz grundsätzlich drüber unterhalten, ob man promoviert oder promoviert wird... Nee, besser net
Wir diskutieren das aber jetzt nicht weiter aus, oder? Schließlich geht es nicht um die Wertigkeit von Promotionen. Wobei: Wir könnten uns ganz grundsätzlich drüber unterhalten, ob man promoviert oder promoviert wird... Nee, besser net
Lehrer ....
Bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass das Z der Gymlehrkräfte steigt?
Ja. Mal schauen, was kommt.
Wie es aktuell ist, kann ich dir nicht sagen.
Als ich vor 10 Jahren Schulleiter wurde, musste ich nicht warten. (Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das jetzt der Fall ist. )
Hoffentlich nicht ähnlich wie in Brandenburg:
Bis zu zwei Jahre Probezeit ohne höhere Stufe und dann ein Jahr je Stufe bis die finale erreicht ist.
Z.B. für Schulleiter mit A15Z:
2 Jahre mit A13 da Probezeit
+
1 Jahr mit A14
+
1 Jahr mit A15
„Sprungbeförderung ausgeschlossen“
Ich lese da aber auch z. B. die Anhebung auf A14 z. B. bei der Jahrgangsleitung an einer IGS.
Dann wäre zunächst zu klären, wen der Threadersteller mit seiner Frage meint: " Was passiert mit denjenigen Sek-I-Lehrkräften, die wegen Ausübung einer herausgehobenen Tätigkeit bereits A13 erhalten?"
Ich vermute, er meint nicht die IGS-Jahrgangsleitungen (die tatsächlich auf A14 hochgestuft werden), sondern die Sek1-Lehrkräfte vorzugsweise an Oberschulen, die in den vergangenen Jahren in den Genuss einer A13-Stelle kamen, welche an von der Schulleitung definierte Sonderaufgaben gekoppelt wurden. Diese erhalten zukünftig A13Z.
Bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass das Z der Gymlehrkräfte steigt?
Für welche Funktion erhalten Gymnasiallehrkräfte ein Z? Wenn diese Funktionsstelle in dem Gesetzentwurf aufgeführt ist, dann ja. Ab Seite 12 gibt es eine Überleitungsübersicht.
Dann wäre zunächst zu klären, wen der Threadersteller mit seiner Frage meint: " Was passiert mit denjenigen Sek-I-Lehrkräften, die wegen Ausübung einer herausgehobenen Tätigkeit bereits A13 erhalten?"
Ich vermute, er meint nicht die IGS-Jahrgangsleitungen (die tatsächlich auf A14 hochgestuft werden), sondern die Sek1-Lehrkräfte vorzugsweise an Oberschulen, die in den vergangenen Jahren in den Genuss einer A13-Stelle kamen, welche an von der Schulleitung definierte Sonderaufgaben gekoppelt wurden. Diese erhalten zukünftig A13Z.
Genau, meine Realschullehrer mit einer Sonderaufgabe.
Dann wäre zunächst zu klären, wen der Threadersteller mit seiner Frage meint: " Was passiert mit denjenigen Sek-I-Lehrkräften, die wegen Ausübung einer herausgehobenen Tätigkeit bereits A13 erhalten?"
Ich vermute, er meint nicht die IGS-Jahrgangsleitungen (die tatsächlich auf A14 hochgestuft werden), sondern die Sek1-Lehrkräfte vorzugsweise an Oberschulen, die in den vergangenen Jahren in den Genuss einer A13-Stelle kamen, welche an von der Schulleitung definierte Sonderaufgaben gekoppelt wurden. Diese erhalten zukünftig A13Z.
Womit dann aber diese Aussage nur in Teilen richtig ist.
Sie erhalten eine Zulage, also A13Z.
Nachzulesen im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes, dort stehen auch alle anderen Amtsüberführungen:
Für welche Funktion erhalten Gymnasiallehrkräfte ein Z? Wenn diese Funktionsstelle in dem Gesetzentwurf aufgeführt ist, dann ja. Ab Seite 12 gibt es eine Überleitungsübersicht.
Das Z für Gymnasiallehrkräfte beschreibt die allgemeine Stellenzulage (Strukturzulage, Ratszulage, die eingeführt wurde, um das Abstandsgebot zu den Realschullehrkräften einzuhalten, die vor viele Jahren mal als a13-Lehrkräfte angestellt wurden. Dieses Z wird es weiterhin geben und weiterhin einen finanziellen Abstand zu den GHR-Lehrkräften beschreiben.
Womit dann aber diese Aussage nur in Teilen richtig ist.
Stimmt, ich war allerdings gleich zu Beginn davon ausgegangen, dass er diese GHRS-Stellen meint, die an besondere Aufgaben gekoppelt sind. An das Z bei Gymnasiallehrkräften dachte ich nicht, mir war auch nicht klar, dass es sie gibt. Danke für die Erklärung.
Dann gibt es quasi zukünftig für Funktionen mit Zulage an den OBS in vielen Konstellationen mehr als A 14 (was bei den Aufgabenumfang auch gegönnt sei)… natürlich nicht pensionswirksam (ist das Z der Gymnasialen A 13 pensionswirksam, eigentlich nicht, oder irre ich völlig?) und als Besonderheit sind die Funktionen der OBS an die jeweilige Schule gebunden, bei Wechsel entfällt sie, im Unterschied zu den A 14 Ämtern…
…die Jahrgangsleitungen an IGS einheitlich auf A 14 zu heben ist sinnvoll, leisten doch hier GHr und Gym Lehramt die selbe Arbeit…
Darf ich nochmal zusammenfassen?
Bislang gibt es nur für NDS. eine Lösung (Stellenzulage) und die anderen doktern noch rum?
Darf ich nochmal zusammenfassen?
Bislang gibt es nur für NDS. eine Lösung (Stellenzulage) und die anderen doktern noch rum?
Welche anderen meinst du genau? Dann können dir ggf. Leute aus den entsprechenden BL antworten.
Um das für BW direkt zu beantworten: A13 gibt es hier auch weiterhin nicht für alle und ist bislang auch nicht geplant einzuführen Primarschulkräfte und GHWRS- Lehrkräfte der alten Ausbildungsordnung erhalten weiterhin im Regelfall A12, SEK.I- Lehrkräfte/ Realschullehrkräfte/ Förderschullehrkräfte A13 und Gymnasiallehrkräfte A13Z.
Es geht mir primär um Beförderungsstellen in der Sek. I. Das Funktionsstelleninhaber besonders im P-Bereich mindestens genauso gekniffen sind, weiß ich.
Niedersachen löst es wie gesagt über eine Zulage.
Hamburg hat alle zu Studienrät*innen ernannt und wahrscheinlich den Stellenkegel nicht angepasst? Löst das Problem auch nicht.
In NRW ist eine Lösung angedacht für den Zeitpunkt, wenn die Angleichung abgeschlossen ist.
Wie sieht es in den anderen BL aus?
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