• Hallo zusammen,

    frohes neues Jahr und alles Gute! Ich wünsche Euch einen guten Start!

    Ich hätte eine Frage zum Thema Frührente...

    Ich bin verbeamtete Lehrerin mit vollem Deputat und Berufserfahrung als Lehrerin von ungefähr 10 Jahren. Da ich vor dem Referendariat auch ungefähr 10 Jahren in einem anderen Bereich gearbeitet habe und 3 Jahre im Elternzeit (für meine zwei Kinder) zu Hause war, habe ich eine allgemeine (gemischte) Berufserfahrung von über 20 Jahren.

    Ich unterrichte sehr gerne und würde noch weiter mehrere Jahre unterrichten, allerdings denke ich schon daran, früher in Rente (Pension) zu gehen...

    Bevor ich mich direkt am Schulamt erkundige, habe ich gedacht, dass ich vielleicht hier ein paar Tipps und Ideen bekommen kann, welche Voraussetzungen es gibt und welche Nachteile es gibt, wenn ich früher in Pension gehen würde.

    Grundsätzlich habe ich verstanden, dass man als Lehrerin mit 62 frühstens in frührente mit einem Abzug von 20% gehen kann, (stimmt es?) aber ich bin unter 50 Jahren und würde gerne, aus familiären Gründen, schon zum Beispiel mit 55 in Pension gehen, weiß aber nicht, ob es überhaupt möglich ist.

    Meine Frage ist also, in welchem Alter man überhaupt früher in Pension gehen darf und was man dafür unternehmen sollte.

    Meine zweite Frage wäre, ob man - wenn man reduziert oder man ab und zu ein Sabbatjahr nimmt (ich habe das noch nicht gemacht) - immernoch früher in Pension gehen darf.

    Ich hoffe, dass ich durch meine Fragen niemanden enttäuscht habe... und wünsche Euch allen viel Spaß und Energie beim Unterrichten!

    Vielen Dank im Voraus für eure Rückmeldungen, ich würde mich sehr darüber freuen!

    Liebe Grüße und bis bald

  • Mit 55 wird man in keinem Bundesland vorzeitig in Pension gehen können.

    Sabbatjahre darf man zumindest bei uns nicht am Ende der Dienstzeit zum Vorziehen der Pensionierung nehmen.

    Mit deinen Dienstzeiten glaube ich, dass du lediglich bei der Mindestversorgung landen würdest, wenn es dir gelingt über irgendeinen Weg (zB Dienstunfähigkeit) doch vorher in Pension zu gehen.

    Ich würde an deiner Stelle einen Pensionsrechner googeln,, die gibt es im Netz und auch wenn die Ergebnisse nicht sehr genau sind, hast du eine Größenordnung.

  • Sabbatjahre darf man zumindest bei uns nicht am Ende der Dienstzeit zum Vorziehen der Pensionierung nehmen.

    Ich meine, dass das bei uns auch nicht mehr geht oder nur noch 1 Jahr. Man kann sich seine Pensionsansprüche beim LBV online ausrechnen lassen, wenn man weiß, wie. Aber ich habe mich noch nicht damit beschäftigt.... kennt sich bestimmt jemand hier aus.

  • Bevor ich mich direkt am Schulamt erkundige, habe ich gedacht, dass ich vielleicht hier ein paar Tipps und Ideen bekommen kann, welche Voraussetzungen es gibt und welche Nachteile es gibt, wenn ich früher in Pension gehen würde.

    Grundsätzlich habe ich verstanden, dass man als Lehrerin mit 62 frühstens in frührente mit einem Abzug von 20% gehen kann, (stimmt es?) aber ich bin unter 50 Jahren und würde gerne, aus familiären Gründen, schon zum Beispiel mit 55 in Pension gehen, weiß aber nicht, ob es überhaupt möglich ist.

    Meine Frage ist also, in welchem Alter man überhaupt früher in Pension gehen darf und was man dafür unternehmen sollte.

    Meine zweite Frage wäre, ob man - wenn man reduziert oder man ab und zu ein Sabbatjahr nimmt (ich habe das noch nicht gemacht) - immernoch früher in Pension gehen darf.

    Um passende Antworten im Forum zu erhalten müsstest du, wie von Chili erfragt, dein Bundesland nennen, da sich Regelungen zur Frühpensionierung deutlich unterscheiden können je nach Bundesland.

    Alternativ könntest du dich beispielsweise von deiner lokalen Schwerbehindertenvertretung beraten lassen zur Frühpenionsierung (die kennen sich damit sehr gut aus, weil das für erkrankte KuK immer wieder ein Thema ist) oder eben auch von deiner Gewerkschaft. In jedem Fall aber sind Teilzeit oder ein Sabbatjahr unschädlich im Hinblick auf den Anspruch auf Frühpensionierung. Diesbezüglich kannst du unbesorgt sein.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Vielen herzlichen Dank für eure Antworten.

    Ich bin 48 Jahre alt, verbeamtete Lehrerin mit vollem Deputat und unterrichte im Land Hessen.

    Was mich interessiert ist,

    1) ...ob man mit 55 oder 56, 57, ...auf jeden Fall früher als mit 60 in Pension gehen darf, ohne kündigen zu müssen, bzw. bis zur Pension kein Gehalt zu bekommen, aber doch weiter versichert zu bleiben.

    Oder, wenn man vor 62 doch nicht in Pension gehen darf die folgenden zwei Alternativen (Nummer 2 und 3) offen bleiben:

    2) ...ob man ab und zu ein Sabbatjahr nehmen darf und trotzdem früher (also mit 62, nicht vor 60) in Pension gehen darf.

    3) ... ob man Teilzeit arbeiten darf und trotzdem früher (mit 62) in Pension gehen darf.


    Vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen.

    Liebe Grüße

  • 1) ...ob man mit 55 oder 56, 57, ...auf jeden Fall früher als mit 60 in Pension gehen darf, ohne kündigen zu müssen, bzw. bis zur Pension kein Gehalt zu bekommen, aber doch weiter versichert zu bleiben.

    Die Beihilfe ist an die Gehaltszahlung gebunden. Ob du aus der privaten Versicherung "aussteigen" könntest und in die gesetzliche zu wechseln, musst du deine Versicherung - bzw. die AOK fragen. Ich vermute jedoch, dass du Arbeitnehmer- UND Arbeitgeberanteil bezahlen müsstest - oder jemand brauchst, der den AG-Anteil übernimmt.

    Ein Bekannter hatte sich aus dem Schuldienst beurlauben lassen und als Dozent bei der Handwerkskammer gearbeitet. Wie er versichert war, weiß ich nicht. Er besitzt/besaß jedoch zwei Mietshäuser in Friedrichshafen. Als seine Beurlaubung nach 12 Jahren endete, hat er gemeint - dass ihm sein Geld reiche. Er wolle noch einige Jahre seines Lebens genießen ;)

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

  • Fragen 2 und 3 wurden bereits beantwortet, den Rest weiß vielleicht s3g4 , der hessisches Personalratsmitglied ist.

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    • Offizieller Beitrag

    Hessen hat Altersgeld, du könntest also kündigen und dann ab dem 67. Lebensjahr deine Pensionsansprüche genießen (plus die Rentenansprüche davor/danach).

    in die gesetzliche Krankenversicherung kommst du nur noch bis (aktuell) 55 Jahren und zwar, wenn du auch einen "Grund" hast. Nicht arbeiten gehört nicht dazu (ich glaube, selbst beim Bürgergeld gibt es erstmal einen Kniff). Du musst also einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für eine Mindestzeit nachgehen.

    Geld und Leistungen ohne irgendwas zu tun ohne Grund (Krankheit, Dienstunfähigkeit...) wirst du nicht bekommen und selbst bei Dienstunfähigkeit sind es natürlich sehr niedrige Höhen.

  • Ich finde die Frage der TE merkwürdig formuliert. Ich schwanke als Reaktion zwischen: „verwendet aus Unkenntnis nur nicht die richtigen Begriffe und will keine persönlichen Daten preisgeben“ und „unverschämte Forderung“. Nur die Frage, ob man trotz Teilzeit mit 62 (oder was auch immer das Minimum im Bundesland ist) mit Abzügen gehen darf, finde ich berechtigt, allerdings sollte man für eine Antwort darauf als studierter Mensch kein Forum brauchen.


    Was mich wundern würde bezüglich Altersgeld wäre, wenn man als Altersgeld die Mindestpension bekäme, wenn man vor Erreichen der Altersgrenze kündigt. Bei 10 Dienstjahren dürfte man davon ja noch ein gutes Stück entfernt sein, grob geschätzt.

    Dann dürfte der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis zwecks Eintritts in die GKV nicht lukrativ sein.


    Wenn es der TE aus gesundheitlichen Gründen eventuell nicht möglich sein wird bis 62 oder 63 durchzuhalten, dann wären die Fragen definitiv andere (was passiert bei Dienstunfähigkeit). Es tut mir leid wenn ich de TE Unrecht tun sollte, aber das hört sich an wie: kann ich aufhören zu arbeiten und bekomme trotzdem Geld. Und da frage ich mich, ob die TE sich wirklich Lehrer ist….

  • Was mich wundern würde bezüglich Altersgeld wäre, wenn man als Altersgeld die Mindestpension bekäme, wenn man vor Erreichen der Altersgrenze kündigt. Bei 10 Dienstjahren dürfte man davon ja noch ein gutes Stück entfernt sein, grob geschätzt.

    Altergeld gibt es nur für die Jahre, in denen man auch gearbeitet hat, bei Teilzeit anteilig. Man scheidet aus dem Beamtenverhältnis aus und bekommt daher auch keine Pension und die Regelungen bei vorzeitiger Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit greifen natürlich auch nicht.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • 1) ...ob man mit 55 oder 56, 57, ...auf jeden Fall früher als mit 60 in Pension gehen darf, ohne kündigen zu müssen, bzw. bis zur Pension kein Gehalt zu bekommen, aber doch weiter versichert zu bleiben.

    Soweit ich jetzt gelesen habe, kann man auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden wenn man das 62. Lebensjahr vollendet hat. Dann halt entsprechend mit Abzügen. Vorher geht nur, wenn man Dienstunfähig wird.

  • Für Ba-Wü gilt 63 - bei Schwerbehinderung 62:


    "Auf Antrag können Beamte mit Ablauf des 63. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, § 40 Landesbeamtengesetz (LBG). Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Zurruhesetzung von Lehrkräften grundsätzlich erst zum Schuljahresende, also zum 1. August nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Lehrkräfte, die in den Sommerferien die gesetzliche Antragsaltersgrenze erreichen, können jedoch auf Antrag noch in den Sommerferien tagesgenau in den Ruhestand treten.

    Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung mindern sich die Versorgungsbezüge grundsätzlich für jeden Monat vor dem gesetzlichen Zurruhesetzungstermin um 0,3 %.

    Schwerbehinderte Lehrkräfte können auf Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres in jedem der darauffolgenden Jahre zum Ende des Schulhalbjahres, also zum 1. Februar oder zum 1. August in den Ruhestand versetzt werden. Für die Geburtsjahrgänge 1952-1968 gelten jedoch Übergangsregelungen:

    • Bis zum 16. November 1950 geborene Schwerbehinderte können auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten, wenn sieseit 16.11.2000 schwer behindert sind und vor dem 1.1.2001 im Landesdienst standen.
    • Vor dem 1. Januar 1952 geborene Schwerbehinderte können mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Der Versorgungsabschlag (0,3 % pro Monat) wird bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs berechnet.
    • Bei nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geborenen Schwerbehinderten wird die Antragsaltersgrenze der Jahrgänge 1952-1963 um jeweils einen Monat, ab Jahrgang 1964 um jeweils zwei Monate angehoben; der Abschlag (0,3 % pro Monat) wird individuell berechnet.
    • Nach dem 31. Dezember 1968 geborene Schwerbehinderte können auf Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Beim Ausscheiden mit 62 beträgt der Abschlag 10,8 %.

    Für den Antrag auf vorzeitigen Ruhestand sieht das Verfahren STEWI eine Online-Antragstellung vor. Der Antrag für das kommende Schuljahr ist in der Regel bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien bei der jeweiligen Stammschule zu beantragen. "

    https://rp.baden-wuerttemberg.…/ende-der-beschaeftigung/

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  • Bis zum 16. November 1950 geborene Schwerbehinderte

    sollten allerdings - ebenso wie

    Vor dem 1. Januar 1952 geborene Schwerbehinderte

    - schon seit Jahren pensioniert sein.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Vielen herzlichen Dank für eure Rückmeldungen.

    Ich wollte nur noch sagen, falls ich missverstanden wurde, dass ich bis jetzt nicht nur 10 Jahre insgesamt gearbeitet habe, sondern NUR 10 Jahre als Lehrerin.

    Davor habe ich noch andere zehn Jahre in einem anderen Bereich gearbeitet und 3 Jahre war ich in Elternzeit.

    Nicht, dass man denkt, dass ich insgesamt nur 10 Jahre gearbeitet habe und jetzt schon aufhören möchte...

    Und ich möchte auch nicht jetzt aufhören, fühle mich aber momentan gesundheitlich und auch wegen meiner Kinder teilweise überfordert und kann mir nicht vorstellen, bis 65 Jahren zu arbeiten.

    Deswegen habe ich hier gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, wenn man ungefähr 10 Jahre früher in Pension gehen würde - und ob es überhaupt möglich ist.

    Ich verstehe, dass es nicht möglich ist...

    Ich dachte, dass es vielleicht so aussehen würde: 10 Jahre bis zur Pension kein Gehalt bekommen aber die Versicherungsbeiträge nicht bezahlen müssen und dann , ab der Pensionierungsalter eine niedrigere Pension bekommen.

    Soweit ich hier gelesen habe, ist das aber doch nicht möglich....Ich müsste kündigen und dann meinen Beamtinstatus verlieren - stimmt das so?

    Das möchte ich natürlich nicht...


    Das heißt, dass die einzige Möglichkeit ist, zu reduzieren und dann eventuell mit 62 in Frührente mit Abzügen zu gehen - stimmt es?


    Vielen lieben Dank für eure Rückmeldungen

  • Vielen herzlichen Dank für eure Rückmeldungen.

    Ich wollte nur noch sagen, falls ich missverstanden wurde, dass ich bis jetzt nicht nur 10 Jahre insgesamt gearbeitet habe, sondern NUR 10 Jahre als Lehrerin.

    Davor habe ich noch andere zehn Jahre in einem anderen Bereich gearbeitet und 3 Jahre war ich in Elternzeit.

    Nicht, dass man denkt, dass ich insgesamt nur 10 Jahre gearbeitet habe und jetzt schon aufhören möchte...

    Für die höhe des Ruhegehalts spielen aber nur die 10 Jahr im Schuldienst eine Rolle. Alles andere musst du mit der DRV klären. Die zahlen auch nicht früher, eher später.

    Ich verstehe, dass es nicht möglich ist...

    Das hast du richtig erkannt. Zumindest nicht ohne Dienstunfähigkeit.

    Ich dachte, dass es vielleicht so aussehen würde: 10 Jahre bis zur Pension kein Gehalt bekommen aber die Versicherungsbeiträge nicht bezahlen müssen und dann , ab der Pensionierungsalter eine niedrigere Pension bekommen.

    Du kannst dich ohne Bezüge beurlauben lassen. Allerdings musst du dann selbst sehen wie du dich versicherst. Das wird schwierig bzw. teuer werden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich dachte, dass es vielleicht so aussehen würde: 10 Jahre bis zur Pension kein Gehalt bekommen aber die Versicherungsbeiträge nicht bezahlen müssen und dann , ab der Pensionierungsalter eine niedrigere Pension bekommen.

    Soweit ich hier gelesen habe, ist das aber doch nicht möglich....Ich müsste kündigen und dann meinen Beamtinstatus verlieren - stimmt das so?

    Das möchte ich natürlich nicht...

    Wofür brauchst du den Beamtinstatus, wenn du eh nicht arbeitest?
    Kündige, arbeite 1-2 Jahre versicherungspflichtig, dann bist du in der GKV, gewinne im Lotto und zieh in die Familienversicherung des Geld verdienenden Partners. Wenn du eh von Millionen leben wolltest, ist es kein Problem.
    Mit dem offiziellen Antritt der Rente und Pension bekommst du dann diese.
    Solange kannst du von Luft und Liebe leben.

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