Minderbezahlung der Personalstelle trotz vollem Arbeitsumfang

  • Nein, es wurde genau die geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Fehlerhaft war lediglich die Abrechnung. Dass das dem AN über 6 Monate lang nicht aufgefallen ist, muss er sich leider selbst zuschreiben lassen.


    ...und würdest damit vorsätzlich eine unzulässige Minderung deiner Arbeitsleistung vornehmen. Die Folge daraus wäre vermutlich relativ schnell die Kündigung des AN.

    Kündigungen wegen Minderleistung sind sau schwer. Eigentlich so gut wie unmöglich, wenn man sich nicht blöd anstellt

  • Kündigungen wegen Minderleistung sind sau schwer. Eigentlich so gut wie unmöglich, wenn man sich nicht blöd anstellt

    Lass doch den Seph. Er lässt hier gerne den toughen SL raushängen, der der ganzen Masse der Minderleistenden mal so richtig zeigt, wo der Hammer hängt ;) :D

    Tim Finnegan liv’d in Walkin Street
    A gentle Irishman mighty odd.

  • Lass doch den Seph. Er lässt hier gerne den toughen SL raushängen, der der ganzen Masse der Minderleistenden mal so richtig zeigt, wo der Hammer hängt ;) :D

    Nein, ich weise gerne auf die irrtümlichen Annahmen einiger Teilnehmer hier bezüglich geltender Rechtsvorschriften hin, sodass nicht andere in die gleichen Fallen tappen. Um mal in deiner Sprache zu bleiben: Wer hier den harten Hund raushängen lässt und einen eigenen Fehler damit beantworten möchte, rechtswidrig die Leistungspflicht einzuschränken, darf sich nicht wundern, wenn es darauf entsprechende Konsequenzen geben kann (nicht muss). Gleichzeitig ist es für viele Mitlesenden sicher wichtig zu wissen, dass das eben Konsequenzen haben kann und mitnichten eine sinnvolle Empfehlung ist.


    Was man damit am Ende selbst macht, muss und kann dann jeder selbst entscheiden.

  • Nein, ich weise gerne auf die irrtümlichen Annahmen einiger Teilnehmer hier bezüglich geltender Rechtsvorschriften hin, sodass nicht andere in die gleichen Fallen tappen. Um mal in deiner Sprache zu bleiben: Wer hier den harten Hund raushängen lässt und einen eigenen Fehler damit beantworten möchte, rechtswidrig die Leistungspflicht einzuschränken, darf sich nicht wundern, wenn es darauf entsprechende Konsequenzen geben kann (nicht muss). Gleichzeitig ist es für viele Mitlesenden sicher wichtig zu wissen, dass das eben Konsequenzen haben kann und mitnichten eine sinnvolle Empfehlung ist.


    Was man damit am Ende selbst macht, muss und kann dann jeder selbst entscheiden.

    Ach nee, die Formulierung bezog sich auf deine recht toughen Aussagen bezüglich Minderleistung und die schnelle Kündigung des AN bei dieser - von extern so wahrgenommener - Minderleistung. Du hattest da deutlich schnittiger formuliert, als du es jetzt tust in Bezug auf das aufmerksam machen auf Rechtsvorschriften.

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