Sonderzahlung für 2023 trotz Kündigung

  • Liebes Forum,


    Ich werde höchstwahrscheinlich zum Halbjahreswechsel (bzw. Ende Januar) mein Referendariat in NRW abbrechen. Ich denke für einen Abbruch ist das der einzige sinnvolle Zeitpunkt, da ich so meine eigenen Kurse zum Halbjahreswechsel geordnet abgeben kann. Jetzt sofort oder erst Ende Februar abzubrechen scheint keine gute Option.


    Nun stellt sich mir allerdings die wichtige Frage:

    Wie kann ich sicherstellen, dass ich die Sonderzahlung aus den Tarifverhandlungen tatsächlich bekomme? Soweit ich das nachvollziehen kann, soll diese mit der Gehaltszahlung für den Februar erst ausgezahlt werden. Da die Sonderzahlung allerdings für 2023 gedacht ist, steht diese mir auch zu. Nur habe ich jetzt die Befürchtung, dass diese Auszahlung bei Kündigung vor Februar nicht erfolgen könnte.

    Sollte ich mich also doch noch irgendwie in den Februar retten, um sicherzugehen, auch wenn das eine Übergabe natürlich viel chaotischer machen würde?


    Vielen Dank schonmal :)

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nicht ausgezahlt wird. Auch, wenn du jetzt schon abbrichst. Ausschlaggebend muss das Beschäftigungsverhältnis im jeweiligen Monat sein (in diesem Fall Stichtag 9. Dezember?)

  • Sie steht ihm zu, wenn er zwischen dem 1.08.2023 und dem 8.Dezember 2023 an mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt nach dem TV-L gehabt hat. Für die Höhe kommt es auf die Verhältnisse am 9.12.2023 an. Soweit an diesem Tag das Verhältnis geruht hat, kommt es auf den Tag vor dem Ruhen des Verhältnisses an.(Reduzierung wegen Teilzeit und das gilt, weil es doch so fair ist, auch für Elternteilzeit. Wer also nach dem 1.08.2023 in Teilzeit gegangen ist bekommt nur Anteilig die Inflationsausgleichsprämie.)

  • Sollte ich mich also doch noch irgendwie in den Februar retten, um sicherzugehen...

    Wenn das für dich wirklich so ist, wie du es schreibst und du dich hast beraten lassen, dann ganz klar nein.

    Es ehrt dich, dass du an die Übergabe denkst, aber wenn es wirklich so weit ist, dass es nicht mehr geht, dann musst du zuerst an dich denken. Man kann die Intention auch im Vorfeld der SL inoffiziell mitteilen. Achte bei deinem Ausstieg auch auf die Kündigungsfristen.


    Anspruch auf die Zahlung hast du (als TVL-Beschäftigter!) so oder so, wenn du die Kriterien erfüllst. Notfalls wird sie halt nachgezahlt. Ich würde allerdings schon eine aufmerksamen Blick auf das Konto werfen und sie ggf. anfordern, wenn das LBV pennen sollte.

  • Als Referendar in NRW ist man zu einer hohen %-Zahl doch verbeamtet auf Widerruf und somit im "Öffentlichen Dienst" sprich Axyz, oder?!


    Die verbeamteten Lehrkräfte in NRW erhalten doch die "Sonderzahlung" nicht zeitgleich mit den TV-L´ern...

  • Er wird doch wissen, ob er unter den TVL fällt und Angestellter ist.

    Dass er ein Ref abbrechen möchte, lässt mich schließen, ...

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Die Landesregierung hat doch angekündigt, dass das Ergebnis 1:1 auf Beamte und Richter übertragen wird. So steht es auch auf Seiten des LBV. Da würde ich schon davon ausgehen, dass auch die Fristregelungen entsprechend gelten würden. Nur ist es eben noch nicht in Gesetzesform gegossen, daher kann dir auch niemand Gewähr geben.

    • Offizieller Beitrag

    Sollte es tatsächlich genauso übernommen werden, dann kriegst du auch in April das Geld, auch wenn du Ende Januar weg bist.

    Wenn du schon an Übergabe denkst: Informiere schnellstmöglich die Schule, damit die Kurse im Stundenplan neu vergeben werden. Es ist durchaus eine höhere Baustelle als die inhaltliche Übergabe, die zwar nervig ist, aber keine*n erfahrene*n Kolleg*in vor großen Hürden stellen sollte, der/die kurzfristig den Kurs übernimmt. Zu entscheiden, WER das tut und wie es im Stundenplan passt, ist eine andere Sache.
    Auf dich gedacht: du sagst zwar Abbruch, aber vielleicht ist es am Ende nur eine Unterbrechung. Einige Bundesländer (z.B. Niedersachsen) erlauben den Wiedereinstieg nur, wenn man weniger als die Hälfte des Refs schon absolviert hat. In deinem Fall also vermutlich bis Ende Januar. NRW ist da - noch? - sehr lasch, aber falls du es nicht komplett ausschließt, würde ich an deiner Stelle keine Fristen verstreichen lassen, nur um ein Klassenbuch gut übergeben zu können.

  • Ich wäre vorsichtig. Es handelt sich nicht um eine Sonderzahlung im Sinne von Weihnachtsgeld oÄ (für die es einen Rechtsrahmen gibt, der solche Fragen regelt), sondern um eine Einmalzahlung (ohne eindeutigen Rechtsrahmen).

    Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, muss man die Gesetzesvorlage abwarten, denn nur darin steht verbindlich wer und unter welchen Bedingungen was bekommen soll. Dass die Auszahlung für Beamte (auch auf Zeit) im Februar noch nicht kommen wird, haben wir aber auch bereits geklärt.

  • Vielen Dank für die vielen Antworten!

    Die Zahlung wäre wichtig, da 1000€ für mich beim derzeitigen Lebensstil etwa einen Monats-Unterhalt ausmachen. Je länger der Notgroschen im Zweifel reicht, desto besser.

    Sie steht ihm zu, wenn er zwischen dem 1.08.2023 und dem 8.Dezember 2023 an mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt nach dem TV-L gehabt hat

    Um das zu klären: Beamter (Anwärter) auf Widerruf.


    Auf Land.NRW heißt es zur 1:1 Übertragung:

    Zitat

    Empfängerinnen und Empfänger von

    Anwärterbezügen und Unterhaltsbeihilfen erhalten Sonderzahlungen in Höhe von einmalig 1.000 Euro und im Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von monatlich 50 Euro.

    Der erste Teil der Sonderzahlung wird im Januar 2024 ausgekehrt.

    Bei der GdP finde ich folgendes (die Infos, die für die verbeamteten Polizisten gelten, sollten für uns doch ebenso gelten, richtig?):

    Zitat

    ...

    1000 Euro für Auszubildende mit den Bezügen für den Monat Februar 2024 auszahlen wird.


    Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung haben diejenigen, die am 9.12.2023 in einem Dienstverhältnis standen und in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Bezüge erhalten haben.


    Sind dort also falsche Informationen aufgeführt?

  • Wie gesagt: es gibt schlicht noch keine Gesetzesvorlage dazu, man kann mich über NRW gerne eines besseren Belehren, wenn jemand eine andere Quelle hat.

    Die Ankündigung "1 zu 1 Übertagung" damit gleich zu setzen, dass 1 zu 1 übertragen wird, ist eine Überlegung, die ich aus der Vergangenheit nicht unbedingt ableiten würde. Bezahlung von Angestellten und Besoldung von Beamten sind zwei grundsätzlich verschiedene Dinge, vieles lässt sich gar nicht 1 zu 1 übertragen.

  • Auf dich gedacht: du sagst zwar Abbruch, aber vielleicht ist es am Ende nur eine Unterbrechung. Einige Bundesländer (z.B. Niedersachsen) erlauben den Wiedereinstieg nur, wenn man weniger als die Hälfte des Refs schon absolviert hat. In deinem Fall also vermutlich bis Ende Januar. NRW ist da - noch? - sehr lasch, aber falls du es nicht komplett ausschließt, würde ich an deiner Stelle keine Fristen verstreichen lassen, nur um ein Klassenbuch gut übergeben zu können.

    Das ist natürlich ein guter Punkt. Soweit ich das verstehe, ist eine Wiederaufnahme in NRW nur möglich, wenn die Bezirksregierung meinen Entlassungs-Grund anerkennt.


    Zitat

    Die vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst (VD)...
    ... ist auf Antrag der LAA jederzeit auf dem Dienstweg (a.d.D.) möglich, muss
    aber hinreichend begründet werden. [...] Gemäß §5,2 OVP gelten als triftige Gründe „Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes“.
    Vor Antragstellung muss ein Beratungsgespräch mit der Seminarleitung stattfinden und dokumentiert werden. Die BRK wird eine Einzelfallprüfung vornehmen und die Antragsteller nach einer Bearbeitungszeit von ca. 14 Tagen über das Ergebnis unterrichten. Falls die BRK die angegebenen Gründe nicht akzeptiert, ist eine Wiederaufnahme des VD zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Beachten Sie darüber hinaus, dass es erforderlich ist, nach Eintritt in das Prüfungsverfahren beim Landesprüfungsamt für Staatsprüfungen in Dortmund den Rücktritt vom Prüfungsverfahren a.d.D. über das ZfsL Bonn zu beantragen. Ein nicht genehmigter Rücktritt führt zum Nicht-Bestehen der Prüfung.

    Ob ich das Ref zukünftig überhaupt wieder aufnehmen könnte, wäre demnach davon abhängig, ob die BRK meinen Fall als "längere schwere Erkrankung" anerkennt, was natürlich schwierig sein könnte.
    Zum letzten Teil des Zitats brauche ich mir aber immerhin keine Sorgen machen, da der Eintritt in das Prüfungsverfahren erst in einigen Monaten stattfindet.

  • Die Ankündigung "1 zu 1 Übertagung" damit gleich zu setzen, dass 1 zu 1 übertragen wird, ist eine Überlegung, die ich aus der Vergangenheit nicht unbedingt ableiten würde.

    Hmm, dann bleibt wohl nur erstmal zu hoffen. Im Zweifel verzichte ich auch lieber auf die 1000 € als noch ein paar Monate weiterzumachen.

  • Also ich kann dir nur aus der Erfahrung berichten, die wir in RLP und Hessen mit der Coronazahlung erlebt haben: Es gab KEINE Zahlung für Personen, die zwischenzeitlich gekündigt hatten ODER es gab nur anteilige Prämien, obwohl man während der Coronazeit in Vollzeit gearbeitet hat, aber zum Tarifabschluss mit einer Stundenreduzierung arbeiten ging.


    Ich will nicht pessimistisch sein, aber ich denke nicht, dass du eine Einmalzahlung erhalten wirst.

  • also in NRW steht für mich beim LBV recht klar, dass die 1800€ / 1000€ im Januar Ende Januar ausgezahlt werden.


    Infos vom LBV:


    Die Tarifparteien haben sich am 09.12.2023 auf Inflationsausgleichszahlungen sowie eine Erhöhung der Tabellenentgelte geeinigt.

    Inflationsausgleichszahlungen

    Es handelt sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz

    • Einmalzahlung in Höhe von 1.800 € für Tarifbeschäftigte (Auszubildende, Praktikanten, ausbildungsintegriert dual Studierende jeweils 1.000 €)
    • Monatliche Zahlungen für Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 jeweils 120 € (Auszubildende, Praktikanten, ausbildungsintegrierte dual Studierende jeweils 50 €)

    Die Inflationsausgleichszahlungen werden entsprechend der Teilzeit gekürzt.

    Die einmalige Sonderzahlung erfolgt Ende Januar 2024, die monatlichen Zahlungen (120 € / 50 €) werden rückwirkend ab Ende April geleistet.

  • also in NRW steht für mich beim LBV recht klar, dass die 1800€ / 1000€ im Januar Ende Januar ausgezahlt werden.

    Das LBV NRW schreibt ziemlich eindeutig, dass sie zwar vorhaben, das Ergebnis 1:1 auf Beamte zu übertragen, derzeit aber noch an einem Gesetzesentwurf gearbeitet wird. Ohne entsprechende Gesetzesänderung kann die Übertragung aber noch nicht auf Beamte erfolgen und ob das wirklich jetzt im Januar noch durch den Landtag geht, ist fraglich.

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