Rechtliche Situation "Schwimmen in der Grundschule"

  • Ich hätte einmal eine Frage zur rechtlichen Situation zum Schwimmen in der Grundschule.


    Gruppengröße: 31 Kinder

    Normalerweise gehen zwei Schwimmlehrerinnen mit


    Im Krankheitsfall ist es üblich, dass

    a) eine Schwimmlehrerin sowie

    b) eine Rettungsschwimmerin vom DLRG (eine Mutter)

    c) sowie eine weitere Lehrkraft ohne Rettungsfähigkeit zur reinen Aufsicht

    mitfährt.


    Ist das rechtens?

    Die "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmsport" betonen, dass

    a) nur Lehrkräfte mit der Erteilung des Schwimmunterrichts beauftragt werden dürfen, die das deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) UND Rettungsfähig sind. Betonung liegt da auch auf "Lehrkräfte". DIe Mutter ist keine Lehrkraft sondern nur eine "weitere Person" im Sinne von Absatz 2.4. des Erlasses.

    b) Gruppengrößen bei Nichtschwimmern in der Regeln auf 15 Personen begrenzt sind.


    Wenn die Mutter keine Lehrkraft im Sinne des Erlasses ist und die weitere begleitende Person ja gar keine Rettungsfähigkeit hat und daher im Grunde nur dafür da ist, um die Kinder hinterher aus der Umkleide zu holen, hieße das, dass nur rechtlich gesehen nur eine Lehrkraft eine Gruppe von 31 Kindern betreut. Und das geht nicht. Oder?


    Wie seht ihr das - speziell die NRW-Grundschul-Sportlehrer. Danke!

  • kleiner gruener frosch kennt als SL einer Grundschule in NRW sicherlich die Vorgaben für den Schwimmunterricht.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Vielleicht sind nur 15 Kinder im Wasser und die andere Lehrkraft beaufsichtigt die anderen SuS?

    Genau das könnte sein.

    Und wie ist bei euch rettungsfähig definiert, das ist bei uns nämlich nicht mit unbedingt das Rettungsschwimmabzeichen, sondern es gibt eine "kleine" Rettungsfähigkeit des Landes die nur eine Kombiübung meiner Meinung nach beinhaltet zum Retten. (habe ich mich nie genauer mit beschäftigt, weil alle Ausbilder, die ich bisher hatte, die ablehnen).


    Außerdem kannst du bei uns auch Eltern oder sonstigen Begleitpersonen Aufgaben übertragen (also die Schulleitung).

  • Ich fahre auch mit zum schwimmen .. ohne „ irgendwas“ . Meine Kollegin hat die Rettungsfähigkeit. Unsere Klassen haben z.T auch 30 Kinder.

  • Vielleicht sind nur 15 Kinder im Wasser und die andere Lehrkraft beaufsichtigt die anderen SuS?

    Nein. Es werden zwei Gruppen gemacht und alle Kinder entsprechend aufgeteilt.

    Die eine Gruppe hat die Schwimmlehrerin, die andere wird von der Nicht-Schwimm-Lehrerin und der Mutter mit Rettungsschwimmer betreut.


    Ich fahre auch mit zum schwimmen .. ohne „ irgendwas“ . Meine Kollegin hat die Rettungsfähigkeit. Unsere Klassen haben z.T auch 30 Kinder.

    Wie ist die rechtliche Klärung dabei. Was sagt da euer Schulleiter? Reicht ein Rettunsgschwimmer? Laut den "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmsport" ist das nicht so.

  • Ich hab absolut keine Ahnung. Ich bin „nur“ Begleitung. Meine Kollegin gehört zur SL.

    Bei uns ist das quasi die Regel.

  • Nach dem Link ist das unter 2.4 über die Mutter auf jeden Fall erlaubt abzudecken.


    Ich finde das ganze aber interessant, dann könnte bei uns oft gar kein Schwimmunterricht stattfinden, denn da schwimmt tatsächlich, wirklich und wahrhaftig auch die Öffentlichkeit gleichzeitig in dem Schwimmbad (also durch die Sonderregelung durch Schwimmhallenschließung aktuell nicht, aber sonst immer).

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