Ich hätte einmal eine Frage zur rechtlichen Situation zum Schwimmen in der Grundschule.
Gruppengröße: 31 Kinder
Normalerweise gehen zwei Schwimmlehrerinnen mit
Im Krankheitsfall ist es üblich, dass
a) eine Schwimmlehrerin sowie
b) eine Rettungsschwimmerin vom DLRG (eine Mutter)
c) sowie eine weitere Lehrkraft ohne Rettungsfähigkeit zur reinen Aufsicht
mitfährt.
Ist das rechtens?
Die "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmsport" betonen, dass
a) nur Lehrkräfte mit der Erteilung des Schwimmunterrichts beauftragt werden dürfen, die das deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) UND Rettungsfähig sind. Betonung liegt da auch auf "Lehrkräfte". DIe Mutter ist keine Lehrkraft sondern nur eine "weitere Person" im Sinne von Absatz 2.4. des Erlasses.
b) Gruppengrößen bei Nichtschwimmern in der Regeln auf 15 Personen begrenzt sind.
Wenn die Mutter keine Lehrkraft im Sinne des Erlasses ist und die weitere begleitende Person ja gar keine Rettungsfähigkeit hat und daher im Grunde nur dafür da ist, um die Kinder hinterher aus der Umkleide zu holen, hieße das, dass nur rechtlich gesehen nur eine Lehrkraft eine Gruppe von 31 Kindern betreut. Und das geht nicht. Oder?
Wie seht ihr das - speziell die NRW-Grundschul-Sportlehrer. Danke!