Meinetwegen. Sollte dann aber trotzdem aufs Zeugnis. Ich lese das Urteil so, dass das auch problemlos ginge, wenn eben konsequent alle Nachteilsgewährungen dort ausgewiesen würden. Was ich wie gesagt sinnvoll fände.
Nein. Nur dann, wenn von den Grundsätzen der Leistungsbewertung, hier dem Notenschutz abgewichen wurde.