Fachkonferenz Stimmrecht einer abwesenden Lehrkraft

  • Servus,

    in der FK gab es nun eine nicht ganz unwichtige Abstimmung. Eine Lehrkraft war am Tag der Abstimmung absent , hat aber schriftlich sein Votum mitgeteilt. Aufgrund dieses Votums ist die Wahl unentschieden gewesen. Es ging dabei nicht um eine Personenwahl sondern um eine rein dienstliche Entscheidung. Jetzt suche ich es schwarz auf weiß, dass eine nicht anwesende Lehrkraft stimmberechtigt ist. Ich finde jedoch in der BASS NRW keinen konkreten Paragraphen. Falls jemand helfen kann, herzlichen Dank!

    Grüße

  • Zumindest in Niedersachsen gilt das Gegenteil: Eine nicht anwesende Person ist nicht stimmberechtigt (kann aber bei Wahlen in Abwesenheit gewählt werden).

    Die Begründung: Wer nicht anwesend ist, hört die Diskussion zur Abstimmung nicht. Kann also nicht ggf. durch die besseren Argumente seine Meinung bilden/ändern.

  • Zumindest in Niedersachsen gilt das Gegenteil: Eine nicht anwesende Person ist nicht stimmberechtigt (kann aber bei Wahlen in Abwesenheit gewählt werden).

    Die Begründung: Wer nicht anwesend ist, hört die Diskussion zur Abstimmung nicht. Kann also nicht ggf. durch die besseren Argumente seine Meinung bilden/ändern.

    Genauso ist es bei uns auch.


    (Im Nachhinein würde ich es nicht einfach ungültig erklären (gibt vermutlich "böses Blut", ist eine blöde Situation, ist aber jetzt geschehen), sondern noch ein Treffen einberufen. Bei uns wird dies im Vorfeld deutlich geäußert, der Abwesende kann zwar seine Meinung schriftlich äußern (wird auch vorgelesen), mehr aber nicht. Und das jemand seine Meinung aufgrund der Diskussion ändert, passiert doch immer wieder. )

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

  • Schulgesetz NRW:

    Wurde dort keine Konferenzordnung für FK festgelegt (und ich vermute, dass das seltenst gemacht wird), gelten also die genannten §63 und §64. Da steht z.B.:


    Das beantwortet deine Frage jetzt nicht genau, aber die Tatsache, dass eigentlich immer von "anwesenden" Stimmberechtigten die Rede ist, deute ich doch eindeutig so, dass nur diese stimmberechtigt sind.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Schaue noch einmal nach einer schuleigenen Dienst- bzw. Verfahrensordnung. Haben wir.

    Aber eine schuleigene Verordnung hebelt nicht die landesweit geltenden Erlasse und Gesetze aus (Stichwort Normenhierarchie). Egal, was die Schule da festgelegt haben könnte: Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Festlegungen nicht das Papier wert sind, auf dem sie stehen, ist in diesem Fall hoch.

  • Gefunden, was ich suchte. Der Tipp mit der eigenen Verfahrensordnung hats gebracht. Danke.


    (4) Soweit diese Verfahrensordnung nichts Abweichendes regelt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; nicht anwesende Mitglieder sind nicht abstimmungsberechtigt.

  • Aber eine schuleigene Verordnung hebelt nicht die landesweit geltenden Erlasse und Gesetze aus (Stichwort Normenhierarchie). Egal, was die Schule da festgelegt haben könnte: Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Festlegungen nicht das Papier wert sind, auf dem sie stehen, ist in diesem Fall hoch.

    Ich glaube nicht, dass durch diese Verfahrensordnung irgendetwas ausgehebelt worden ist. Ganz im Gegenteil Sie bestätigt es eher...

  • Zitat

    § 63

    (3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. [..]

    (4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 66 Absatz 6 bleibt unberührt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Die Niederschriften sind an die Mitglieder sowie an die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Mitwirkungsgremiums zu versenden oder ihnen in geeigneter Weise bereitzustellen.

    (5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung hinzuweisen.

    Zitat

    § 70

    Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz

    (1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten.

    1. Der Beschluss gilt nur wenn das Gremium beschlussfähig war oder die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde.
    2. Es zählen die abgegebenen Stimmen der Stimmen der Stimmberechtigten Mitglieder der Fachkonferenz, soweit nicht anders bestimmt.
    3. Es gab keine Konferenzordnung, die 2 aushebelt, also gilt 2.
    4. Der Kollege muss Mitglied sein, also die Lehrbefähigung haben oder das Fach unterrichten.
    5. Der Kollege muss die Stimme abgegeben haben. Das hat er, wenn auch schriftlich.

    Also zählt die Stimme und der Beschluss steht.


    Edit:

    Wie ich gerade las, gab es doch eine Konferenzordnung, die an Punkt 3 das Ganze stoppte und die Stimme ungültig machte.

    Ich lass mal den Standardablauf dennoch hier stehen für den nächsten Fall.

  • Aber eine schuleigene Verordnung hebelt nicht die landesweit geltenden Erlasse und Gesetze aus (Stichwort Normenhierarchie). Egal, was die Schule da festgelegt haben könnte: Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Festlegungen nicht das Papier wert sind, auf dem sie stehen, ist in diesem Fall hoch.

    Jein. Das Schulgesetz sieht eine Verfahrensordnung in beschriebenem Fall explizit vor.

    Zitat

    § 63

    (4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. [...]

    Das Problem ist nur, dass sich entweder die betroffene Schule für ihre Mitwirkungsgremien oder die einzelne Fachkonferenz vorher eine Verfahrensordnung/Geschäftsordnung gegeben haben muss.


    Edit:

    Wie es scheint, war das hier dann doch der Fall.

    1. Der Beschluss gilt nur wenn das Gremium beschlussfähig war oder die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde.
    2. Es zählen die abgegebenen Stimmen der Stimmen der Stimmberechtigten Mitglieder der Fachkonferenz, soweit nicht anders bestimmt.
    3. Es gab keine Konferenzordnung, die 2 aushebelt, also gilt 2.
    4. Der Kollege muss Mitglied sein, also die Lehrbefähigung haben oder das Fach unterrichten.
    5. Der Kollege muss die Stimme abgegeben haben. Das hat er, wenn auch schriftlich.

    Also zählt die Stimme und der Beschluss steht.


    Edit:

    Wie ich gerade las, gab es doch eine Konferenzordnung, die an Punkt 3 das Ganze stoppte und die Stimme ungültig machte.

    Ich lass mal den Standardablauf dennoch hier stehen für den nächsten Fall.

    Spannend! Ich kann deine Lesart durchaus nachvollziehen, kann mir das aber eigentlich nicht vorstellen (was nichts heißen muss...). Ich schaue morgen mal im Kommentar zum SchulG nach, vielleicht sind die o.g. Paragraphen da ja entsprechend erläutert.

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Ich würde als Fachkonferenzvorsitz da mit Augenmaß entscheiden.

    Fehlt die Person ohne Grund? Dann wird die Stimme nicht berücksichtigt. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund (Facharzttermin, Kind erkrankt, selbst dauerhaft erkrankt etc.) würde ich die Stimme zählen.

    Gerade wenn es "um etwas geht" sollte man die abwesenden KuK berücksichtigen. Eine pauschale Aberkennung des Stimmrechts (auch wenn rechtlich machbar) finde ich problematisch. Wenn eine Stimme etwas grundlegendes entscheidet, liegt ja auch hinter den Kulissen mehr im Argen. Dies dann durch solche Taschenspielertricks durchzusetzen wird sicher bei den anwesenden KuK mit ebenfalls anderer Meinung schlecht ankommen.

  • Wo findet man die Kommentare zum Schulgesetz?

    Muss man leider kaufen. Wingen- oder Rehm-Verlag.

    Liegt daran, dass es eine Zusammenstellung von Auslegungen und rechtlichen Einschätzungen basierend auf der allgemeinen Rechtspraxis und der erfolgten Urteile ist. Quasi "Frag den Anwalt" für Arme und als Buch. ;)


    Deine SL hat sicher ein Exemplar im Büro stehen.

  • Deine SL hat sicher ein Exemplar im Büro stehen.

    Nur, wenn besagte SL sich entfernt für das Thema interessiert...

    Kostet rund 50 Euro. Ist gut investiertes Geld & gibt einen interessanten Einblick. Zusätzlich handelt man an der Stelle dann durchaus mit mehr "Spielraum", weil man mehr Möglichkeiten kennt.


    (Ich zumindest finde, dass das eine interessante Lektüre ist. Aber vielleicht gibt es auch Menschen, die nicht ganz so gern Paragrafen und deren Auslegung als abendlichen Schmöker lesen ;) )

    • Offizieller Beitrag

    Denkt man das Ganze bis zum Ende, geht es dann darum, ob der FK-Beschluss von der SL beanstandet werden muss oder nicht. Das wäre nämlich ihre Aufgabe, wenn sie die Rechtswidrigkeit des Beschlusses klar erkennen kann.
    Je nach dem, wie kontrovers diese Entscheidung war, könnten die Gegner des Antrags mit Verweis darauf, dass die Mitglieder anwesend sein müssen, das Ganze aushebeln oder zumindest Beschwerde einlegen. Dann liegt es an der SL, die sich ggf. dann von Dezernat 48 beraten lässt.

    Ich bin juristischer Laie, denke aber nicht, dass eine wie auch immer geartete Verfahrensordnung die Vorgaben des Schulgesetzes aushebeln kann. Den Passus "soweit nichts anderes bestimmt ist", deute ich als auf das Schulgesetz selbst bezogen (z.B. die Vorgabe von zwei Drittel der Stimmen, wie an einigen Stellen ja vorgesehen).


    Ggf. könnte eine schulinterne Verfahrensordnung ebenfalls durch die BR beanstandet werden, wenn sie wie von mir hier bzw. von anderen UserInnen weiter oben bereits dargelegt, konkrete Bestimmungen des Schulgesetzes aushebelt.

  • Ich würde als Fachkonferenzvorsitz da mit Augenmaß entscheiden.

    Fehlt die Person ohne Grund? Dann wird die Stimme nicht berücksichtigt. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund (Facharzttermin, Kind erkrankt, selbst dauerhaft erkrankt etc.) würde ich die Stimme zählen.

    Gerade wenn es "um etwas geht" sollte man die abwesenden KuK berücksichtigen. Eine pauschale Aberkennung des Stimmrechts (auch wenn rechtlich machbar) finde ich problematisch. Wenn eine Stimme etwas grundlegendes entscheidet, liegt ja auch hinter den Kulissen mehr im Argen. Dies dann durch solche Taschenspielertricks durchzusetzen wird sicher bei den anwesenden KuK mit ebenfalls anderer Meinung schlecht ankommen.

    Augenmaß erachte ich hier als sehr schwierig. Gerade bei einer evtl emotionalen Debatte. Das eine nicht anwesende Person mitabgestimmt hat, war absolutes Neuland für die FK. Es muss hinzugefügt werden, dass auch andere LK kurzfristig erkrankt waren, aber nicht abgestimmt haben. Dies wäre ebenfalls eine Ungleichberechtigung. Man könnte natürlich einfach sagen, Pech gehabt... Weiterer gruseliger Aspekt, es war eine geheime Wahl, aber die verhinderte abstimmende Person wurde öffentlich dazu gezählt. Man muss dazu sagen, dass die geheime Wahl nicht einmal beantragt worden ist. Gut, dass ich nicht der Fachvorsitz bin. Mit der absenten abgegebenen Stimme war es übrigens Gleichstand, so dass eigentlich der Fachvorsitz hätte entscheiden müssen. Er tat dies aber nicht, da natürlich nicht klar war, ob die absente Person hätte abstimmen können. Ich habe mich köstlich amüsiert, da ich mit beiden möglichen Abstimmungsergebnissen sehr gut leben kann ;)

    Den Verweis auf Taschenspielertricks möchte ich jedoch einmal ganz energisch hier zurückweisen! Es geht mir hier allein um eine juristische Einordnung, da ich das als Mann einer Juristin sehr spannend finde!

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