Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit - Steuer - Corona

  • Du hast dich aber auf die Vergangenheit bezogen.

    Nein, ich habe klar von der Zukunft gesprochen und gesagt, die Vergangenheit hat sie auch sowas nicht wirklich interessiert, da wird die Zukunft spaßig.

    Habe ich auch mehrmals wiederholt, dass es darum geht, dass ich nicht sehe, dass es einfacher wird.


    Doch, das ist die neue Regel, die ab diesem Jahr gilt. Da gibt es nichts begreifbar zu machen. Der Finanzbeamte, der für meine Steuererklärungen zuständig ist, hat hinreichende Rechtskenntnis.

    Nein, es ist eben nicht die Regel ab diesem Jahr, das dürfen nur bestimmte Leute, die Regel bleibt weiterhin nur das eine oder das andere an einem Tag! Steht ja auch im Link so drin! Siehe dazu Beispiel B und das alle Lehrer unter Beispiel A fallen, steht dort leider auch nicht, sondern das tageweise ein Schreibtisch sogar reichen würde, um es nicht beides absetzen zu können!

  • Nein, ich habe klar von der Zukunft gesprochen und gesagt, die Vergangenheit hat sie auch sowas nicht wirklich interessiert, da wird die Zukunft spaßig.

    Ich glaube dir nicht, dass sich eure Finanzbeamten nicht an geltendes Recht halten und auch nach Wiederspruch und Anzeige beim Amtsleiter dabei bleiben.

    Unter Umständen hast du die Begründung einfach nicht vestanden. Das kommt häufiger vor.

    Zitat

    Nen, es ist eben nicht die Regel ab diesem Jahr, das dürfen nur bestimmte Leute, die Regel bleibt weiterhin nur das eine oder das andere an einem Tag!

    Genau, das dürfen z.B. Lehrer, wenn sie an einem Tag sowohl zuhause als auch in der Schule arbeiten und in der Schule dauerhaft keinen Arbeitsplatz haben. Lehrer sind das Musterbeispiel für diese Regelung.

  • und in der Schule dauerhaft keinen Arbeitsplatz haben.

    Und genau das werden diverse Finanzämter erstmal bezweifeln.


    Genau davon schreibe ich die ganze Zeit, die Frage ist also, wer hier was nicht versteht!


    Denn nein, es ist nicht DER LEHRER das Musterbeispiel dafür, sondern eben nur der, wo anerkannt wird, dass es keinen Arbeitsplatz in der Schule gibt.

  • Nein, ich habe klar von der Zukunft gesprochen und gesagt, die Vergangenheit hat sie auch sowas nicht wirklich interessiert, da wird die Zukunft spaßig.

    Da aber NRW sich immer an das Urteil des BVG gehalten hat, sehe ich der Zukunft gelassen entgegen.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • Susannea, das gilt nicht nur fürr mich. Ich kenne keine Lehrkraft, die ein überhaupt anerkennungsfähiges Arbeitszimmer hat und das nicht anerkannt bekommen hat. Einzige Ausnahme waren die Jahre 2007-2010, danach gab es das BVG-Urteil.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • Susannea, das gilt nicht nur fürr mich. Ich kenne keine Lehrkraft, die ein überhaupt anerkennungsfähiges Arbeitszimmer hat und das nicht anerkannt bekommen hat. Einzige Ausnahme waren die Jahre 2007-2010, danach gab es das BVG-Urteil.

    Bei uns war das auch nie ein Problem.

    Aber Susannea glaubt eben, was sie glauben will. Sie weiß es mal wieder besser, als alle anderen.

  • Eigentlich ist es ja auch egal, was Susannea glaubt oder was Finanzämter in Berlin so entscheiden. Interessanter ist mein zuständiges Finanzamt.

    Es könnte alles so einfach sein - ist es aber nicht.

  • Doch, das ist die neue Regel, die ab diesem Jahr gilt. Da gibt es nichts begreifbar zu machen. Der Finanzbeamte, der für meine Steuererklärungen zuständig ist, hat hinreichende Rechtskenntnis.

    Ich erwische komischerweise immer die anderen...

    Tim Finnegan liv’d in Walkin Street
    A gentle Irishman mighty odd.

  • Auch ich kenne keine einzige Lehrkraft, bei der die Regelung bisher anders war als von mir beschrieben. Falls du meine Beiträge nochmals liest, Susannea, wirst du feststellen, dass ich mich erst im letzten Beitrag auf die Regelung ab 2023 bezog.

    Da auch bisher für Lehrkräfte Sonderregelungen galten, die durch Gerichtsurteile klargestellt waren, gibt es keinerlei Anlass, die Ausführungen der GEW anzuzweifeln.


    Dass sich bei euch in Berlin/Brandenburg Finanzämter nicht an geltendes Bundesrecht hielten, kann ich mir kaum vorstellen. Da sind dann diejenigen, die so einen Mist akzeptieren, schlecht beraten und legen offenbar keinen Widerspruch ein.

    Es müsste aber ab 2010 definitiv merkwürdig sein, wenn da irgendein Finanzamt Ärger gemacht hätte. Vielleicht hat hier irgendjemand mehr als einen konkreten Fall parat, bei dem bei Lehrkräften kein Arbeitszimmer anerkannt wurde, obwohl die Schule das Fehlen eines Arbeitsplatzes bescheinigt hatte.


    Wie es dann im nächsten Jahr sein wird, schau‘n mer mal.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Da auch bisher für Lehrkräfte Sonderregelungen galten, die durch Gerichtsurteile klargestellt waren, gibt es keinerlei Anlass, die Ausführungen der GEW anzuzweifeln.

    Die Ausführung der GEW wird nicht angezweifelt, sie ist schlichtweg falsch, denn sie widerspricht ja der neuen Regelung die in Haufe genau aufgeführt wird, denn Lehrer können eben genau nicht die 1260 Euro pauschal abziehen, sondern nur Homeofficepauschalen bis zu einer Höhe von 1260 Euro (und das egal ob sie ein abgeschlossenes Arbeitszimmer haben oder nicht). Das kann im Zweifelsfall also eine Differenz von über 1200 Euro sein!

  • Aus

    https://rsw.beck.de/zeitschrif…-office-pauschale-ab-2023


    „Außerdem ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärtig ausgeübt wird. Ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; Randnummer 31). Daher kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale insbesondere bei Lehrern in Betracht.“

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Aus

    https://rsw.beck.de/zeitschrif…-office-pauschale-ab-2023


    „Außerdem ist ein Abzug der Home-Office-Pauschale von 6 € täglich (höchstens 1.260 € jährlich) zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärtig ausgeübt wird. Ein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG; Randnummer 31). Daher kommt ein Abzug der Home-Office-Pauschale insbesondere bei Lehrern in Betracht.“

    Genau das sage ich doch, genau deshalb stimmt eben die Pauschale von 1260 Euro die abzuziehen ist (und nicht die Homeoffice-Pauschale ist) eben genau nicht. Somit bestätigst du genau das, was ich sage, die GEW-Info, die veraltete, die du hier gepostet hast ist falsch bzw. längst überholt.

    Und in Betracht kommen heißt eben leider nicht, dass es für alle so ist, außerdem geht es ja auch gar nicht um die Homeoffice-Pauschale, sondern um die gleichzeitige Ansetzung der Entfernungspauschale. Davon steht hier leider in deinem Zitat nämlich genau gar nichts.

  • Davon steht hier leider in deinem Zitat nämlich genau gar nichts.


    Doch: in Satz 2 „Dies gilt auch dann…“ Bedeutet im Klartext: am selben Tag Schule und zu Hause arbeiten, wie es bei Lehrkräften üblich ist, Entfernungspauschale plus Homeofficepauschale (die aber ab 2023 Tagespauschale heißt).


    Hier noch ein weiteres Zitat, damit du verstehst, dass die GEW nichts Falsches schrieb:

    (https://steuerberater-capellma…n-arbeitszimmers-ab-2023/)


    Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn am selben Tag auch die erste Tätigkeitsstätte oder anderen Tätigkeitsstätten außerhalb der häuslichen Wohnung aufgesucht werden. In diesem Fall kann bei Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zur Tagespauschale auch noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.


    Oder, wenn dir Haufe lieber ist:

    https://www.haufe.de/steuern/f…im-detail_164_604796.html

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Hier noch ein weiteres Zitat, damit du verstehst, dass die GEW nichts Falsches schrieb:

    (https://steuerberater-capellma…n-arbeitszimmers-ab-2023/)

    Auch damit bestätigst du, dass die GEW dort etwas falsches schreibt, denn bei Lehrern konnte noch NIE das Arbeitszimmer in voller Höhe geltend gemacht werden, sondern immer nur auf 1250 Euro beschränkt und genau deshalb gehören sie nicht zu den Leuten, die 1260 Euro pauschal ansetzen dürfen.

    Du zitierst es ja selber immer wieder, es darf nur die Tagespauschale geltend gemacht werden, nicht die Arbeitszimmerpauschale von 1260 Euro geltend gemacht werden! Lehrer können also ab 2023 ihr Arbeitszimmer nicht mehr absetzen, egal ob es ein abgeschlossener Raum ist oder eine Arbeitsecke.


    Die GEW behauptet aber in deinem veralteten Link:

    Zitat
    • Lehrkräfte, die ein echtes häusliches Arbeitszimmer haben, müssen keine Kosten mehr nachweisen und können nun bis zu 1.260 Euro als Pauschale absetzen.

    Siehst du nun endlich den Fehler?

  • Liebe MarieJ, ich bewundere deine Geduld - aber ich bin hier erstmal raus.

    Die habe ich mit Schüler:innen in vielen Jahren trainiert. Die verstehen in Mathe auch immer „nichts“ 😀.

    Also nochmal: Lehrer:innen setzen nicht mehr „ihr Arbeitszimmer“ ab, sondern die Tagespauschale, die nun höher ist als das, was sie vorher als Arbeitszimmer absetzen konnten. Zusätzlich bleibt es natürlich bei der Absetzung der Entfernungspauschale und sämtlicher Arbeitsmittel und weiterer Werbungskosten.

    Das aber hat Susannea ja bestritten, aber sei’s drum, jetzt mache ich für heute Schluss.

    Die Weisheit des Alters kann uns nicht ersetzen, was wir an Jugendtorheiten versäumt haben. (Bertrand Russell)

  • Unabhängig davon frage ich mich, was denn genau als Arbeitstag zählt. Als TZ-Kraft kostet mich mein Arbeitszimmer ja 7 Tage die Woche und nicht nur an den Tagen, an denen ich unterrichte. Und wird wohl anerkannt werden, dass wir LuL auch am Wochenende und in den Ferien arbeiten? Angenommen ich hab 14 Stunden, geh ich dann einfach von ner halben Stelle aus, also 3 Tage die Woche und zwar für das Standardarbeitsjahr oder fängt fann wer an, meinen Stundenplan anzugucken und die Ferien abzuziehen?

Werbung