Verdienstgrenze Nebentätigkeit

  • Ich hätte eine Frage zu den Höchstgrenzen bei einer genehmigten Nebentätigkeit. Es gibt ja bundeslandspezifisch die Vorgaben. In Hessen beispielsweise 30% der Jahresbezüge. Mir ist auch bewusst, wie das Ganze legitimiert ist bzw. was u.a. der Hintergrund ist. Wir dürfen etwa nicht anstreben, ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Daher sowohl Vorgaben hinsichtlich der Wochenstunden als auch des Verdienstes.


    Wenn man nun eine selbstständige Nebentätigkeit ausübt, wie sind dann diese Grenzen zu verstehen? Sind es stets Bruttogrenzen, also vor der Steuer? Wenn ich als Selbstständiger beispielsweise entsprechende Ausgaben habe, darf ich dann netto mehr behalten? Habe selbst noch keine Erfahrungen, sind nur Gedankenspiele.

  • Nein, es gibt keine Grenze.

    Ich habe dazu folgendes gefunden:


    Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

    Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten in Hessen ist in § 79 HBG geregelt. § 79 Abs. 1 HBG listet die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten positiv auf. Neben der Klausel zum „Zweitberuf“ und der so genannten Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund für die Genehmigung der Nebentätigkeit enthält das HBG in § 79 Abs. 2 S. 5 zusätzlich eine weitere 30-Prozent-Klausel. Diese Regelung bestimmt, dass die zuvor genannten Versagungsgründe noch einmal besonders zu prüfen sind, sofern aus der Nebentätigkeit ein Einkommen zu erwarten ist, das mehr als 30 Prozent der Jahresdienstbezüge bei Vollzeitbeschäftigung beträgt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung korrespondierend bestimmt § 80 Abs. 4 HBG, dass Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über alle im jeweiligen Jahr ausgeübten Nebentätigkeiten und die daraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile vorzulegen. Diese Aufstellung erfasst sowohl alle genehmigungspflichtigen als auch die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.


    https://www.besoldung-hessen.d…itsrecht_besoldung_hessen


    Kannst du mich bitte aufklären s3g4?

  • Oder auch hier:


    Für eine übermäßige Inanspruchnahme gibt es zwei alternative Anhaltspunkte, nämlich die sog. „Fünftelregel“ und die Einkommensgrenze von 40 %. Danach nimmt die Nebentätigkeit den Beamten übermäßig in Anspruch, wenn die Vergütung mehr als 40 % des jährlichen Endgrundgehalts beträgt (für Landesbeamte Hessens: 30%).


    https://www.kanzlei-hallermann.de/blog/beamter-und-nebentaetigkeit/#:~:text=Für%20eine%20übermäßige%20Inanspruchnahme%20gibt,für%20Landesbeamte%20Hessens%3A%2030%25).


    Werden diese Grenzen etwa nur bei der Genehmigung geprüft? Man muss ja aber auch jährlich die Nebeneinnahmen auflisten bzw. melden.

  • Also ich lese die beiden Textstellen so, dass bei "zu viel" Verdienst nur geprüft wird, ob man nicht zu viel Zeit in der Nebentätigkeit steckt. Nicht mehr und nicht weniger. Man also trotzdem grundsätzlich so viel verdienen darf wie man will. Es ist nur ein "Hinweis" darauf, dass die Zeit evtl. überschritten sein könnte.

  • Also ich lese die beiden Textstellen so, dass bei "zu viel" Verdienst nur geprüft wird, ob man nicht zu viel Zeit in der Nebentätigkeit steckt. Nicht mehr und nicht weniger. Man also trotzdem grundsätzlich so viel verdienen darf wie man will. Es ist nur ein "Hinweis" darauf, dass die Zeit evtl. überschritten sein könnte.

    So ist es auch. Man darf die 48h pro Woche insgesamt nicht übersteigen. Wenn ich in den überbleibenden Stunden nach dem Hauptberuf z.B. 100.000€ erwirtschafteten kann, dann ist völlig in Ordnung. Bedarf aber wahrscheinlich Erklärung dem Schulamt gegenüber.

  • So ist es auch. Man darf die 48h pro Woche insgesamt nicht übersteigen. Wenn ich in den überbleibenden Stunden nach dem Hauptberuf z.B. 100.000€ erwirtschafteten kann, dann ist völlig in Ordnung. Bedarf aber wahrscheinlich Erklärung dem Schulamt gegenüber.

    Hast du dazu eine Quelle oder einen Link, wo ich das mal nachlesen könnte oder bei Bedarf darauf verweisen könnte? Mich macht die Geschichte mit dem ,,Zweitberuf‘‘ stutzig. Da dieser nicht ganz definiert zu sein scheint.

  • Mir geht es nur darum, dass man bei der Selbstständigkeit je nach Auftragslage auch mal mehr verdienen könnte. Ich habe auch schon Urteile gelesen, wo das Dienstverhältnis gekündigt wurde. Glaube, da war aber mehr im Argen: falsche Angaben, während der Krankheitsphase aktiv dem Nebenjob nachgegangen etc.

  • Hast du dazu eine Quelle oder einen Link, wo ich das mal nachlesen könnte oder bei Bedarf darauf verweisen könnte? Mich macht die Geschichte mit dem ,,Zweitberuf‘‘ stutzig. Da dieser nicht ganz definiert zu sein scheint.

    Das steht so explizit nirgends. Es leitet sich aber aus dem arbeitszeitgesetz ab. dem Schulamt geht es nur darum, dass du deine Arbeit in der Schule nicht vernachlässigst mit Nebenbeschäftigungen.

  • Mir geht es nur darum, dass man bei der Selbstständigkeit je nach Auftragslage auch mal mehr verdienen könnte. Ich habe auch schon Urteile gelesen, wo das Dienstverhältnis gekündigt wurde. Glaube, da war aber mehr im Argen: falsche Angaben, während der Krankheitsphase aktiv dem Nebenjob nachgegangen etc.

    Du musst dir das entsprechend genehmigen lassen. Falls du merkst, dass deine Einnahmen diese übersteigen werden, dann melde das dem Schulamt sobald du es absehen kannst.

  • Du darfst so viel verdienen, wie du kannst.
    Außer bei schriftstellerischen und künstlerischen Tätigkeiten, sowie bei Einnahmen aus der Verwaltung deines Eigentums wird dir eben das, was du zu viel verdient hattest, vom Gehalt wieder abgezogen ;)
    Und ja - dein Arbeitgeber - der Staat - kann und darf das.
    Und ja - das Verschweigen von Nebeneinkünften ist ein Dienstvergehen. Die Konsequenzen sind nicht witzig.
    Als Beamter hast du deine ganze Kraft in Dienst- und Treueverhältnis deinem Arbeitgeber zu widmen. Im Gegenzug bekommst du Schutz und Fürsorge.

    Da ich ebenfalls nebenberuflich tätig bin, hab' ich mich mal kundig gemacht und verschiedene Infos zusammengetragen.
    Die Quintessenz steht hier:
    https://www.autenrieths.de/steuer.html#nebenjob

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  • Danke! Ich dachte, die Abführungspflicht gilt für angeordnete oder im öffentlichen Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten.

  • Das ist auch so, beispielhaft für BW in § 64 des Landesbesoldungsgesetzes normiert. Für Angestellte ist das Thema in § 3 des TV-L geregelt. Auch dort steht explizit:

    3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.



    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Also ich muss sagen, ich wundere mich immer über derartige Beiträge... An meiner sehr ländlich gelegenen Schule ist eine Vielzahl von KuK, die nebenher in der Landwirtschaft tätig sind. Weingüter, Hofläden mit Strauße, Schnapsbrennerei, Jäger, die das geschossene Wild an Gasthöfe, etc. verkaufen. Klar haben sie teilweise auch Angestellte, aber im Endeffekt dürfte das eigentlich nicht mehr genehmigt sein. Irgendwo muss es ein Schlupfloch geben... Es ist nämlich wie gesagt an der Schule allgemein bekannt und es stört sich jetzt niemand dran.

  • MrsPace Ggf. fällt das unter Verwaltung des eigenen Vermögens, das ist nicht genehmigungspflichtig.

    Wobei man auch hier vorsichtig sein muss. Sobald man Waren herstellt und diese vermarktet, wird es kritisch. Ein Kollege - Techniklehrer und "Holzwurm" - stellt didaktische Materialien aus Holz in seiner privaten Werkstatt her und verkauft diese an Schulen. Er bekam von der Schulverwaltung verschiedene Auflagen, damit diese Nebentätigkeit genehmigt wurde. So darf er keine Website für die Vermarktung betreiben und auch im Internet und anderen Medien keine Werbung schalten. Erlaubt ist nur die (relativ teure) Direktwerbung per Post.

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  • So darf er keine Website für die Vermarktung betreiben und auch im Internet und anderen Medien keine Werbung schalten. Erlaubt ist nur die (relativ teure) Direktwerbung per Post.

    Wie kommt die SL darauf, dass solche Auflagen rechtmäßig wären? Werbung in elektronischen Medien zu verbieten, analog aber zu erlauben, ist ziemlich widersprüchlich und wohl kaum sachlich mit Einschränkungen aufgrund des Hauptberufs zu verbinden.

  • Im Zweifelsfall betreibt die Ehefrau/ der Ehemann die Firma, vermute ich.


    Da empfiehlt sich wohl eher ein Engagement im künstlerischen Bereich. Ein Kollege brüstete sich mal damit, jede Woche 12 Messen zu orgeln … bei einer Vergütung von ca 40 Euro ist das ein ganz erheblicher Nebenverdienst…

  • eine Vielzahl von KuK, die nebenher in der Landwirtschaft tätig sind

    Landwirtschaft ist - ohne das jetzt im einzelnen aufzudröseln - an vielen Stellen privilegiert. Ich könnte mir gut vorstellen, dass es hier nicht auf den ersten Blick zu erkennende Sonderbestimmungen gibt, die z. B. dann greifen, wenn sonst ein Hof aufgegeben werden müsste (was grundsätzlich politisch nicht gewollt ist).

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