Gute Frage. Hatte das immer dem Wandererlass (BASS 12-08) zugeordnet, da habe ich es aber auf die Schnelle nicht gefunden. Ist mal auf einer Schulrechtsfortbildung thematisiert worden. Der Dozent hatte abgeleitet, dass aufgrund der nicht vorhandenen Aufsichtspflicht der Schule für den Fall, dass eine Schulveranstaltung nicht am Schulgelände beginnt oder endet, die Eltern in jedem Fall schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihr Einverständnis erklärt haben müssen. Die Kinder seien für den Weg zwar versichert, aber eben unbeaufsichtigt, was je nach Alter der SchülerInnen ja durchaus ein Problem darstellen könne. Daher der Grundsatz "Schulfahrt beginnt und endet an der Schule", wobei die Eltern natürlich ihr Einverständnis geben können, siehe
Wenn aber diese explizite Information unterbleibe, könne es für Lehrkräfte problematisch werden. So würde ich auch den von MrsPace geschilderten Fall einschätzen: Wenn die Eltern nicht vorab informiert sind, hilft es mir nichts zu sagen "Ich erkläre die Schulveranstaltung hiermit für beendet." Zumal laut Erläuterungen der Gemeindeunfallkasse nur der unmittelbare Weg von einer Schulveranstaltung nach Hause abgedeckt ist; die Lehrkraft im geschilderten Fall hätte die Schüler also vermutlich zudem darauf drängen müssen, auch unmittelbar nach Hause zu gehen.
Verstehe.
Ich habe doch zwischendurch mal den Fall, dass ich am Veranstaltungsort enden lasse. Ich habe volljährige SuS, die aus allen Richtungen kommen und teilweise 100km fahren (Bezirksfachklasse). Es gibt also den Fall, dass ich 80 km ins Sauerland fahre, dort ein Unternehmen besichtige und dann dort enden lasse. Müsste ich am Schulort enden lassen, würden also diejenigen, die vor Ort wohnen, 80km zur Schule fahren und dann wieder 80km ins Sauerland in die Nähe der besichtigten Firma. Damit wären solche Ausflüge für mich gestorben.
Wenns aber nirgendwo steht, kann ich mit entsprechender Genehmigung der SL und schriftlicher Ankündigung an die SuS dort enden lassen.