Ich denke eher, dass die Diakonie da chancenlos ist. Erstens kann man Wahlverhalten nicht nachweisen, zweitens glaube ich nicht, dass man jemanden zivilrechtlich für sein Wahlverhalten sanktionieren kann.
Ganz so chancenlos ist die Diakonie nicht.
"Ein Tendenzbetrieb ist nach 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), ein Betrieb, der in erster Linie politischen, karitativen oder konfessionellen Zwecken dient.
Zu den typischen christlichen Tendenzbetrieben zählen beispielsweise Kindergärten und Krankenhäuser, die von der Katholischen Kirche betrieben werden. Die Mitarbeiter christlicher Tendenzbetriebe können sich nur bedingt auf die allgemeinen Arbeitnehmerrechte berufen.
Für sie gelten Ausnahmen im Bereich des Kündigungsschutzes und des Gleichbehandlungsgesetzes. Sie müssen sich an die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ halten und beispielsweise die „Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre“ achten. Das gilt sowohl für das Berufs- als auch für das Privatleben der Arbeitnehmer.
Der katholische Arbeitgeber darf bei Verstößen gegen diese Vorschriften die Kündigung aussprechen. Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall nicht auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berufen."
https://www.arbeitsrechtsiegen…istlicher-tendenzbetrieb/