Schulrechtliche Themen - Fragen

  • Hallo,


    geht es euch auch so, dass ihr noch so viele Fragen habt, obwohl die Prüfung immer näher rückt? Ich lerne gerade Schulrecht und mir ist einiges unklar. Deshalb ist mein Vorschlag, hier Fragen (und auch Antworten!) zu sammeln.


    1) Könnt ihr mir den Unterschied zwischen Klausur, Test und Klassenarbeit erklären? Gibt es einen?
    2) Ich wohne in Niedersachsen und suche nach der Unterscheidung zwischen "aufrücken" und "versetzen". Unter schure.de habe ich folgendes gefunden und kann den Unterschied nicht wirklich erkennen:


    1. Versetzung:
    die am Ende eines Schuljahres durch Konferenzbeschluss ausgesprochene Zuweisung in den nächsthöheren Schuljahrgang der besuchten Schulform,
    2. Aufrücken:
    der Wechsel in den nächsthöheren Schuljahrgang ohne Versetzung


    Ich hoffe, ihr könnt helfen? Danke!

  • Versetzung: Der Schüler erfüllt alle Notenvoraussetzungen um ganz normal versetzt zu werden.
    Aufrücken: Ein Schüler müsste eigentlich Sitzenbleiben, wird aber aufgrund von Alter, besonderem Schulsystem, Schulform, Erprobungsstufe in die nächste Klasse mitgezogen.


    In NRW:
    Klausur: Wie Klassenarbeit, aber in der Oberstufe
    Klassenarbeit: Es gibt eine genau festgeschriebene Anzahl Klassenarbeiten pro Halbjahr. Auch die Zeit, die zur Verfügung steht ist genau festgelegt. Mindestens eine Unterrichtsstunde. Die Klassenarbeitsdurchschnittsnote macht einen Teil der Zeugnisnote aus. Je nach Schulstufe meistens ungefähr 50-70%
    Test: Darf so in NRW nicht mehr genannt werden, sondern heißt Lernziel-/Lernstandskontrolle, darf in der Sek 1 nicht länger als 20 Minuten dauern, in der Sek 2 mit Quellenmaterial nicht länger als eine U-Stunde. Geht in die Note für die sonstige Mitarbeit mit ein, neben mündlicher Leistung, Hausaufgaben, evt. Protokollen, Referaten... und darf nicht stärker als eine mündliche Leistung gewichtet werden.

  • Es gibt aber keine festgeschriebene Zahl an Klassenarbeiten, haben wir gestern noch in der Konferenz gehört, wie viele du schriebst bleibt dir überlassen

  • Zu Aufrücken und Versetzung: ist da nicht der Unterschied, dass man nach manchen Klassen nicht sitzenbleiben kann und deshalb aufrückt, und dann, wenn ein Sitzenbleiben theoretisch möglich ist und man die Versetzung schafft, wird man versetzt???

  • Das ist genau das, was ich oben zu erklären versucht habe.
    Anscheinend nicht verständlich genug...

  • Mal was anderes (ich weiß nicht, ob das Schulrecht ist): es gibt jetzt ja neu die Bildungsstandards bzw. das Kerncurriculum. Kann mir da mal jemand den Unterschied erklären, bitte? Ich finde, beide Wörter werden immer synonym verwendet, aber das kanns doch nicht sein...


    Danke!

  • Mir wurde das mal so erklärt:
    In den Bildungsstandards steht geschrieben WAS die Schüler nach einer betimmten Zeit können müssen. Im Kerncurriculum wird eher darauf eingegangen WIE der Stoff vermittelt werden kann/sollte. Also verschiedene Methoden usw.
    Diese Erklärung macht meiner Meinung nach auch Sinn, wenn man sich beide Dinge einmal genauer anschaut. Aber verbessert mich gerne...

  • Sowohl die Bildungsstandards als auch die Kerncurricula sind outputorientiert, welche Kompetenz durch den Einsatz welcher Methode erreicht werden soll, wird nirgends vorgeschrieben.
    Bildungsstandards sind eine Vereinbarung der KMK, sie gelten bundeslandübergreifend und bilden den Rahmen für eine Vergleichbarkeit der Bildungsabschlüsse zwischen den einzelnen Ländern. Kerncurricula "brechen" diese Bildungsstandards sozusagen auf Ebene der einzelnen Länder. Sie stellen eine Konkretisierung und Präzisierung der Bildungsstandards da und legen genauer fest, welche Kompetenzen unter den einzelnen Oberbereichen bis zu welchem Zeitpunkt beherrscht werden sollen. Sie sind den Bildungsstandards untergeordnet.

  • Die Frage zum Kerncurriculum/Bildungsstandards habe ich mir auch schon öfter gestellt, danke für die Antworten.


    Gelten eigentlich in ALLEN Bundesländern und in ALLEN Fächern ab diesem Schuljahr die Kerncurricula?

  • UNGÜLTIG - Für alle Fächer in denen die Curricula vorliegen (Niedersachsen).


    Für die Sek. I sind das die Fächer Deutsch, Englisch und Mathe.
    Im Primarbereich einige mehr.
    Schau ´mal unter www.nibis.de/cuvo
    (Curriculare Vorgaben...)

  • Hallo, kann mir jemand weiterhelfen und mir ganz kurz erläutern, was es mit der „Eigenverantwortlichen Schule“ (ab 2007?) auf sich hat, was Ziele und Konsequenzen für die schulische Arbeit sind? Hab in wenigen Tagen Prüfung und schaffe es einfach nicht mehr, mich da noch großartig einzulesen. Aber ein bisschen was dazu sagen können muss man ja schon. Von daher wärs super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!


    BITTE! ?(

  • also ganz kurz in schlagwörtern...


    mehr verantwortung an die einzelnen schulen - gerade und hauptsächlich für die schulleitung, mit dem ziel die leistungsfähigkeit der schule zu steigern
    mehr fortbildung, mehr transparenz durch interne und externe evaluation (schulinspektion), "quality- management", rektoren müssen verstärkt auf die qualitätsmerkmale ihrer schule achten, z.b. auf die fortbildung der lehrer oder auf die einhaltung pädagogischer standards.
    an unserer schule wurde ein pädagogisches konzept nach der ersten schulinspektion gefordert...
    soweit das anspruchsdenken... von wem kommt die "sache" eigentlich? busemann oder schon davor?
    würde mich sehr interessieren.
    praxis - irgendwie geht es um relativ komplizierte messverfahren, den job eines schulleiters würde ich nicht machen wollen. kaum einer weiß im kollegium wirklich bescheid...


    viele grüße
    phoenixe


    ps: wann ist dein tag? ich bin auch in zwei tagen ´dran...

  • Schulrecht ist echt manchmal schwierig, vor allem als Neuling.


    Deshalb die Frage an euch: Können (Zeugnis-)Konferenzbeschlüsse (zB zu Nachteilsausgleichen, Versetzungsausgleichungen, Nicht-Versetzung,...) im Nachhinein aufgehoben werden und wenn ja, wie ist das Prozedere?

  • Beschlüsse der Versetzungskonferenz können natürlich fehlerhaft sein, dann ist schlimmstenfalls eine neue Konferenz notwendig um einen rechtsgültigen Beschluss herbei zu führen. Aufgehoben wird dabei aber nichts, weil der Beschluss ja gar nicht rechtsgültig war. Ist ein Beschluss nicht fehlerhaft, gibt es meiner Meinung nach keine Möglichkeit, ihn anschließend wieder zurück zu nehmen.

  • Hmja, in dem Fall geht es darum, dass sich nach der Konferenz eine Meinung geändert hat. Und nun würde ein anderer Beschluss dabei rauskommen. Ich dachte, dass die Konferenz mit dem Beschluss rechtsgültig und nicht aufhebbar wär.

  • Beschlüsse der Versetzungskonferenz können natürlich fehlerhaft sein, dann ist schlimmstenfalls eine neue Konferenz notwendig um einen rechtsgültigen Beschluss herbei zu führen. Aufgehoben wird dabei aber nichts, weil der Beschluss ja gar nicht rechtsgültig war. Ist ein Beschluss nicht fehlerhaft, gibt es meiner Meinung nach keine Möglichkeit, ihn anschließend wieder zurück zu nehmen.


    Nein, das kann man so nicht sagen. Zuerst einmal ist der Beschluss der Versetzungskonferenz über die (Nicht-)Versetzung ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt. Ob dieser dabei rechtsfehlerhaft ist oder nicht, spielt erst einmal keine Rolle. Wie jeder Verwaltungsakt kann er im Nachhinein vom Betroffenen (= dem Schüler) angefochten werden (innerhalbt der zulässigen Frist). Dann muss die Schule neu entscheiden. Gibt sie dem Antrag des Betroffenes auf Aufheben des Verwaltungsaktes und erneuter Beschlussfassung (=neue Konferenz) nicht statt bzw. kommt die zweite Konferenz zum selben Ergebnis, kann der betroffene Schüler sich natürlich ans Verwaltungsgericht wenden. Das wird dann darüber entscheiden, ob der Beschluss rechtsfeherhaft war. Hält sich die Konferenz aber an die formalen Vorgaben zu den Versetzungkonferenzen hat sie innerhalb des pädagogischen Ermessens relativ viel Spielraum, d.h. die Gerichte werden einen Konferenz-Beschluss i.A. nur dann aufheben, wenn gegen Gesetze, Verordnungen oder Erlasse verstoßen wurde.


    Ein einzelnes Konferenzmitglied kann im Nachhinein niemals einen Konferenzbeschluss aufheben. Nur der Schulleiter dürfte einen offensichtlich rechtsfehlerhaften Bechluss aussetzen, muss die Sache dann aber seiner vorgesetzen Behörde zur Entscheidung vorlegen.


    Gruß !

    Mikael - Experte für das Lehren und Lernen

  • Können (Zeugnis-)Konferenzbeschlüsse (zB zu Nachteilsausgleichen, Versetzungsausgleichungen, Nicht-Versetzung,...) im Nachhinein aufgehoben werden und wenn ja, wie ist das Prozedere?


    1.Möglichkeit: Der Beschluss war offensichtlich rechtswidrig. Dann muss der Schulleiter die Durchführung aussetzen und eine neue Konferenz einberufen.
    2.Möglichkeit: Jemand ist mit dem Beschluss nicht einverstanden. Dann kann er eine neue Beratung beantragen. Stimmt der Schulleiter zu, findet eine neue Konferenz statt. Wie oft man dieses Spiel treiben kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Stimmt der Schulleiter nicht zu, könnte eine höhere Instanz eine nochmalige Beratung anordnen, falls offensichtliche Verfahrensfehler vorkamen.
    3.Möglichkeit: Jemand ficht den Beschluss an. Dann entscheidet die nächsthöhere Instanz oder ein Verwaltungsgericht.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

Werbung