Schulrechtliche Themen - Fragen

  • Für die Möglichkeit "Neue Konferenz auf Antrag" hätte ich gerne eine Quelle im Schulgesetz.
    Meiner Meinung nach gibt es diese Möglichkeit nicht.

  • Leider hat sich die Meinung des Schulleiters selbst (ist ja kein Mitglied der Konferenz) geändert. Das Kind soll jetzt doch versetzt werden, kann aber nicht ausgleichen. Und nu?

  • Sorry, aber das klingt für mich nicht wirklich ernst gemeint. Wenn das Schulrecht sagt, so sind die Bedingungen, dann muss sich auch ein Schulleiter daran halten und kann nicht einfach etwas anderes entschieden.
    Schule ist ja kein rechtsfreier Raum.

    • Offizieller Beitrag

    Leider hat sich die Meinung des Schulleiters selbst (ist ja kein Mitglied der Konferenz) geändert.


    seit wann sind denn Versetzungen Meinungssache?
    da gibt es sehr genaue Vorgaben, und wenn der Schüler nicht auf Grund besonderer Umstände (kurz zuvor erfolgter Schulwechsel, längere Krankheit o.Ä.) seine schlechten Noten erhielt, gibt es doch nichts am Sitzenbleiben zu deuteln.
    Die oben benannten besonderen Umstände hätten eigentlich bereits Thema in der Konferenz gewesen sein müssen.


    "Meinung" des SL ? Was soll denn das eigentlich sein? Gibt er irgendeine Begründung an? Sind irgendwelche Noten auf fragwürdige Weise zu Stande gekommen?


    *fassungslos*

  • Der Fragesteller kommt aus Niedersachsenn, demnach gilt das Niedersächsische Schulgesetz:
    http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg2.htm
    Nach §35 entscheidet die Teilkonferenz über Versetzungen
    In $43 sind die Rechte des Schulleiters fixiert
    Zur Aufhebung von Konferenzbeschlüssen ist dort festgehalten:

    Zitat

    5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe


    gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
    gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
    von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.


    2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.


    Zudem gilt die Versetzungsordnung:
    http://www.schure.de/2241001/5200000.htm


    Falls die Konferenz Nachteilsausgleich oder Versetzungsausgleich nicht korrekt berücksichtigt hat, muss der Schulleiter den Beschluss der Konferenz aufheben.
    http://www.nibis.de/nibis.php?menid=3719
    http://www.mk.niedersachsen.de…ng_der_inklusiven_Schule_.

    Vorurteilsfrei zu sein bedeutet nicht "urteilsfrei" zu sein.
    Heinrich Böll

    Einmal editiert, zuletzt von alias ()

  • Zitat

    Das Kind soll jetzt doch versetzt werden, kann aber nicht ausgleichen. Und nu?


    Dann muss die Konferenz diskutieren, ob eine Nachprüfung in einem Fach (am Ende der Sommerferien bzw. direkt nach den Sommerferien) zulässig ist und ob sie zugelassen wird (etc.). Selbst wenn die Möglichkeit dann abgelehnt wird, muss sie doch (falls es um "nur" zwei Fünfen geht) besprochen und beschlossen werden.


    Passiert das nicht, muss der SL (wie bereits erwähnt) nach §43 NSchG tätig werden / Einspruch erheben. Das führt dann zu einer neuen konferenz, in der die mögliche Versetzung / Optionen diskutiert und abgesprochen werden.

  • Guten Abend,
    danke euch für die vielen Antworten. Ich gucke mir die erwähnten Passagen morgen nochmal genauer an, denke aber jetzt schon, dass da nochmal viel Arbeit auf mich zukommt.
    DANKE!

    • Offizieller Beitrag


    Dann muss die Konferenz diskutieren, ob eine Nachprüfung in einem Fach (am Ende der Sommerferien bzw. direkt nach den Sommerferien) zulässig ist und ob sie zugelassen wird (etc.). Selbst wenn die Möglichkeit dann abgelehnt wird, muss sie doch (falls es um "nur" zwei Fünfen geht) besprochen und beschlossen werden.


    In Hessen muss das bei einer 5 genehmigt werden, und kann, falls es um zwei Fünfer geht, für die Versetzung aber nur eine weg muss. Ansonsten gibt es hier auch die Möglichkeit, auf wichtigem Grunde auch ohne Erreichen des erforderlichen Notenbildes zu versetzen.

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