Nachprüfung EF im Fach Englisch

  • Hallo zusammen.

    Ich hoffe, dass es nicht bereits einen Beitrag hier im Forum zu meinem Thema gibt, ich bin bisher nicht fündig geworden, so seht es mir bitte nach, sollte ich etwas übersehen haben.

    Nun zum Thema.

    Ich bin Referendar an einer Gesamtschule in NRW und habe eine EF in Englisch unterrichtet.

    Einer meiner Schüler wurde von mir mit der Note "mangelhaft" bewertet und hat sich, da in einem Weiteren schriftlichen Fach eine mangelhafte Bewertung festgelegt wurde dafür entschieden, eine Nachprüfung in Englisch abzulegen.

    Das Merkblatt des Landes NRW gibt grob vor, was die Nachprüfung beinhaltet (schriftliche und mündliche Prüfung). Jedoch wäre meine Frage, wie genau diese jetzt gestellt werden müssten. Inhaltlich sollen sich diese ja an dem Stoff des zweiten Halbjahres der EF orientieren. Das bedeutet, dass ich die schriftliche ähnlich wie die zuletzt geschriebene Klausur stellen müsste? Wie sieht es dann aber auch mit der mündlichen Prüfung im Nachhinein aus? Was muss hier Inhalt sein? Kenne das Verfahren aus mündlichen Abiturprüfungen, in denen beispielsweise eine Rede analysiert werden muss und dann Fragen beantwortet werden sollen. Hier wüsste ich aber kein spezifisches Zieltextformat, welches sich für eine mündliche Prüfung eignen könnte, da in der EF ja noch keine Reden oder Ähnliches analysiert wurden. Ist es in dem Fall dann so, dass ich zum Beispiel sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung auf eine Charakterisierung gehen müsste?


    Vielen Dank für Hilfe im Voraus! An alle, die schon so weit sind schöne Ferien!

  • Frag deine Schulleitung bzw. deine Fachleitung Englisch an deiner Schule, sowie an deinem Seminar, wie vorzugehen ist. Gerade als Referendar musst du dich diesbezüglich rechtlich absichern und darfst nicht nur basierend auf Informationen aus einem Internetforum vorgehen.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Vielleicht haben Kolleg:innen auch noch ältere Prüfungen, an denen du dich orientieren kannst oder haben Tipps für dich, die schulspezifisch sind.

  • Naja, man wird ja außer Charakterisierungen hoffentlich noch andere Analysen geschrieben haben - Zeitungsartikel, Reden, Cartoons oder dergleichen. Ich finde in mündlichen EF-Prüfungen Cartoons ganz nett, weil man mit der Beschreibung erst einmal einen "schülerfreundlichen" AFB I hat, der nicht allzu überfordernd sein sollte und meist auch Darstellungen findet, die kontrovers genug sind, um nach der Analyse noch einen vernünftigen AFB III anzuschließen.


    Ich würde mich im Ref allerdings an den/die Fachvorsitzende wenden und fragen, was an der Schule üblich ist.Wie schin geschrieben hat ja vielleicht auch jemand ältere Beispielprüfungen für dich.

  • Frag deine Schulleitung bzw. deine Fachleitung Englisch an deiner Schule, sowie an deinem Seminar, wie vorzugehen ist. Gerade als Referendar musst du dich diesbezüglich rechtlich absichern und darfst nicht nur basierend auf Informationen aus einem Internetforum vorgehen.

    Danke hab ich getan :)

  • Vielleicht haben Kolleg:innen auch noch ältere Prüfungen, an denen du dich orientieren kannst oder haben Tipps für dich, die schulspezifisch sind.

    Danke für den Tipp. Das habe ich zu weiten Teilen schon versucht aber wirklich tiefgreifend konnte mir da nichts weiterhelfen... :(

  • Naja, man wird ja außer Charakterisierungen hoffentlich noch andere Analysen geschrieben haben - Zeitungsartikel, Reden, Cartoons oder dergleichen. Ich finde in mündlichen EF-Prüfungen Cartoons ganz nett, weil man mit der Beschreibung erst einmal einen "schülerfreundlichen" AFB I hat, der nicht allzu überfordernd sein sollte und meist auch Darstellungen findet, die kontrovers genug sind, um nach der Analyse noch einen vernünftigen AFB III anzuschließen.


    Ich würde mich im Ref allerdings an den/die Fachvorsitzende wenden und fragen, was an der Schule üblich ist.Wie schin geschrieben hat ja vielleicht auch jemand ältere Beispielprüfungen für dich.

    Der Vorschlag mit dem Cartoon ist super ! Danke da schaue ich mal nach!

  • Der Vorschlag mit dem Cartoon ist super ! Danke da schaue ich mal nach!

    Aber auch da gilt: Sprich dich auch dann mit deiner Fachleitung Englisch ab, was bei euch üblich ist, und lass gegebenenfalls deinen Prüfungsvorschlag oder eine Prüfungsidee absegnen.

  • Hallo, die rechtlichen Vorgaben kennst du wie es scheint bereits. Falls nicht, unten findest du sie nochmal für NRW. Der schriftliche Teil der NP ist eine Klausur zu EINEM Thema, das behandelt wurde. Cartoon würde ich nur dann verwenden, wenn es als Klausurformat bekannt ist und trainiert wurde.

    Im zweiten Prüfungsteil gehst du auf weitere Unterrichtsinhalte ein, z.B. OUTLINE THE PLOT OF THE SHORT STORY … ANALYSE THE RELATIONSHIP BETWEEN THE TWO MAIN CHARACTERS. DISCUSS IF… SUM UP THE CONTENT OF THE ARTICLE WE READ ABOUT…

    Denk bei der Planung des 2. Prüfungsteils daran Operatoren zu verwenden und die drei Anforderungsbereiche zu berücksichtigen.


    Blättere mal deine Unterlagen durch und prüfe, was du mit den SuS gemacht hast. Vielleicht finden sich interessante Aufgabenstellungen in den Lehrwerken, die du noch nicht mit den S gemacht hast.

    Die Prüfung selber ist kein Hexenwerk und sollte sich an den zu erlangenden Kompetenzen in der EF orientieren. Viel Erfolg!


    https://bass.schul-welt.de/9607.htm#13-32nr3.1p10 Nachprüfung

    (1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

    (2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einführungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt.

    (3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest.

    (4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss (Absatz 3) vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest.

    (5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note „ausreichend“ in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Einführungsphase.

    (6) Für das Verfahren bei Versäumnis der Prüfung gilt § 23, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 24 entsprechend.

    (7) Nicht versetzte abgehende Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Einführungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen.

    (8) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 40 Absatz 3.

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