Wechsel A15 Koordination innerhalb einer Schule

  • Guten Tag


    Ich würde mich freuen, falls jemand zu folgender Frage eine Antwort bzw. Einschätzung hat: Unter welchen Bedingungen kann man sich innerhalb einer Schule von einer bereits innehabenden Beförderungsstelle (A15, z.B. MINT-Koordination) auf eine neu zu besetzende A15-Koordination (z.B. Koordination Mittelstufe) bewerben oder ggf. sogar ohne weiteres Verfahren dahin wechseln?


    Es geht um NRW.


    Liebe Grüße und danke im Vorfeld!

  • Steht doch bei Stella in der Regel dabei:

    Lehrkräfte, die bereits über eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 LBesG bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L verfügen (sog. Versetzungsbewerber), sind von dem Verfahren ausgeschlossen.

    Wenn das nicht dort angegeben ist, dann ist die Bewerbung zulässig.

  • Gleichwohl ist es möglich, im Geschäftsverteilungsplan der Schule auch Umbesetzungen durchzuführen und damit Koordinatoren "durchzurotieren" bzw. deren Aufgabenfelder neu zuzuschneiden. Dann ist auch kein erneutes Verfahren notwendig.

  • A15 Stellen sind nie aufgabengebunden sondern immer schulgebunden. Man Bewirbt sich auf das Amt. Der Schulleiter kann die Geschäftsverteilung jederzeit ändern, wen ein Koordinator Interesse daran hat, sollte er sich frühzeitig mit dem Schulleiter austauschen, wenn etwas frei wird. Das ist auch absolut üblich. Wenn der Schulleiter nicht bereit ist, die Geschäftsverteilung zu ändern, nützt einem auch der Weg über eine Bewerbung nichts, dann geht das schlicht nicht.

  • Interessant. Das war mir wirklich neu - auch weil bei sog. Versetzungsbewerbungen ja auch neue Revisionen nötig sind, die aufgabengebundene Elemente enthalten. Aber das heisst also: Wenn durch Rotieren in der Schule eine vakante Stelle besetzt werden kann, dann geht das. Aber sobald die Stelle ausgeschrieben ist, läuft es über das reguläre Bewerbungsverfahren.

  • Wenn durch Rotieren in der Schule eine vakante Stelle besetzt werden kann, dann geht das. Aber sobald die Stelle ausgeschrieben ist, läuft es über das reguläre Bewerbungsverfahren.

    Naja, die vakante Stelle wird ja so oder so ausgeschrieben, nur halt ggf. mit anderer Aufgabenzuordnung als ursprünglich beabsichtigt. Im Übrigen habe ich auch schon erlebt, dass eine Stelle mit der ursprünglichen Aufgabenzuordnung ausgeschrieben war und kurz nach der Besetzung der vakanten Koordinationsstelle die Geschäftsverteilung neu ausgerichtet wurde. Das hinterließ ein komisches Bauchgefühl, weil sich vermutlich bei vorheriger Neuverteilung und entsprechender Ausschreibung ein anderer Bewerberkreis ergeben hätte, war aber zulässig.

  • Aber die Stellen werden ja in Stella bspw. aufgabengebunden ausgeschrieben. Während die Koordinationsstellen der Jahrgangsstufen immer besetzt sein müssen, sind ja beispielsweise Koordination von Profilen oder der SE /UE nicht zwangsläufig mit A15 zu besetzen. Somit kann es ja auch sein, dass gar keine Vakanz entstünde, oder?


    Aber meine eigentliche Frage ist ja bereits geklärt. Ich danke noch einmal für die Meldungen.

  • Zwar werden die Stellen aufgabengebunden ausgeschrieben, sind aber gerade nicht fest an diese Aufgaben geknüpft. Es ist eher so, dass eine Schule eine bestimmte Anzahl x Funktionsstellen zur Verfügung hat. Auf die entsprechenden Inhaber sind laut Geschäftsverteilung bestimmte Aufgaben zu verteilen. Wird nun eine der Stellen wieder frei, so wird natürlich auch eine solche Stelle neu ausgeschrieben. Das muss aber nicht zwingend mit der bisherigen Aufgabe des ursprünglichen Inhabers geschehen, da die Geschäftsverteilung jederzeit angepasst werden kann.

  • Steht doch bei Stella in der Regel dabei:

    Lehrkräfte, die bereits über eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 LBesG bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L verfügen (sog. Versetzungsbewerber), sind von dem Verfahren ausgeschlossen.

    Wenn das nicht dort angegeben ist, dann ist die Bewerbung zulässig.

    Gabs eigentlich auch mal A14-Stellen, bei denen das der Fall war?

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